06.12.2012 Aufrufe

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auszug aus der StVZO<br />

B. Fahrzeuge<br />

III. Bau- und Betriebsvorschriften<br />

2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger<br />

Anhang 1 zu <strong>VSG</strong> <strong>3.1</strong><br />

§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme<br />

(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie<br />

die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und<br />

beschaffen sein, dass das Fahrzeug auch bei angelegtem Sicherheitsgurt<br />

oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems sicher geführt werden<br />

kann.<br />

(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten<br />

und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare<br />

Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die<br />

nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen<br />

sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln;<br />

dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).<br />

Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinter liegenden Sitz<br />

aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen<br />

sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen<br />

Verletzungen nicht zu erwarten sind.<br />

(3) (aufgehoben)<br />

(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz,<br />

einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet<br />

sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn für<br />

das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder<br />

gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes<br />

nicht in die Speichen geraten können.<br />

(5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer<br />

durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h<br />

müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulterschräggurtes<br />

in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die<br />

Außensitze ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen<br />

der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen<br />

mindestens Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden<br />

sein.<br />

(6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheitsgurte müssen den im<br />

Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.<br />

(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit<br />

einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25<br />

km/h müssen die Außensitze – soweit Verankerungen vorhanden sind –<br />

jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt<br />

61<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!