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67bermarkt einhergehen. Es sollte dahergenau überlegt wer<strong>de</strong>n, inwieweit es tatsächlicherfor<strong>de</strong>rlich ist, <strong>de</strong>m BewerberBetriebsinterna mitzuteilen.Verschwiegenheitspflicht zwischen Arbeitsvertragsschlussund DienstantrittHat sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber für einen Bewerberentschie<strong>de</strong>n und hat dieser <strong>de</strong>nArbeitsvertrag bereits unterzeichnet,verschärft sich das Verschwiegenheitsrisiko,<strong>de</strong>nn Arbeitnehmer haben oft vorDienstantritt Kenntnisse über Betriebsinterna.Nicht nur, weil im Bewerbungsverfahrendarüber gesprochen wur<strong>de</strong>,son<strong>de</strong>rn weil Arbeitnehmer nicht seltenbereits vor Dienstantritt – quasi alsvorgezogener Teil einer Einarbeitung –in betriebliche Informationskanäle wie<strong>zum</strong> Beispiel das betriebliche E-Mailsystemeingebun<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r auch vorabzu Mitarbeiterbesprechungen und Informationsveranstaltungeneingela<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Hier gilt: Nicht erst mit Beginn<strong>de</strong>r tatsächlichen Arbeitsaufnahme,son<strong>de</strong>rn bereits mit Abschluss <strong>de</strong>sArbeitsvertrags ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmerzur Verschwiegenheit verpflichtet. DieAuch vor <strong>de</strong>m Arbeitsantritt sind arbeitsvertraglichen Bindungen zu beachten.Pflicht ist Teil <strong>de</strong>r Schutz- und Rücksichtnahmepflicht,die als Nebenpflicht aus<strong>de</strong>m Arbeitsvertrag folgt. Für <strong>de</strong>n Arbeitnehmerbe<strong>de</strong>utet dies, dass er auchohne ausdrückliche arbeitsvertraglicheRegelung <strong>zum</strong> Stillschweigen über Betriebsinternaverpflichtet ist. Diese vertraglicheVerschwiegenheitspflicht wir<strong>de</strong>rgänzt durch die gesetzliche Pflicht zurWahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissennach § 17 UWG. Die allgemeineVerschwiegenheitspflicht kann© I‘M PHOTOGRAPHER / Shutterstock.com

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