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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

Durchführungsanweisung<br />

1. Zu den Zerkleinerungsmaschinen gehören z. B. Mühlen, Rübenschneider,<br />

Muser, Buschholzhackmaschinen.<br />

2. Gefahren können z. B. davon ausgehen, dass Personen in Zuführeinrichtungen<br />

stürzen oder Werkzeuge berühren können.<br />

(2) Maschinen, an denen zur Vermeidung von Gefahren Zuführeinrichtungen<br />

erforderlich sind, dürfen nur mit diesen betrieben werden.<br />

(3) Das Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes<br />

darf nur mit den hierzu an der Maschine angebrachten Einrichtungen<br />

erfolgen.<br />

X. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN<br />

FÜR DEN BETRIEB VON MOTORSÄGEN<br />

40<br />

§ 61 Grundsätze<br />

(1) Der Unternehmer darf Versicherte unter 18 Jahre nicht mit dem Bedienen<br />

von Motorsägen beschäftigen. Dies gilt nicht für die Beschäftigung<br />

von Versicherten über 16 Jahre, soweit diese zur Erreichung des<br />

Ausbildungszieles erforderlich wird und der Schutz durch die Aufsicht<br />

eines Fachkundigen gewährleistet ist.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />

Die Festlegung der Beschäftigungsbeschränkung im Sinne des § 61 Absatz<br />

1 orientiert sich am Jugendarbeitsschutzgesetz. Mit Änderung des<br />

JArbSchG wurde das Alter der Jugendlichen, die mit gefährlichen Arbeiten<br />

beschäftigt werden dürfen, von 16 auf 15 Jahre gesenkt.<br />

(2) Beim Transport von Motorsägen ist ein Kettenschutz anzubringen.<br />

(3) Bei der Beförderung im Arbeitsbereich ist der Motor abzustellen<br />

oder die Kraftübertragung so zu unterbrechen, dass durch eine Sicherung<br />

ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Sägekette verhindert wird.<br />

(4) Bei der Arbeit ist die Motorsäge mit beiden Händen festzuhalten.<br />

(5) Zum Nachprüfen der Kettenspannung, zum Nachspannen, zum Kettenwechsel<br />

und zum Beseitigen von Störungen muss der Motor stillgesetzt<br />

werden.<br />

(6) Vor Inbetriebnahme von Motorsägen ist zu prüfen, ob die Sägekette<br />

ausreichend gespannt ist.<br />

(7) Motorsägen mit Verbrennungsmotor sind beim Anwerfen sicher abzustützen<br />

und festzuhalten. Dabei dürfen Kettenschienen und Sägeketten<br />

keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

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