VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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2. Bezüglich der Ausführung einer Umsturzschutzvorrichtung für mobile<br />
Lader wird auf die <strong>Technische</strong> Regel 5 verwiesen.<br />
(2) Der Einsatz der Hubeinrichtung als Arbeitsplatz ist nur zulässig,<br />
wenn sie mit einer geeigneten Arbeitsplattform ausgerüstet ist.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Ob eine Arbeitsplattform in diesem Sinne geeignet ist, kann anhand der<br />
<strong>Technische</strong>n Regel „Arbeitsplattformen“ (TR 8) festgestellt werden.<br />
(3) Für Stapelarbeiten und für den Transport von Kleinteilen, die auf den<br />
Fahrer herabfallen können, dürfen mobile Lader nur eingesetzt werden,<br />
wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.<br />
(4) Arbeitswerkzeuge und Ladung dürfen beim Fahren nur soweit wie<br />
notwendig angehoben werden, hierbei ist auf eine ausreichende Sicht<br />
zu achten.<br />
(5) Bei Nichtbenutzung des mobilen Laders sind die Hubeinrichtungen<br />
auf die tiefste Stellung abzusenken.<br />
§ 35 Gabelstapler<br />
(1) Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur von Versicherten<br />
geführt werden, die mit der Führung vertraut sind, dem Unternehmer<br />
oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeit im Fahren nachgewiesen<br />
haben und von ihm ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind.<br />
(2) Güter, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Gabelstaplern<br />
nur gestapelt werden, wenn diese mit einem Fahrerschutzdach<br />
ausgerüstet sind; dies gilt für Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand<br />
und mit einem Hub von mehr als 1,80 m.<br />
(3) Für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen<br />
können, dürfen Gabelstapler nur benutzt werden, wenn diese mit einem<br />
Lastschutzgitter ausgerüstet sind.<br />
(4) Im Gefälle und in Steigungen ist die Last bergseitig zu führen.<br />
(5) Der Einsatz der Hubeinrichtung als Arbeitsplatz ist nur zulässig,<br />
wenn sie mit einer geeigneten Arbeitsplattform ausgerüstet ist.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Ob eine Arbeitsplattform in diesem Sinne geeignet ist, kann durch das Informationsblatt<br />
zur Arbeitssicherheit „Arbeitsbühne an Gabelstaplern“<br />
U D27.03 der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution festgestellt<br />
werden.<br />
(6) Gabelstapler dürfen bei hochgefahrener Last vom Fahrer nicht verlassen<br />
werden.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
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