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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

– Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO,<br />

– EG-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nach<br />

70/156/EWG,<br />

– EG-Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen<br />

auf Rädern nach 74/150/EWG.<br />

2. Eine behördliche Betriebserlaubnis oder Genehmigung für mit dem Fahrzeug<br />

verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen in diesem Sinne ist z. B.<br />

eine<br />

– Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO,<br />

– Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach § 22 a StVZO,<br />

– EG-Teilbetriebserlaubnis,<br />

– EG-Bauartgenehmigung,<br />

– ECE-Genehmigung.<br />

Durchführungsanweisung zu Ziffer 2<br />

1. Bezüglich der Anforderungen an Bremsen und Sitze wird auch auf den<br />

Anhang I Ziffern 3.2 und 3.3 der Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) hingewiesen.<br />

2. Die Anforderungen an Bremsanlagen sind bei zwei- oder mehrachsigen<br />

Spezialanhängern zum innerbetrieblichen Transport auch erfüllt, wenn das<br />

zulässige Gesamtgewicht der Anhänger die Hälfte des Leergewichtes des<br />

ziehenden Fahrzeuges, jedoch 3 t nicht übersteigt und der Zug die für das<br />

ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht. Der Fahrzeugzug<br />

darf eine durch Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von 25<br />

km/h nicht überschreiten.<br />

Die Anhänger müssen jedoch mit einer Feststellbremseinrichtung ausgerüstet<br />

sein, die das Abrollen des beladenen Anhängers bei zulässigem Gesamtgewicht<br />

bis zu einer Steigung von 18% verhindern kann.<br />

Auf die eingeschränkte Verwendung der Anhänger ist in der Betriebsanweisung<br />

hinzuweisen.<br />

20<br />

§ 29 Führen von Fahrzeugen<br />

1) Das Führen von kraftbetriebenen Fahrzeugen ist nur unterwiesenen<br />

Versicherten gestattet.<br />

(2) Kraftbetriebene Fahrzeuge dürfen nur von den hierfür vorgesehenen<br />

Plätzen in Gang gesetzt und geführt werden, nachdem sich der Fahrzeugführer<br />

vergewissert hat, dass keine Personen gefährdet werden.

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