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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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§ 33 Land- oder forstwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen<br />

(1) Der Unternehmer darf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen<br />

nur dann erstmals in Betrieb nehmen, wenn<br />

– eine EG-Betriebserlaubnis nach 2003/37/EG vorliegt<br />

oder<br />

– eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt und zusätzlich die sicherheitstechnischen<br />

Anforderungen der einschlägigen EG-Richtlinien<br />

erfüllt sind.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />

1. Die einschlägigen EG-Richtlinien in diesem Sinne enthalten z. B. Anforderungen<br />

an den Führersitz, Beifahrersitz, den Betätigungsraum sowie an die<br />

Funktionsweise und Kennzeichnung von Stellteilen, Zapfwellen und ihre<br />

Schutzeinrichtungen, Umsturzschutzvorrichtungen.<br />

2. Hinsichtlich des Geräuschpegels in Ohrenhöhe des Fahrers sind die Anforderungen<br />

erfüllt, wenn der nach der Richtlinie 77/311/EWG ermittelte Geräuschpegel<br />

die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreitet:<br />

– 90 dB(A) gemessen nach Anhang I bzw.<br />

– 86 dB(A) gemessen nach Anhang II<br />

(2) Bei der Verwendung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen<br />

muss der Unternehmer sicherstellen, dass diese mit einer<br />

geeigneten Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sind. Dies gilt nicht<br />

für Schmalspurschlepper leichter Bauart, Raupen- und Stelzenschlepper.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 2<br />

1. Eine Umsturzschutzvorrichtung ist eine Schutzeinrichtung, die den Führer<br />

bei seitlichen oder rückwärtigen Umstürzen oder Überschlägen vor Verletzung<br />

schützt.<br />

2. Die Eignung der Umsturzschutzvorrichtung ergibt sich aus deren Festigkeit<br />

und Bauform, letztere bestimmt wesentlich das Weiterrollverhalten beim<br />

Umsturz. Bezüglich der Festigkeit wird auf die EG-Richtlinien 77/536/EWG,<br />

79/622/EWG, 86/298/EWG und 87/402/EWG hingewiesen. Für das Nichtweiterrollen<br />

enthalten die „Besonderen Grundsätze für die Prüfung von<br />

Umsturzschutzvorrichtungen für Zweiachsschlepper“ (PAS 16) Nachweismöglichkeiten.<br />

3. Schmalspurschlepper in diesem Sinne sind Zweiachsschlepper mit einer<br />

festen Spurweite von nicht mehr als 1150 mm. Als Schmalspurschlepper gelten<br />

bei verstellbarer Spurbreite auch Zweiachsschlepper, bei denen die<br />

kleinste technisch zulässige Spurweite nicht mehr als 1150 mm und die<br />

25<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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