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05·2007 - Themen: … im Wasser, am Wasser, Kraftwerke - Umrisse

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Bau- und Immobilienrecht]<br />

60]<br />

Schriftformmängel durch<br />

»verspätete« Gegenzeichnung?<br />

Ein großer zeitlicher Abstand zwischen<br />

den beiden Unterschriften des Mietvertrages<br />

führt ebenfalls zu Schriftformproblemen:<br />

Gemäß § 147 Absatz 2 BGB kann der<br />

einem Abwesenden gemachte Antrag nur<br />

bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden,<br />

in welchem der Antragende den Eingang<br />

der Antwort unter regelmäßigen<br />

Umständen erwarten darf. In der Rechtsprechung<br />

wurde diese Annahmefrist bei<br />

Mietverträgen zwischen fünf Tagen und<br />

zwei bis drei Wochen angesetzt. Erfolgt die<br />

Annahme eines Angebots nach Ablauf der<br />

Annahmefrist, so gilt diese Annahme, also<br />

die Gegenzeichnung des Vertrages, als<br />

neuer Antrag (§ 150 Absatz 1 BGB). Fraglich<br />

und bislang höchstrichterlich noch<br />

nicht entschieden ist, was dies für einen<br />

Mietvertrag bedeutet, der schließlich in<br />

Vollzug gesetzt wird. In der Literatur wird<br />

zumindest teilweise die Auffassung vertreten,<br />

daß der Mietvertrag dem Schriftformerfordernis<br />

nicht genüge, weil die verspätete<br />

Gegenzeichnung gemäß § 150 Absatz<br />

1 BGB zwar ein schriftliches neues<br />

Angebot sei, das allerdings nicht mehr<br />

schriftlich angenommen wurde, sondern<br />

nur konkludent durch Invollzugsetzung des<br />

Mietvertrages (Übergabe des Mietobjektes,<br />

Zahlung der Miete etc.).<br />

Zerstörung der Schriftform<br />

durch nachträgliche Änderungen<br />

Die Schriftform eines Mietvertrages kann<br />

nicht nur von Anfang an fehlen, sondern<br />

auch <strong>im</strong> nachhinein, durch nicht der<br />

Schriftform entsprechende Änderungen<br />

wesentlicher Vertragsinhalte, zerstört werden.<br />

Jegliche Änderung der wesentlichen<br />

Vertragsinhalte (Mietobjekt, Miete, Laufzeit<br />

etc.) muß in einem förmlichen Nachtrag<br />

niedergelegt werden, der als »Xter Nachtrag<br />

zum Mietvertrag zwischen A + B«<br />

überschrieben ist und deutlich macht, welche<br />

früheren Best<strong>im</strong>mungen weiter gelten<br />

sollen und welche verändert werden. Weiter<br />

muß dieser Nachtrag in gleicher Weise<br />

wie der Mietvertrag selbst von vertretungsberechtigten<br />

Personen (halbwegs<br />

leserlich) unterzeichnet werden.<br />

Änderungen des Mietobjekts<br />

während der Bauphase:<br />

Der Mietvertragsabschluß steht häufig <strong>am</strong><br />

Beginn einer Projektentwicklung. Das<br />

Mietobjekt wird in diesen Fällen regelmäßig<br />

durch Pläne und die Baubeschreibung<br />

definiert. Wird das Mietobjekt dann nicht<br />

so errichtet, wie es in Plänen und/oder der<br />

Baubeschreibung definiert ist, so erfordert<br />

das einen förmlichen Nachtrag zum Mietvertrag.<br />

Wird diese formlose Einigung<br />

durch Baubesprechungsprotokolle oder<br />

ein Übergabeprotokoll, das nicht die Qualität<br />

eines förmlichen Nachtrags hat, dokumentiert,<br />

läßt sich die Änderung und d<strong>am</strong>it<br />

der Schriftformverstoß noch dazu ohne<br />

weiteres nachweisen.<br />

Zerstörung der Schriftform durch<br />

Briefwechsel oder kaufmännisches<br />

Bestätigungsschreiben:<br />

Häufig wird die Schriftform von Mietverträgen<br />

auch dadurch zerstört, daß sich die<br />

Parteien mündlich auf Änderungen des<br />

Mietvertrages einigen und die mündliche<br />

Einigung nur durch ein kaufmännisches<br />

Bestätigungsschreiben dokumentieren<br />

oder eine Einigung <strong>im</strong> Wege eines Schriftwechsels<br />

erfolgt. Beides genügt der<br />

gesetzlichen Schriftform nicht. Ein Mietvertrag<br />

kann nur wiederum durch eine<br />

dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB<br />

entsprechende Urkunde, also einen förmlichen<br />

Nachtrag, geändert werden. Wird er<br />

in anderer Weise geändert (mündlich,<br />

durch Briefwechsel etc.), ist jene Änderung<br />

wirks<strong>am</strong>, zerstört aber die Schriftform<br />

des Vertrages, so daß dieser jederzeit<br />

kündbar ist.<br />

Zerstörung des Mietvertrages durch<br />

falsche Nebenkostenabrechnungen:<br />

Sogar falsche Nebenkostenabrechnungen<br />

können ein Schriftformproblem darstellen.<br />

Nach der Rechtsprechung ist von einer<br />

konkludenten Änderung des Vertrages<br />

auszugehen, wenn über Jahre hinweg<br />

Nebenkostenpositionen, die nach dem<br />

Mietvertrag nicht (wirks<strong>am</strong>) umgelegt sind,<br />

gegenüber dem Mieter abgerechnet und<br />

von diesem bezahlt werden. In gleicher<br />

Weise ist nach der Rechtsprechung von<br />

einer konkludenten Vertragsänderung auszugehen,<br />

wenn Nebenpositionen, die vertraglich<br />

umgelegt sind und auch tatsächlich<br />

anfallen, über einen längeren Zeitraum<br />

nicht dem Mieter belastet werden. Die<br />

Nebenkosten stellen einen Teil des Entgeltes<br />

für die Überlassung der Mietsache dar.<br />

Die Bezahlung von Nebenkosten ist d<strong>am</strong>it<br />

eine der Hauptleistungspflichten des Mieters.<br />

Ihre Änderung ändert den Mietvertrag<br />

also in einem nicht unwesentlichen Punkt.<br />

Erfolgt eine solche Einigung nur konkludent<br />

und nicht in einem dem Schriftformerfordernis<br />

entsprechenden Nachtrag, so kann<br />

dadurch die Schriftform des Mietvertrages<br />

zerstört werden.<br />

Zerstörung der Schriftform<br />

durch Mieterhöhungen:<br />

Auch Mieterhöhungen bergen die Gefahr<br />

einer Zerstörung der Schriftform. In<br />

gewerblichen Mietverträgen werden normalerweise<br />

Indexklauseln vereinbart.<br />

Ändert sich nach der vertraglichen Vereinbarung<br />

die Miete automatisch, so ist dies<br />

unter Schriftformgesichtspunkten unproblematisch.<br />

Ist aber vereinbart, daß bei<br />

einer best<strong>im</strong>mten Veränderung des Indexes<br />

die begünstigte Vertragspartei eine<br />

Änderung verlangen kann, so muß die<br />

Änderung nach der Rechtsprechung in<br />

einem förmlichen Nachtrag niedergelegt<br />

werden. Verlangt der Vermieter eine<br />

höhere Miete und wird diese vom Mieter<br />

bezahlt, ohne daß ein förmlicher Nachtrag<br />

abgeschlossen wird, so wird dadurch<br />

regelmäßig die Schriftform zerstört.<br />

Zus<strong>am</strong>menfassung<br />

Entspricht ein gewerblicher Mietvertrag<br />

nicht dem Schriftformerfordernis, so kann<br />

er (ein Jahr nach Überlassung der Räume)<br />

jederzeit mit gesetzlicher Frist gekündigt<br />

werden. Die Einhaltung der Schriftform<br />

stellt deshalb einen maßgeblichen Faktor<br />

bei der Bewertung von Mietverträgen und<br />

d<strong>am</strong>it von gewerblichen Immobilien dar.<br />

Um sie einzuhalten, müssen die an einem<br />

Mietvertrag, dessen Verwaltung und<br />

Umsetzung Beteiligten darauf achten, daß<br />

die wesentlichen Inhalte des Mietvertrages<br />

in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt<br />

und diese (halbwegs leserlich)<br />

möglichst gleichzeitig von beiden Parteien<br />

unterschrieben wird. Spätere Änderungen<br />

müssen in gleicher Weise wie der Mietvertrag<br />

selbst in einer Urkunde niedergelegt<br />

werden. Die mündliche Einigung über<br />

Änderungen führt ebenso wie die Einigung<br />

durch Schriftwechsel zu einem Verlust der<br />

Schriftform.<br />

Dr. jur. Ira Hörndler<br />

Rechtsanwältin<br />

RAe Wagensonner Luhmann Breitfeld Helm,<br />

München<br />

Dr. jur. Ira Hörndler<br />

© RAe Wagensonner Luhmann Breitfeld Helm<br />

[<strong>Umrisse</strong>]

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