VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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Anhang 1 zu <strong>VSG</strong> <strong>3.1</strong><br />
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die<br />
Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage<br />
nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit<br />
Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte<br />
Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.<br />
(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen,<br />
Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen<br />
mit mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit<br />
von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen<br />
Anhänger mit Auflaufbremse, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t<br />
beträgt, Muldenkipper, Gabelstapler, Elektrokarren, Autoschütter – im Verfahren<br />
zur Erteilung einer Betriebserlaubnis den im Anhang zu dieser Vorschrift<br />
genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere<br />
Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten<br />
Fahrzeugen gleichzusetzen sind, dürfen den im Anhang zu dieser<br />
Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.<br />
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht<br />
(1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen gezogene<br />
Anhängelast darf weder das zulässige Gesamtgewicht – bei Lastkraftwagen<br />
in Zügen mit durchgehender Bremsanlage das 1,5fache des zulässigen<br />
Gesamtgewichts – des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller<br />
des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten<br />
Wert übersteigen.<br />
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende<br />
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug<br />
Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten<br />
trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse<br />
als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur<br />
dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige<br />
Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast<br />
höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden<br />
Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.<br />
(2 a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen<br />
Fahrzeugen.<br />
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne<br />
austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet<br />
sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen<br />
verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit vollständig<br />
gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des<br />
Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder<br />
und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände,<br />
Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen,<br />
Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen<br />
Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg als<br />
Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander<br />
verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
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