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Entwicklung eines Integrierten Managementsystems für ...

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3 Öffentliches Forschungssystem 23<br />

Die Übereinstimmung <strong>eines</strong> Produkts mit den Anforderungen der EU-Richtlinien wird als Konformität<br />

bezeichnet [Ueb 99 S. 519]. Als Symbol zur Kennzeichnung der Konformität wird das<br />

CE 7 -Zeichen am Produkt angebracht. Das CE-Zeichen ist kein Herkunfts- oder Qualitätszeichen,<br />

sondern ein Verwaltungskennzeichen, das offenläßt, welche Leistungsmerkmale ein Produkt<br />

bietet. Produkte, die keiner EU-Richtlinie unterliegen, zählen zum gesetzlich ungeregelten Bereich<br />

und dürfen nicht mit dem CE-Zeichen versehen werden [Ber 98].<br />

Das Konzept der technischen EU-Richtlinien ist nach einem modularen System aus acht verschiedenen<br />

Modulen (A-H) aufgebaut, die abhängig vom Gefährdungspotential <strong>eines</strong> Produkts<br />

anzuwenden sind [Ueb 99 S. 519-524]. Bei Produkten mit geringen Schutz- und Sicherheitsanforderungen<br />

reicht eine Erklärung des Herstellers, damit dieser das CE-Zeichen am Produkt anbringen<br />

darf (Modul A). Bei Produkten mit höheren Schutz- und Sicherheitsanforderungen muß<br />

eine von der EU zugelassene Zertifizierungsstelle, ein sogenanntes akkreditiertes Prüflabor, eingeschaltet<br />

werden (Module B-H). Die Konformitätserklärung erfolgt durch den Hersteller und<br />

nicht durch das Prüflabor.<br />

Die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen und ihre Zertifizierung spielen im Konzept<br />

der technischen EU-Richtlinien eine zunehmend bedeutende Rolle, allerdings ist kein Hersteller<br />

gezwungen, ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen [Bri 99 S. 601]. Er hat immer die<br />

Möglichkeit, die Konformität s<strong>eines</strong> Produkts mit den Anforderungen der EU-Richtlinien über<br />

eine Produktprüfung durch ein akkreditiertes Prüflabor nachzuweisen.<br />

3.4.3 Schutzrechte<br />

Der Schutz von Innovationen vor Nachahmung stellt einen wichtigen Erfolgsfaktor <strong>für</strong> die Wettbewerbsfähigkeit<br />

von Unternehmen dar. Durch Nachahmung von <strong>Entwicklung</strong>sergebnissen entstehen<br />

Unternehmen erhebliche Schäden, da die Nachahmer durch den reduzierten <strong>Entwicklung</strong>saufwand<br />

Produkte oder Verfahren günstiger anbieten können. Allerdings sind Nachahmungen<br />

im freien Wettbewerb, der wesentliches Element des deutschen Wirtschaftssystems ist,<br />

erlaubt, wenn nicht spezielle Gesetze, wie z.B. Patentgesetz (PatG), Gebrauchsmustergesetz<br />

(GbmG), Geschmacksmustergesetz (GschmG) oder Urhebergesetz (UrhG), Nachahmungen verbieten<br />

[Wie 99].<br />

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zentrale Institution des gewerblichen<br />

Rechtsschutzes in Deutschland. Neben der Unterstützung und Beratung von Anmeldern zur Erlangung<br />

von gewerblichen Schutzrechten sowie der Erteilung und Verwaltung dieser Schutzrechte<br />

gehören auch Recherchen auf allen Gebieten der Technik zu den Dienstleistungen des<br />

DPMA [DPMA].<br />

Für Arbeitnehmer gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG). Danach ist ein Arbeitnehmer<br />

verpflichtet, eine Erfindung dem Arbeitgeber zu melden, der innerhalb von vier Monaten<br />

über eine Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung entscheiden muß. Beansprucht der<br />

Arbeitgeber die Erfindung, muß er diese als Schutzrecht anmelden und mit dem Arbeitnehmer<br />

eine Erfindervergütung vereinbaren. Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten<br />

an Hochschulen genießen einen Sonderstatus und ihre Erfindungen gelten als freie Erfindungen,<br />

die sie eigenständig verwerten können. Dieser Sonderstatus gilt nicht <strong>für</strong> Beschäftigte bei der<br />

MPG, FhG, HGF und WGL [Ens 98 S. 139-141].<br />

7 CE = Communate Europeen

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