VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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– beim Mähen von Böschungen bis zu 30° Neigung in Schichtlinien gemäht<br />
wird,<br />
– beim Mähen von Böschungen mit mehr als 30° Neigung Steigeisen verwendet<br />
werden,<br />
– der Mäher von der Böschungskrone aus am Seil geführt wird.<br />
§ 70 Heckenscheren<br />
(1) Heckenscheren sind mit beiden Händen zu führen.<br />
(2) Heckenscheren mit Verbrennungsmotor sind beim Anwerfen sicher<br />
abzustützen und festzuhalten.<br />
§ 71 <strong>Technische</strong> <strong>Arbeitsmittel</strong> für Weinbau<br />
und Kellerei<br />
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass<br />
1. Weinbergseilwinden ohne Bremse oder Rücklaufsicherung nicht zum<br />
Holzrücken und nicht zum Heben und Senken von Lasten sowie zum<br />
Ziehen von Arbeitsgeräten ohne Rücklaufsicherung verwendet werden,<br />
2. auf seilgezogenen Arbeitsgeräten Personen nur mitfahren dürfen,<br />
wenn gefahrloses Mitfahren gewährleistet ist,<br />
3. an Dosiergeräten für schwefelige Säure die Dosierschläuche so<br />
befestigt sind, dass sie auch bei Verstopfungen nicht abrutschen können,<br />
4. Weinbehälter, zu deren Öffnungen mit beweglichen Leitern aufgestiegen<br />
werden muss, mit Einrichtungen zum Einhängen von Leitern ausgerüstet<br />
sind.<br />
Durchführungsanweisung zu Ziffer 2<br />
Gefahrloses Mitfahren wird z. B. gewährleistet durch Schalensitze, gegen<br />
seitliches Abrutschen sichernde Fußrasten und Haltemöglichkeiten.<br />
(2) Während des Korkvorganges dürfen Flaschen nicht mit der Hand<br />
berührt werden.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>