12.07.2015 Aufrufe

Bereit zum Durchstarten - Haufe.de

Bereit zum Durchstarten - Haufe.de

Bereit zum Durchstarten - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

66 Recht_RecruitingDrum prüfe, wer sich ewig bin<strong>de</strong>tSerie. Auch wenn <strong>de</strong>r Bewerber <strong>de</strong>n Vertrag bereits unterschrieben hat: Bis <strong>zum</strong>Dienstantritt kann noch einiges schiefgehen. Personaler müssen gewappnet sein.Von Steffen Scheuer und Esther HolzingerHat sich ein Arbeitgeber füreinen Bewerber entschie<strong>de</strong>nund diesem eine verbindlicheZusage erteilt, liegt unterUmstän<strong>de</strong>n bis <strong>zum</strong> eigentlichen Dienstantritteine mehr o<strong>de</strong>r weniger langeZeitspanne. Ob <strong>de</strong>r ausgesuchte Arbeitnehmerdann tatsächlich die in ihn gesetztenErwartungen erfüllen wird, istein Risikofaktor, <strong>de</strong>m schon vom Gesetzgeberdadurch Rechnung getragen wird,dass in <strong>de</strong>n ersten sechs Monaten dasKündigungsschutzgesetz keine Anwendungfin<strong>de</strong>t. Es ist zu<strong>de</strong>m ratsam, sichGedanken über die Frage zu machen,wie eine Probezeit konkret ausgestaltetwer<strong>de</strong>n könnte und ob auch schon für<strong>de</strong>n Zeitraum vor <strong>de</strong>r eigentlichen Erprobungspezielle vorvertragliche Vereinbarungengeschlossen wer<strong>de</strong>n können,um bestimmte Risiken auch für diesenZeitraum abzu<strong>de</strong>cken.Preisgabe von Betriebsinterna imBewerbungsgesprächDem Bewerber soll häufig schon vorDienstbeginn ein umfassen<strong>de</strong>r Eindruckvom Unternehmen und <strong>de</strong>r zu besetzen<strong>de</strong>nStelle vermittelt wer<strong>de</strong>n. Es stelltsich für Personalverantwortliche daherhäufig die Frage, ob im Bewerbungsgesprächmanchmal sogar Betriebsinternapreisgegeben wer<strong>de</strong>n sollten.Das Bewerbungsgespräch dient dazu,einen Arbeitnehmer zu fin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nachseiner fachlichen und persönlichen Qualifikationfür die zu besetzen<strong>de</strong> Stelle geeignetist. Der Bewerber möchte mithilfeSerieGibt es Alternativen zur Probezeit? Was ist in <strong>de</strong>r Zeit zwischen Zusage und Dienstbeginnzu beachten? Lesen Sie <strong>de</strong>n letzten Teil unserer Serie zu Rekrutierungsfragen.· Ausgabe 08/2012: Die Ausschreibung und das AGG· Ausgabe 09/2012: Aspekte <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s Betriebsrats· Ausgabe 10/2012: Son<strong>de</strong>rregeln zur Schwerbehin<strong>de</strong>rung· Ausgabe 11/2012: Vorvertragliche Vereinbarungen und Probezeitverträge<strong>de</strong>s Bewerbungsgesprächs ermitteln, obdie ausgeschriebene Stelle seinen Vorstellungenentspricht. Daher ist es fürbei<strong>de</strong> Parteien wichtig, im Bewerbungsgesprächkonkrete Fragen <strong>zum</strong> Unternehmenund zu <strong>de</strong>r im Raum stehen<strong>de</strong>nStelle zu besprechen.Wird anschließend (noch) kein Arbeitsvertraggeschlossen, stellt sich dieFrage, inwieweit <strong>de</strong>r Bewerber trotz <strong>de</strong>sfehlen<strong>de</strong>n Vertragsschlusses zur Verschwiegenheitüber Betriebsinterna, dieer während <strong>de</strong>s Bewerbungsgesprächserfahren hat, verpflichtet ist.Dazu ist zunächst festzuhalten: DenBewerber trifft im Stadium <strong>de</strong>r Vertragsanbahnung,das bei einem Bewerbungsgesprächgegeben ist, einevorvertragliche Verschwiegenheitspflicht.Verstößt <strong>de</strong>r Bewerber gegendiese, begrün<strong>de</strong>t dies einen Scha<strong>de</strong>nersatzanspruchnach §§ 280 Abs. 1, 311Abs. 2, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) und, soweit <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong>unlauteren Wettbewerb betreibt, aus§ 1 Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb(UWG) in Verbindung mit § 823Abs. 2 BGB. Das praktische Problem istjedoch: Durchsetzbar wäre ein solcherAnspruch nur dann, wenn es <strong>de</strong>m Arbeitgebergelänge, einen tatsächlichen Scha<strong>de</strong>nnachzuweisen. Das ist oft schwierig.Ferner ist die Verschwiegenheitspflichtvielen Bewerbern gar nicht bewusst.Ein „Non Disclosure Agreement“ willgut überlegt seinAus diesem Grund könnte man erwägen,vor Beginn <strong>de</strong>s Vorstellungsgesprächs eineVerschwiegenheitsvereinbarung (sogenanntes„Non Disclosure Agreement“)mit <strong>de</strong>m Bewerber zu vereinbaren. Diesekann unter Umstän<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rn, dass<strong>de</strong>r Bewerber, <strong>zum</strong> Beispiel aus Enttäuschungüber seine Absage, Betriebsinternaan Konkurrenzunternehmenweitergibt. Um die Durchsetzbarkeiteiner <strong>de</strong>rartigen Vereinbarung zu erhöhen,kann auch eine Vertragsstrafemit aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Der Vorteil:Ein konkreter Scha<strong>de</strong>n muss dann nichtmehr nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Der Nachteil:Eine solche Vorgehensweise bereitsvor Beginn <strong>de</strong>s eigentlichen Bewerbungsgesprächskann unter Umstän<strong>de</strong>nmit einem Reputationsverlust am Bewer-Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!