VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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§ 33 Land- oder forstwirtschaftliche<br />
Zugmaschinen<br />
(1) Der Unternehmer darf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen<br />
nur dann erstmals in Betrieb nehmen, wenn<br />
– eine EG-Betriebserlaubnis nach 2003/37/EG vorliegt<br />
oder<br />
– eine nationale Betriebserlaubnis vorliegt und zusätzlich die sicherheitstechnischen<br />
Anforderungen der einschlägigen EG-Richtlinien<br />
erfüllt sind.<br />
Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />
1. Die einschlägigen EG-Richtlinien in diesem Sinne enthalten z. B. Anforderungen<br />
an den Führersitz, Beifahrersitz, den Betätigungsraum sowie an die<br />
Funktionsweise und Kennzeichnung von Stellteilen, Zapfwellen und ihre<br />
Schutzeinrichtungen, Umsturzschutzvorrichtungen.<br />
2. Hinsichtlich des Geräuschpegels in Ohrenhöhe des Fahrers sind die Anforderungen<br />
erfüllt, wenn der nach der Richtlinie 77/311/EWG ermittelte Geräuschpegel<br />
die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreitet:<br />
– 90 dB(A) gemessen nach Anhang I bzw.<br />
– 86 dB(A) gemessen nach Anhang II<br />
(2) Bei der Verwendung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen<br />
muss der Unternehmer sicherstellen, dass diese mit einer<br />
geeigneten Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sind. Dies gilt nicht<br />
für Schmalspurschlepper leichter Bauart, Raupen- und Stelzenschlepper.<br />
Durchführungsanweisung zu Absatz 2<br />
1. Eine Umsturzschutzvorrichtung ist eine Schutzeinrichtung, die den Führer<br />
bei seitlichen oder rückwärtigen Umstürzen oder Überschlägen vor Verletzung<br />
schützt.<br />
2. Die Eignung der Umsturzschutzvorrichtung ergibt sich aus deren Festigkeit<br />
und Bauform, letztere bestimmt wesentlich das Weiterrollverhalten beim<br />
Umsturz. Bezüglich der Festigkeit wird auf die EG-Richtlinien 77/536/EWG,<br />
79/622/EWG, 86/298/EWG und 87/402/EWG hingewiesen. Für das Nichtweiterrollen<br />
enthalten die „Besonderen Grundsätze für die Prüfung von<br />
Umsturzschutzvorrichtungen für Zweiachsschlepper“ (PAS 16) Nachweismöglichkeiten.<br />
3. Schmalspurschlepper in diesem Sinne sind Zweiachsschlepper mit einer<br />
festen Spurweite von nicht mehr als 1150 mm. Als Schmalspurschlepper gelten<br />
bei verstellbarer Spurbreite auch Zweiachsschlepper, bei denen die<br />
kleinste technisch zulässige Spurweite nicht mehr als 1150 mm und die<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>