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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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Anhang 1 zu <strong>VSG</strong> <strong>3.1</strong><br />

(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die<br />

Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage<br />

nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit<br />

Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte<br />

Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.<br />

(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen,<br />

Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen<br />

mit mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit<br />

von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen<br />

Anhänger mit Auflaufbremse, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t<br />

beträgt, Muldenkipper, Gabelstapler, Elektrokarren, Autoschütter – im Verfahren<br />

zur Erteilung einer Betriebserlaubnis den im Anhang zu dieser Vorschrift<br />

genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere<br />

Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten<br />

Fahrzeugen gleichzusetzen sind, dürfen den im Anhang zu dieser<br />

Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.<br />

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht<br />

(1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen gezogene<br />

Anhängelast darf weder das zulässige Gesamtgewicht – bei Lastkraftwagen<br />

in Zügen mit durchgehender Bremsanlage das 1,5fache des zulässigen<br />

Gesamtgewichts – des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller<br />

des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten<br />

Wert übersteigen.<br />

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende<br />

eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug<br />

Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten<br />

trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse<br />

als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur<br />

dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige<br />

Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast<br />

höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden<br />

Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.<br />

(2 a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen<br />

Fahrzeugen.<br />

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne<br />

austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet<br />

sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen<br />

verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig<br />

gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des<br />

Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder<br />

und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände,<br />

Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen,<br />

Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen<br />

Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg als<br />

Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander<br />

verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.<br />

67<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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