VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Durchführungsanweisung<br />
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Abrutschen und Überrollen sind<br />
z. B. eine verbreiterte Spur, die Verwendung von Zwillings- oder<br />
Drillingsbereifung, das Sichern des Gerätes mit einer Stange oder einem Seil<br />
durch eine zweite Person oder bei Geräten mit verstellbaren Holmen das<br />
bergseitige Führen.<br />
§ 44 Triebradhacken, triebradlose Motorhacken,<br />
Einachsschlepper<br />
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Fräsen nur an solche<br />
Einachsschlepper angebaut werden, welche die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen<br />
haben.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Zu den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen gehört z. B., dass<br />
– ein eindeutig und auffällig gekennzeichneter Schalter im direkten Zugriff<br />
der Bedienungsperson liegt, der es ermöglicht, die Maschine im Gefahrfall<br />
schnell und sicher stillzusetzen,<br />
– bei Geräten mit Rückwärtsgang eine Leerlaufstellung vorhanden ist,<br />
– bei Geräten mit Rückwärtsgang und hinten anzubauender Fräse konstruktiv<br />
und zwangsläufig sichergestellt ist, dass bei eingeschaltetem<br />
Rückwärtsgang das Fräswerkzeug nicht angetrieben werden kann,<br />
– die Seitenverstellung – soweit vorhanden – von Führungsholmen formschlüssig<br />
ist.<br />
(2) Beim Transport, beim Wechsel des Einsatzortes und beim Wenden<br />
ist der Werkzeugantrieb auszurücken.<br />
(3) Schutzhauben über den Arbeitswerkzeugen von Triebradhacken<br />
und Einachsschleppern mit angebauter Fräse sind so einzustellen, dass<br />
nur der in das Erdreich eindringende Teil des Werkzeugs unabgedeckt<br />
bleibt.<br />
VI. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />
BETRIEB VON KRANEN<br />
§ 45 Grundsätze<br />
1) Krane dürfen nur von unterwiesenen Versicherten betrieben werden.<br />
(2) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und<br />
Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.<br />
Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.<br />
31<br />
<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>