VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
– wenn die Fahrzeuge beim Drücken mit kraftbetriebenen Fahrzeugen<br />
durch an beiden Fahrzeugen sicher befestigte starre Verbindungsteile,<br />
z. B. Abschleppstangen von mindestens 1,5 m Länge, verbunden sind.<br />
24<br />
§ 32 Be- und Entladen<br />
(1) Der Aufenthalt auf der Ladefläche ist nur zulässig, wenn dieses<br />
gefahrlos möglich ist. Soweit zum Be- und Entladen auf die erhöhte<br />
Ladung gestiegen werden muss, sind Leitern zu benutzen.<br />
Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />
Zum gefahrlosen Aufenthalt gehört z. B. auch, dass der Antriebsmotor von<br />
Transport-, Verlade-, Be- und Verarbeitungseinrichtungen abgeschaltet und<br />
die Antriebskupplung ausgerückt ist. Bei Stalldungstreuern gilt dies für den<br />
Kratzboden und das Streuwerk.<br />
(2) Fahrzeuge dürfen weder überladen noch so be- oder entladen werden,<br />
dass Personen gefährdet werden. Für den Transport ist die Ladung<br />
gegen Gefahr bringende Lageveränderung zu sichern.<br />
(3) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass<br />
– an ortsfesten Kippstellen, an denen Absturzgefahr besteht, eine fest<br />
eingebaute Einrichtung das Ablaufen oder Abstürzen von Fahrzeugen<br />
verhindert,<br />
– an ortsveränderlichen Kippstellen, an denen Absturzgefahr besteht,<br />
geeignete Maßnahmen gegen Ablaufen und Abstürzen von Fahrzeugen<br />
getroffen sind.<br />
Durchführungsanweisung zu Absatz 3<br />
Einrichtungen, die das Ablaufen oder Abstürzen von Fahrzeugen verhindern,<br />
sind z. B.<br />
– an ortsfesten Kippstellen Anschläge,<br />
– an ortsveränderlichen Kippstellen Anschläge oder Aufschüttungen.<br />
(4) Aufnahme-, Ablade-, Förder-, Be- und Verarbeitungseinrichtungen<br />
sind, soweit dies konstruktiv vorgesehen ist, abzuschalten, solange<br />
diese nicht für die durchzuführenden Arbeiten benötigt werden.<br />
Durchführungsanweisung zu Absatz 4<br />
Die Anforderung ist als erfüllt anzusehen, wenn z. B. beim Entladen eines Ladewagens<br />
die Pick-up-Einrichtung nicht nur automatisch, sondern zusätzlich<br />
von Hand formschlüssig ausgeschaltet wird.<br />
(5) Der Aufenthalt im Schüttbereich und im Bereich zwangsgeführter<br />
Ladeklappen ist unzulässig.