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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

Durchführungsanweisung<br />

Besondere Einsatzfälle können sich z. B. beim Arbeiten mit Rückewinden ergeben.<br />

36<br />

§ 52 Feststellen und Beseitigen von Mängeln<br />

Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen,<br />

Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese<br />

unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe<br />

oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls<br />

das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer<br />

zu melden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Solche Mängel sind z. B.<br />

– Versagen der Rückschlagsicherung,<br />

– Versagen der Rücklaufsicherung,<br />

– Nachlassen der Bremswirkung bzw. Versagen der Bremseinrichtung,<br />

– Versagen der Notendhalteinrichtung,<br />

– Versagen der Sicherung gegen Überlastung,<br />

– Seilschäden (z. B. Knoten, Abplattungen, Knicke und Klanken, Bruch<br />

einer Litze, starker Rostansatz, Beschädigung der Hanfseele, Drahtbrüche),<br />

– Kettenschäden,<br />

– Leckstellen an Hydraulik- und Pneumatikanlagen,<br />

– ungewohnte Geräusche im Getriebe,<br />

– Aufbiegung des Lasthakens,<br />

– unzulässige Abnutzungserscheinungen am Lasthaken.<br />

§ 53 Anschlagen von Lasten<br />

Die Last darf nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette<br />

angeschlagen werden. Das gilt nicht für den Einsatz von Rückeund<br />

Langholzverladewinden sowie für Selbstbergewinden an Fahrzeugen<br />

und für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen<br />

bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen<br />

und landwirtschaftlicher Kulturen bestimmt sind.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Zu den Seilwinden, die zur Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen<br />

und landwirtschaftlicher Kulturen dienen, gehören z. B. Weinbergseilwinden.

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