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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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Durchführungsanweisung<br />

Hierzu gehört z. B. auch, dass beim Anwerfen der Motorsäge das Gewicht<br />

und die Konstruktion der Maschine sowie die Bodenverhältnisse beachtet<br />

werden.<br />

(8) Nur wenn die Arbeitsweise es erfordert, darf im Umlenkbereich der<br />

Sägekette an der Spitze der Führungsschiene gesägt werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Als Arbeitsweisen, die ein Sägen im Umlenkbereich der Sägekette an der<br />

Spitze der Führungsschiene erfordern, gelten z. B. Stechschnitte bei unter<br />

Spannung stehenden Bäumen oder Ästen. Beim Arbeiten im Umlenkbereich<br />

der Sägekette besteht Rückschlaggefahr!<br />

(9) Wenn es die Arbeitsweise erfordert, muss der Krallenanschlag verwendet<br />

werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Als Arbeitsweisen, die eine Verwendung des Krallenanschlages erforderlich<br />

machen, gelten z. B. Fällen und Einschneiden.<br />

(10) Beim Entasten von liegenden Stämmen ist die Motorsäge möglichst<br />

abzustützen.<br />

(11) Holzstücke müssen beim Zersägen sicher aufliegen.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Beim Brennholzschneiden ist diese Anforderung erfüllt, wenn z. B. ein Sägebock<br />

mit Spanneinrichtung und Kurzholzauflage verwendet wird.<br />

Durchführungsanweisung zu § 61<br />

Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ (<strong>VSG</strong> 4.3) wird verwiesen.<br />

XI. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />

BETRIEB VON FREISCHNEIDEGERÄTEN<br />

§ 62 Grundsätze<br />

(1) Der Unternehmer darf Versicherte unter 18 Jahre nicht mit dem Bedienen<br />

von Freischneidegeräten beschäftigen, wenn metallische Werkzeuge<br />

an den Geräten angebaut sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung<br />

von Versicherten über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung des<br />

Ausbildungszieles erforderlich wird und der Schutz durch die Aufsicht<br />

eines Fachkundigen gewährleistet ist.<br />

41<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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