VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
Durchführungsanweisung<br />
Der Austritt gefahrbringender Flüssigkeit kann verhindert werden, wenn z. B.<br />
der Flüssigkeitsstrom zur Düse selbsttätig unterbrochen wird oder die Flüssigkeit<br />
ohne Gefahr abgeleitet wird.<br />
(5) Der Flüssigkeitsstrahl darf nicht auf elektrische Anlagen oder Betriebsmittel<br />
gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn eine Gefährdung<br />
durch elektrischen Strom ausgeschlossen ist.<br />
50<br />
§ 74 Beregnungsmaschinen<br />
(1) An einem in Betrieb befindlichen Regner darf nur von der Seite herangetreten<br />
werden, die außerhalb des Schwenkbereiches des Regners<br />
liegt.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Beregnungsmaschinen in diesem Sinne sind Maschinen mit Schlauchtrommeln.<br />
2. Gefahren beim Herantreten an den im Betrieb befindlichen Regner entstehen<br />
z. B. an Regnern, deren bewegte Teile unter 2 m Höhe angebracht sind<br />
und deren Rücklauf unkontrolliert verläuft.<br />
(2) Bei Fahrten vom und zum Einsatzort ist der Schlauch zu entleeren,<br />
es sei denn, die Maschine ist für Transportfahrten mit gefülltem<br />
Schlauch geeignet.<br />
(3) Die Verwendung beschädigter Schlauchkupplungen ist unzulässig.<br />
XV. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR<br />
DEN BETRIEB VON TECHNISCHEN ARBEITS-<br />
MITTELN FÜR DEN EINSATZ IM FORST<br />
§ 75 Entrindungs-, Entastungs- und<br />
Holzerntemaschinen<br />
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass für fahrbare, kraftbetriebene<br />
Maschinen eine Betriebsanweisung am Einsatzort vorhanden ist.<br />
(2) Abwurfeinrichtungen für den Stamm sind gegen einen Abwurf in die<br />
nicht vorgesehene Richtung zu sichern.<br />
(3) Im Gefahrbereich von am stehenden Stamm betriebenen Entastungsmaschinen<br />
dürfen sich Personen nicht aufhalten.