VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
(2) Die Bedienungsperson muss sicherstellen, dass das Sägeblatt an<br />
mobilen Blockbandsägemaschinen stillgesetzt oder verdeckt ist, wenn<br />
– die Bedienungsperson den Bedienplatz verlässt,<br />
– die Maschine beschickt wird,<br />
– das Werkstück positioniert wird,<br />
– Werkstücke von Hand abgenommen werden.<br />
XIII. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />
BETRIEB TECHNISCHER ARBEITSMITTEL<br />
ZUM EINSATZ IM GARTEN-, OBST- UND<br />
WEINBAU<br />
46<br />
§ 69 Rasenmäher<br />
(1) Beim Fahren außerhalb der Pflegeflächen ist das Mähwerk abzuschalten.<br />
(2) Falls zum Anlassen oder Einschalten des Motors eine Schrägstellung<br />
des Mähers erforderlich ist, muss das Schneidwerk vom Benutzer<br />
abgewandt sein.<br />
(3) Handgeführte Mäher dürfen nur angehoben transportiert werden,<br />
wenn der Motor abgestellt und das Schneidwerkzeug zum Stillstand gekommen<br />
ist.<br />
(4) Vor dem Verlassen des Mähers ist der Motor stillzusetzen. Zündoder<br />
Schaltschlüssel oder Netzstecker sind abzuziehen.<br />
(5) Vor Wartungs- und Reinigungsarbeiten ist der Zündkerzenstecker<br />
abzuziehen bzw. der Netzstecker zu ziehen.<br />
(6) Bei Mähern mit Auswurföffnungen müssen die hierfür vorgesehenen<br />
Schutzeinrichtungen verwendet werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Schutzeinrichtungen können z. B. sein: Prallblech oder, soweit sie in der<br />
Gebrauchsanweisung als solche bezeichnet sind, auch Grasfangeinrichtungen.<br />
(7) Beim Einsatz von Rasenmähern an Böschungen, bei denen die Gefahr<br />
des Abrutschens besteht, sind geeignete Maßnahmen dagegen zu<br />
treffen.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Die Forderung gilt bei handgeführten Mähern als erfüllt, wenn