VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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Durchführungsanweisung<br />
1. Bei der Aufstellung können von Bedeutung sein: Tragfähigkeit oder<br />
Gefälle des Untergrundes, Gefährdung durch Fahrzeugverkehr, Abgleiten<br />
aufgelegter Förderer, Standsicherheit von Abstützungen.<br />
2. Diese Forderung ist hinsichtlich der Sicherung gegen Wegrollen erfüllt,<br />
wenn z. B. Standbremsen angezogen werden bzw. Vorlegeklötze oder Abstützungen<br />
Verwendung finden.<br />
(4) Von Hand oder im Schlepp verfahrbare, höhenverstellbare Stetigförderer<br />
dürfen nur in Tiefstellung verfahren werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Diese Forderung bezieht sich insbesondere auf das Verfahren von Stetigförderern,<br />
und zwar auch für ein Umstellen auf kurze Entfernungen. Geringe<br />
Schwenkbewegungen, z. B. zum Anpassen an eine neue Arbeitsstellung<br />
(Nachrichten), werden nicht als Verfahren angesehen.<br />
§ 59 Gebläse und Gebläsehäcksler<br />
(1) Ortsfest bzw. stationär betriebene Gebläse und Gebläsehäcksler<br />
dürfen nur mit den für die jeweilige Arbeitsweise bestimmten Anbauteilen<br />
in Betrieb genommen werden. Das Nachstopfen des Häckselgutes<br />
ist unzulässig.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Anbauteile sind z. B. auch Saugstutzen, Auffangmulden oder Zuführeinrichtungen.<br />
(2) Gebläse und Gebläsehäcksler sind so aufzustellen, dass der Zugang<br />
zum Netzschalter gefahrlos möglich ist.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Ein gefahrloser Zugang ist z. B. nicht möglich, wenn die Bedienungsperson<br />
zum Erreichen des Netzschalters über Zuführbänder und dgl. hinwegsteigen<br />
muss.<br />
IX. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN<br />
FÜR DEN BETRIEB VON<br />
ZERKLEINERUNGSMASCHINEN<br />
§ 60 Grundsätze<br />
(1) Zerkleinerungsmaschinen sind so aufzustellen und zu betreiben,<br />
dass Personen nicht durch Werkzeuge oder herausgeschleuderte<br />
Gegenstände gefährdet werden.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>