06.12.2012 Aufrufe

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Durchführungsanweisung<br />

Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Abrutschen und Überrollen sind<br />

z. B. eine verbreiterte Spur, die Verwendung von Zwillings- oder<br />

Drillingsbereifung, das Sichern des Gerätes mit einer Stange oder einem Seil<br />

durch eine zweite Person oder bei Geräten mit verstellbaren Holmen das<br />

bergseitige Führen.<br />

§ 44 Triebradhacken, triebradlose Motorhacken,<br />

Einachsschlepper<br />

(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Fräsen nur an solche<br />

Einachsschlepper angebaut werden, welche die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen<br />

haben.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Zu den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen gehört z. B., dass<br />

– ein eindeutig und auffällig gekennzeichneter Schalter im direkten Zugriff<br />

der Bedienungsperson liegt, der es ermöglicht, die Maschine im Gefahrfall<br />

schnell und sicher stillzusetzen,<br />

– bei Geräten mit Rückwärtsgang eine Leerlaufstellung vorhanden ist,<br />

– bei Geräten mit Rückwärtsgang und hinten anzubauender Fräse konstruktiv<br />

und zwangsläufig sichergestellt ist, dass bei eingeschaltetem<br />

Rückwärtsgang das Fräswerkzeug nicht angetrieben werden kann,<br />

– die Seitenverstellung – soweit vorhanden – von Führungsholmen formschlüssig<br />

ist.<br />

(2) Beim Transport, beim Wechsel des Einsatzortes und beim Wenden<br />

ist der Werkzeugantrieb auszurücken.<br />

(3) Schutzhauben über den Arbeitswerkzeugen von Triebradhacken<br />

und Einachsschleppern mit angebauter Fräse sind so einzustellen, dass<br />

nur der in das Erdreich eindringende Teil des Werkzeugs unabgedeckt<br />

bleibt.<br />

VI. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />

BETRIEB VON KRANEN<br />

§ 45 Grundsätze<br />

1) Krane dürfen nur von unterwiesenen Versicherten betrieben werden.<br />

(2) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und<br />

Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.<br />

Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.<br />

31<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!