VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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Auszug aus der StVZO<br />
B. Fahrzeuge<br />
III. Bau- und Betriebsvorschriften<br />
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger<br />
Anhang 1 zu <strong>VSG</strong> <strong>3.1</strong><br />
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme<br />
(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie<br />
die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und<br />
beschaffen sein, dass das Fahrzeug auch bei angelegtem Sicherheitsgurt<br />
oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems sicher geführt werden<br />
kann.<br />
(2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten<br />
und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare<br />
Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die<br />
nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen<br />
sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln;<br />
dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).<br />
Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinter liegenden Sitz<br />
aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen<br />
sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen<br />
Verletzungen nicht zu erwarten sind.<br />
(3) (aufgehoben)<br />
(4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz,<br />
einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet<br />
sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren, wenn für<br />
das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder<br />
gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes<br />
nicht in die Speichen geraten können.<br />
(5) Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit einer<br />
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h<br />
müssen mit Einrichtungen (Verankerungen) zum Anbringen eines Schulterschräggurtes<br />
in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) für die<br />
Außensitze ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen<br />
der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge mit offenem Insassenraum müssen<br />
mindestens Verankerungen für Beckengurte (Zweipunktgurte) vorhanden<br />
sein.<br />
(6) Die Verankerungen zur Anbringung der Sicherheitsgurte müssen den im<br />
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.<br />
(7) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen mit<br />
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25<br />
km/h müssen die Außensitze – soweit Verankerungen vorhanden sind –<br />
jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>