VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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(8) Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf<br />
eindeutige Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen<br />
vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen bewegt werden.<br />
Müssen zur Verständigung mit dem Kranführer Signale benutzt werden,<br />
sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Verantwortlichen und dem<br />
Kranführer zu vereinbaren. Erkennt der Kranführer, dass Lasten unsachgemäß<br />
angeschlagen werden, darf er sie nicht befördern.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Bezüglich der Handzeichen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits-<br />
und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (<strong>VSG</strong> 1.5) verwiesen.<br />
§ 46 Personentransport<br />
(1) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das<br />
Arbeiten von Personenaufnahmemitteln aus ist nur gestattet, wenn der<br />
Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Bezüglich der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen wird auf die „Sicherheitsregeln<br />
für hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159) hingewiesen.<br />
(2) Krane mit Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung<br />
verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann,<br />
dürfen nicht für Arbeiten nach Absatz 1 verwendet werden.<br />
§ 47 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie<br />
Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen<br />
Schrägziehen oder Schleifen von Lasten sowie das Bewegen von Fahrzeugen<br />
mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung sind unzulässig,<br />
ausgenommen<br />
– zum Schleifen von Lasten mit Brückenkranen, sofern diese eine<br />
Überlastsicherung haben und die Bewegung über eine Umlenkrolle<br />
erfolgt,<br />
– für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer<br />
Bergewinde oder eines Zugmittels, wie Seil oder Zugstange,<br />
– wenn Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen gefördert wird.<br />
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Krane für die bei diesen Arbeiten<br />
auftretenden Kräfte bemessen sind.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Das Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.<br />
33<br />
<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>