VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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§ 66 Spaltmaschinen<br />
(1) Holzspaltmaschinen dürfen nur von einer Person bedient werden.<br />
Die Bedienungsperson darf den Spaltvorgang erst einleiten, nachdem<br />
sie sich überzeugt hat, dass sich niemand im Gefahrbereich aufhält.<br />
(2) Das Tragen von losen Kleidungsstücken beim Arbeiten an Spaltmaschinen<br />
mit umlaufenden Werkzeugen ist unzulässig.<br />
(3) Das Tragen von Handschuhen beim Arbeiten an Kurzholz-Drallkeil-<br />
Spaltmaschinen ohne Zuführeinrichtung ist unzulässig.<br />
(4) In der Höhe verstellbare Auflagetische sind gegen Herabfallen zu sichern.<br />
§ 67 Holzhackmaschinen<br />
(1) Das Hineinbeugen oder -treten in den Zuführbereich ist unzulässig.<br />
(2) Zum Zuführen kleiner Teile sind Hilfsmittel zu verwenden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Hilfsmittel sind z. B. zerspanbare Stangen oder längere Äste.<br />
(3) Der Aufenthalt im Gefahrbereich der Auswurfeinrichtung ist unzulässig.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Der Gefahrbereich ist in der zur Maschine gehörenden Gebrauchsanweisung<br />
angegeben.<br />
§ 68 Mobile Blocksägemaschinen<br />
(1) Die Bedienungsperson muss sicherstellen, dass sich beim Beschicken<br />
der Maschine und während des Sägevorgangs keine anderen Personen<br />
in den Gefahrbereichen der Maschine aufhalten.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Als Gefahrbereiche sind z. B. anzusehen:<br />
– der Schneidbereich des Werkzeuges<br />
– der Vorschubbereich des Sägekopfes oder Rolltisches<br />
– der Bewegungsbereich von kraftbetriebenen Lade- oder Positioniereinrichtungen<br />
– die Abwurfbereiche von Werkstücken oder Holzresten (Schwarten)<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>