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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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§ 54 Einleiten der Lastbewegung<br />

(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem<br />

er sich davon überzeugt hat, dass die Last sicher angeschlagen ist<br />

und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er<br />

vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.<br />

(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels<br />

zu beobachten.<br />

(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des<br />

Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der<br />

Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch<br />

die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

1. Geeignete Maßnahmen sind z. B.<br />

– Absperrung des Gefahrbereiches,<br />

– Einsatz von Einweisern, die das Arbeitsfeld überblicken und sich in<br />

geeigneter Weise mit dem Geräteführer jederzeit verständigen können,<br />

– Begrenzung des Lastweges durch Betriebsendschalter.<br />

2. Verständigung zwischen dem Geräteführer und dem Einweiser wird ermöglicht<br />

durch eindeutige Zeichengebung bei vorhandenem Sichtkontakt<br />

sowie durch Signal- oder Sprecheinrichtungen. Bei von Seilwinden gezogenen<br />

Arbeitsgeräten und Fahrzeugen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich<br />

genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen, bei denen das<br />

Mitfahren eines Versicherten erforderlich ist, kann die Verständigung mit dem<br />

Geräteführer durch Zuruf erfolgen.<br />

§ 55 Unterbrechen des Kraftflusses<br />

Die Verbindung zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung darf unter<br />

Last nur unterbrochen werden, wenn vorher die Lastwelle gesperrt worden<br />

ist. Dies gilt nicht für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten<br />

und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter<br />

Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen bestimmt sind, soweit<br />

diese Arbeitsgeräte und Fahrzeuge mit Rücklaufsicherung ausgerüstet<br />

sind.<br />

§ 56 Notendhalteinrichtung<br />

Die Notendhalteinrichtung darf nicht betriebsmäßig angefahren werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

„Betriebsmäßig anfahren“ bedeutet das beabsichtigte Anfahren der oberen<br />

Endstellung zur Überschreitung der zulässigen Hubhöhe.<br />

37<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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