VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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Durchführungsanweisung<br />
Hierzu gehört z. B. auch, dass beim Anwerfen der Motorsäge das Gewicht<br />
und die Konstruktion der Maschine sowie die Bodenverhältnisse beachtet<br />
werden.<br />
(8) Nur wenn die Arbeitsweise es erfordert, darf im Umlenkbereich der<br />
Sägekette an der Spitze der Führungsschiene gesägt werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Als Arbeitsweisen, die ein Sägen im Umlenkbereich der Sägekette an der<br />
Spitze der Führungsschiene erfordern, gelten z. B. Stechschnitte bei unter<br />
Spannung stehenden Bäumen oder Ästen. Beim Arbeiten im Umlenkbereich<br />
der Sägekette besteht Rückschlaggefahr!<br />
(9) Wenn es die Arbeitsweise erfordert, muss der Krallenanschlag verwendet<br />
werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Als Arbeitsweisen, die eine Verwendung des Krallenanschlages erforderlich<br />
machen, gelten z. B. Fällen und Einschneiden.<br />
(10) Beim Entasten von liegenden Stämmen ist die Motorsäge möglichst<br />
abzustützen.<br />
(11) Holzstücke müssen beim Zersägen sicher aufliegen.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Beim Brennholzschneiden ist diese Anforderung erfüllt, wenn z. B. ein Sägebock<br />
mit Spanneinrichtung und Kurzholzauflage verwendet wird.<br />
Durchführungsanweisung zu § 61<br />
Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ (<strong>VSG</strong> 4.3) wird verwiesen.<br />
XI. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />
BETRIEB VON FREISCHNEIDEGERÄTEN<br />
§ 62 Grundsätze<br />
(1) Der Unternehmer darf Versicherte unter 18 Jahre nicht mit dem Bedienen<br />
von Freischneidegeräten beschäftigen, wenn metallische Werkzeuge<br />
an den Geräten angebaut sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung<br />
von Versicherten über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung des<br />
Ausbildungszieles erforderlich wird und der Schutz durch die Aufsicht<br />
eines Fachkundigen gewährleistet ist.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>