VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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§ 14 Abnehmbare Gelenkwellen<br />
(1) Bei der Verwendung von Gelenkwellen ist sicherzustellen, dass drehende<br />
Teile ausreichend abgedeckt sind.<br />
Durchführungsanweisung<br />
An den Kuppelpunkten ist diese Anforderung z. B. als erfüllt anzusehen,<br />
wenn sich die Schutzeinrichtung am Gerät bzw. am Ackerschlepper und die<br />
Schutzeinrichtung der gestreckten Gelenkwelle um mindestens 50 mm überdecken.<br />
(2) Überlast- oder Freilaufkupplungen sind geräteseitig anzubringen.<br />
Die Anbringung an der Zapfwelle des Ackerschleppers ist nur zulässig,<br />
wenn die Kupplung durch die Schutzeinrichtung am Ackerschlepper abgedeckt<br />
ist.<br />
(3) Abgekoppelte Gelenkwellen müssen mit Hilfe der vorgesehenen<br />
Einrichtungen aufgehängt oder abgestützt werden.<br />
(4) Beim Anschließen und Betreiben der Gelenkwelle ist die vom<br />
Gerätehersteller vorgeschriebene Drehzahl zu beachten.<br />
(5) Die Schutzeinrichtung der Gelenkwelle ist gegen Mitdrehen zu sichern.<br />
Durchführungsanweisung zu § 14<br />
Abnehmbare Gelenkwellen in diesem Sinne sind z. B. Gelenkwellen zwischen<br />
einem Antriebsaggregat (z. B. Ackerschlepper) und einer angetriebenen<br />
Maschine.<br />
§ 15 Transportsicherung<br />
Für den Transport sind technische <strong>Arbeitsmittel</strong> und deren Bauteile gegen<br />
Gefahr bringende Lageveränderungen zu sichern.<br />
II. PRÜFUNGEN<br />
§ 16 Grundsätze<br />
Der Unternehmer hat die erforderlichen Prüfungen technischer <strong>Arbeitsmittel</strong><br />
durch eine zugelassene Überwachungsstelle bzw. durch<br />
eine befähigte Person zu veranlassen. Die Prüfergebnisse sind schriftlich<br />
festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />
13<br />
<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>