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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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(6) Es dürfen nur die in der Gebrauchsanweisung aufgeführten Arbeitsstoffe<br />

verwendet werden. Für Pflanzenschutzmittel gilt besonders, dass<br />

sie nur unter sorgfältiger Beobachtung etwaiger schädlicher Einwirkungen<br />

auf die Werkstoffe des Flüssigkeitsstrahlers verwendet werden dürfen.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung von Arbeitsstoffen, die<br />

in der Gebrauchsanweisung nicht aufgeführt sind, wenn der Gerätehersteller<br />

seine Zustimmung gibt. Ggf. entscheiden Untersuchungen durch befähigte<br />

Personen über die Verwendung.<br />

(7) Bei Außerbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers muss der Flüssigkeitsdruck<br />

in allen Teilen der Maschine oder der Anlage bis auf den atmosphärischen<br />

Druck abgebaut und das Gerät oder die Anlage entsprechend<br />

den Angaben in der Gebrauchs- oder Betriebsanweisung<br />

gereinigt werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Zur Außerbetriebnahme zählen z. B. das Abstellen bei Arbeitsende oder zur<br />

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, nicht jedoch das Abstellen z. B.<br />

zum Auffüllen des Arbeitsstoffes.<br />

(8) Schwenkbare oder ausklappbare Ausbringungseinrichtungen sind<br />

in Transportstellung zu sichern.<br />

§ 73 Handgehaltene Spritzeinrichtungen<br />

(1) Handgehaltene Spritzeinrichtungen dürfen nur verwendet werden,<br />

wenn sichergestellt ist, dass die Spritzeinrichtung von einem sicheren<br />

Standplatz aus betätigt werden kann.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Bei der Auswahl des sicheren Standplatzes sind insbesondere die Rückstoßkräfte<br />

maßgebend.<br />

(2) Beim Umgang mit Spritzeinrichtungen dürfen die Hände oder<br />

andere Körperteile nicht vor die unter Druck stehende Düse oder in den<br />

Flüssigkeitsstrahl gebracht werden.<br />

(3) Spritzeinrichtungen dürfen mit keinem höheren als in der Gebrauchsanweisung<br />

des Herstellers angegebenen zulässigen Betriebsüberdruck<br />

betrieben werden. Fehlt die Druckangabe, dürfen sie<br />

nur mit einem Betriebsüberdruck von nicht mehr als 25 bar betrieben<br />

werden.<br />

(4) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass bei der Verwendung<br />

handgehaltener Spritzeinrichtungen von Flüssigkeitsstrahlern keine<br />

Gefahr bringenden Flüssigkeiten an der Spritzeinrichtung nach dem<br />

Loslassen der Betätigungseinrichtung austreten.<br />

49<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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