VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />
1. Metallische Werkzeuge sind z. B. Kreissäge, Schlagmesser.<br />
2. Die Festlegung der Beschäftigungsbeschränkung im Sinne des § 62<br />
Absatz 1 orientiert sich am Jugendarbeitsschutzgesetz. Mit Änderung des<br />
JArbSchG wurde das Alter der Jugendlichen, die mit gefährlichen Arbeiten<br />
beschäftigt werden dürfen, von 16 auf 15 Jahre gesenkt.<br />
(2) Beim Transport ohne Tragevorrichtung ist das Schneidwerkzeug gegen<br />
Berühren zu sichern.<br />
(3) Vor jedem Einsatz und in regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob<br />
– das Werkzeug fest sitzt und keine Beschädigungen aufweist,<br />
– der Gashebel selbsttätig beim Loslassen in die Leerlaufstellung zurückgeht,<br />
– im Leerlauf das Schneidwerkzeug stillsteht.<br />
(4) Beschädigte Werkzeuge sind sofort auszuwechseln. Dabei ist die<br />
Welle zu blockieren.<br />
(5) Vor Arbeitsbeginn sind Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße<br />
einzustellen.<br />
(6) Es darf nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung<br />
mit Steinen, Ästen und dergleichen hat.<br />
(7) Beim Einsatz sind die vom Hersteller angegebenen Sicherheitsabstände<br />
zu Personen einzuhalten.<br />
(8) Bei Arbeiten an Böschungen, bei denen die Gefahr des Abrutschens<br />
besteht, sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Abrutschgefahr besteht z.B. an Böschungen mit einer Neigung von mehr<br />
als 30°.<br />
2. Geeignete Hilfsmittel sind z. B. Steigeisen.<br />
XII. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN<br />
FÜR DEN BETRIEB VON<br />
HOLZBEARBEITUNGSMASCHINEN<br />
42<br />
§ 63 Grundsätze<br />
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Versicherte beim Betrieb von<br />
Holzbearbeitungsmaschinen nicht durch Stäube gefährdet werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Auf die Gefahrstoffverordnung sowie die <strong>Technische</strong>n Regeln wird hingewiesen.