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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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(8) Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf<br />

eindeutige Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen<br />

vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen bewegt werden.<br />

Müssen zur Verständigung mit dem Kranführer Signale benutzt werden,<br />

sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Verantwortlichen und dem<br />

Kranführer zu vereinbaren. Erkennt der Kranführer, dass Lasten unsachgemäß<br />

angeschlagen werden, darf er sie nicht befördern.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Bezüglich der Handzeichen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (<strong>VSG</strong> 1.5) verwiesen.<br />

§ 46 Personentransport<br />

(1) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das<br />

Arbeiten von Personenaufnahmemitteln aus ist nur gestattet, wenn der<br />

Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Bezüglich der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen wird auf die „Sicherheitsregeln<br />

für hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159) hingewiesen.<br />

(2) Krane mit Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung<br />

verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann,<br />

dürfen nicht für Arbeiten nach Absatz 1 verwendet werden.<br />

§ 47 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie<br />

Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen<br />

Schrägziehen oder Schleifen von Lasten sowie das Bewegen von Fahrzeugen<br />

mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung sind unzulässig,<br />

ausgenommen<br />

– zum Schleifen von Lasten mit Brückenkranen, sofern diese eine<br />

Überlastsicherung haben und die Bewegung über eine Umlenkrolle<br />

erfolgt,<br />

– für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer<br />

Bergewinde oder eines Zugmittels, wie Seil oder Zugstange,<br />

– wenn Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen gefördert wird.<br />

Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Krane für die bei diesen Arbeiten<br />

auftretenden Kräfte bemessen sind.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Das Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.<br />

33<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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