VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
XIV. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN<br />
FÜR DEN BETRIEB VON<br />
FLÜSSIGKEITSSTRAHLERN<br />
48<br />
§ 72 Grundsätze<br />
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Schläuche nur von befähigten<br />
Personen unter Beachtung der Hinweise der Schlaucharmaturen-Hersteller<br />
eingebunden werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Bezüglich der befähigten Personen wird auf § 16 verwiesen.<br />
(2) Bei der Ausbringung von Flüssigkeiten ist sicherzustellen, dass Personen<br />
nicht gefährdet werden.<br />
(3) Die Betätigungseinrichtung der von Hand gehaltenen Spritzeinrichtungen<br />
darf in der Einschaltstellung nicht festgesetzt werden.<br />
(4) Soweit es für den sicheren Betrieb erforderlich ist, sind Flüssigkeitsstrahler<br />
zu reinigen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu beachten.<br />
(5) Die Geräte sind so zu behandeln und aufzubewahren, dass Beschädigungen<br />
vermieden werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Zu Beschädigungen können z. B. führen:<br />
– Herunterfallen des Gerätes<br />
– Spritzflüssigkeitsreste<br />
– Stalldunst<br />
– scharfe Reinigungsmittel<br />
– Frosteinwirkung<br />
2. Beschädigungen, aus denen sich Gefahren ergeben können, sind z. B.<br />
– poröse oder durch mechanische Einwirkung beschädigte Schläuche und<br />
Leitungen sowie Dichtungselemente,<br />
– Risse und Eindellungen an Behältern,<br />
– nicht einwandfrei funktionierende Düsen,<br />
– nicht einwandfrei funktionierende Sicherheitseinrichtungen,<br />
– beschädigte Kupplungen, Halteeinrichtungen, Stützen und dergleichen,<br />
– beschädigte Sicherheitseinrichtungen und dergleichen.