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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

– wenn die Fahrzeuge beim Drücken mit kraftbetriebenen Fahrzeugen<br />

durch an beiden Fahrzeugen sicher befestigte starre Verbindungsteile,<br />

z. B. Abschleppstangen von mindestens 1,5 m Länge, verbunden sind.<br />

24<br />

§ 32 Be- und Entladen<br />

(1) Der Aufenthalt auf der Ladefläche ist nur zulässig, wenn dieses<br />

gefahrlos möglich ist. Soweit zum Be- und Entladen auf die erhöhte<br />

Ladung gestiegen werden muss, sind Leitern zu benutzen.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />

Zum gefahrlosen Aufenthalt gehört z. B. auch, dass der Antriebsmotor von<br />

Transport-, Verlade-, Be- und Verarbeitungseinrichtungen abgeschaltet und<br />

die Antriebskupplung ausgerückt ist. Bei Stalldungstreuern gilt dies für den<br />

Kratzboden und das Streuwerk.<br />

(2) Fahrzeuge dürfen weder überladen noch so be- oder entladen werden,<br />

dass Personen gefährdet werden. Für den Transport ist die Ladung<br />

gegen Gefahr bringende Lageveränderung zu sichern.<br />

(3) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass<br />

– an ortsfesten Kippstellen, an denen Absturzgefahr besteht, eine fest<br />

eingebaute Einrichtung das Ablaufen oder Abstürzen von Fahrzeugen<br />

verhindert,<br />

– an ortsveränderlichen Kippstellen, an denen Absturzgefahr besteht,<br />

geeignete Maßnahmen gegen Ablaufen und Abstürzen von Fahrzeugen<br />

getroffen sind.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 3<br />

Einrichtungen, die das Ablaufen oder Abstürzen von Fahrzeugen verhindern,<br />

sind z. B.<br />

– an ortsfesten Kippstellen Anschläge,<br />

– an ortsveränderlichen Kippstellen Anschläge oder Aufschüttungen.<br />

(4) Aufnahme-, Ablade-, Förder-, Be- und Verarbeitungseinrichtungen<br />

sind, soweit dies konstruktiv vorgesehen ist, abzuschalten, solange<br />

diese nicht für die durchzuführenden Arbeiten benötigt werden.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 4<br />

Die Anforderung ist als erfüllt anzusehen, wenn z. B. beim Entladen eines Ladewagens<br />

die Pick-up-Einrichtung nicht nur automatisch, sondern zusätzlich<br />

von Hand formschlüssig ausgeschaltet wird.<br />

(5) Der Aufenthalt im Schüttbereich und im Bereich zwangsgeführter<br />

Ladeklappen ist unzulässig.

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