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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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Durchführungsanweisung<br />

1. Bei der Aufstellung können von Bedeutung sein: Tragfähigkeit oder<br />

Gefälle des Untergrundes, Gefährdung durch Fahrzeugverkehr, Abgleiten<br />

aufgelegter Förderer, Standsicherheit von Abstützungen.<br />

2. Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung gegen Wegrollen erfüllt,<br />

wenn z. B. Standbremsen angezogen werden bzw. Vorlegeklötze oder Abstützungen<br />

Verwendung finden.<br />

(4) Von Hand oder im Schlepp verfahrbare, höhenverstellbare Stetigförderer<br />

dürfen nur in Tiefstellung verfahren werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Diese Forderung bezieht sich insbesondere auf das Verfahren von Stetigförderern,<br />

und zwar auch für ein Umstellen auf kurze Entfernungen. Geringe<br />

Schwenkbewegungen, z. B. zum Anpassen an eine neue Arbeitsstellung<br />

(Nachrichten), werden nicht als Verfahren angesehen.<br />

§ 59 Gebläse und Gebläsehäcksler<br />

(1) Ortsfest bzw. stationär betriebene Gebläse und Gebläsehäcksler<br />

dürfen nur mit den für die jeweilige Arbeitsweise bestimmten Anbauteilen<br />

in Betrieb genommen werden. Das Nachstopfen des Häckselgutes<br />

ist unzulässig.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Anbauteile sind z. B. auch Saugstutzen, Auffangmulden oder Zuführeinrichtungen.<br />

(2) Gebläse und Gebläsehäcksler sind so aufzustellen, dass der Zugang<br />

zum Netzschalter gefahrlos möglich ist.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Ein gefahrloser Zugang ist z. B. nicht möglich, wenn die Bedienungsperson<br />

zum Erreichen des Netzschalters über Zuführbänder und dgl. hinwegsteigen<br />

muss.<br />

IX. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN<br />

FÜR DEN BETRIEB VON<br />

ZERKLEINERUNGSMASCHINEN<br />

§ 60 Grundsätze<br />

(1) Zerkleinerungsmaschinen sind so aufzustellen und zu betreiben,<br />

dass Personen nicht durch Werkzeuge oder herausgeschleuderte<br />

Gegenstände gefährdet werden.<br />

39<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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