VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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(6) Es dürfen nur die in der Gebrauchsanweisung aufgeführten Arbeitsstoffe<br />
verwendet werden. Für Pflanzenschutzmittel gilt besonders, dass<br />
sie nur unter sorgfältiger Beobachtung etwaiger schädlicher Einwirkungen<br />
auf die Werkstoffe des Flüssigkeitsstrahlers verwendet werden dürfen.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung von Arbeitsstoffen, die<br />
in der Gebrauchsanweisung nicht aufgeführt sind, wenn der Gerätehersteller<br />
seine Zustimmung gibt. Ggf. entscheiden Untersuchungen durch befähigte<br />
Personen über die Verwendung.<br />
(7) Bei Außerbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers muss der Flüssigkeitsdruck<br />
in allen Teilen der Maschine oder der Anlage bis auf den atmosphärischen<br />
Druck abgebaut und das Gerät oder die Anlage entsprechend<br />
den Angaben in der Gebrauchs- oder Betriebsanweisung<br />
gereinigt werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Zur Außerbetriebnahme zählen z. B. das Abstellen bei Arbeitsende oder zur<br />
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, nicht jedoch das Abstellen z. B.<br />
zum Auffüllen des Arbeitsstoffes.<br />
(8) Schwenkbare oder ausklappbare Ausbringungseinrichtungen sind<br />
in Transportstellung zu sichern.<br />
§ 73 Handgehaltene Spritzeinrichtungen<br />
(1) Handgehaltene Spritzeinrichtungen dürfen nur verwendet werden,<br />
wenn sichergestellt ist, dass die Spritzeinrichtung von einem sicheren<br />
Standplatz aus betätigt werden kann.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Bei der Auswahl des sicheren Standplatzes sind insbesondere die Rückstoßkräfte<br />
maßgebend.<br />
(2) Beim Umgang mit Spritzeinrichtungen dürfen die Hände oder<br />
andere Körperteile nicht vor die unter Druck stehende Düse oder in den<br />
Flüssigkeitsstrahl gebracht werden.<br />
(3) Spritzeinrichtungen dürfen mit keinem höheren als in der Gebrauchsanweisung<br />
des Herstellers angegebenen zulässigen Betriebsüberdruck<br />
betrieben werden. Fehlt die Druckangabe, dürfen sie<br />
nur mit einem Betriebsüberdruck von nicht mehr als 25 bar betrieben<br />
werden.<br />
(4) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass bei der Verwendung<br />
handgehaltener Spritzeinrichtungen von Flüssigkeitsstrahlern keine<br />
Gefahr bringenden Flüssigkeiten an der Spritzeinrichtung nach dem<br />
Loslassen der Betätigungseinrichtung austreten.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>