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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

(2) Die Bedienungsperson muss sicherstellen, dass das Sägeblatt an<br />

mobilen Blockbandsägemaschinen stillgesetzt oder verdeckt ist, wenn<br />

– die Bedienungsperson den Bedienplatz verlässt,<br />

– die Maschine beschickt wird,<br />

– das Werkstück positioniert wird,<br />

– Werkstücke von Hand abgenommen werden.<br />

XIII. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />

BETRIEB TECHNISCHER ARBEITSMITTEL<br />

ZUM EINSATZ IM GARTEN-, OBST- UND<br />

WEINBAU<br />

46<br />

§ 69 Rasenmäher<br />

(1) Beim Fahren außerhalb der Pflegeflächen ist das Mähwerk abzuschalten.<br />

(2) Falls zum Anlassen oder Einschalten des Motors eine Schrägstellung<br />

des Mähers erforderlich ist, muss das Schneidwerk vom Benutzer<br />

abgewandt sein.<br />

(3) Handgeführte Mäher dürfen nur angehoben transportiert werden,<br />

wenn der Motor abgestellt und das Schneidwerkzeug zum Stillstand gekommen<br />

ist.<br />

(4) Vor dem Verlassen des Mähers ist der Motor stillzusetzen. Zündoder<br />

Schaltschlüssel oder Netzstecker sind abzuziehen.<br />

(5) Vor Wartungs- und Reinigungsarbeiten ist der Zündkerzenstecker<br />

abzuziehen bzw. der Netzstecker zu ziehen.<br />

(6) Bei Mähern mit Auswurföffnungen müssen die hierfür vorgesehenen<br />

Schutzeinrichtungen verwendet werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Schutzeinrichtungen können z. B. sein: Prallblech oder, soweit sie in der<br />

Gebrauchsanweisung als solche bezeichnet sind, auch Grasfangeinrichtungen.<br />

(7) Beim Einsatz von Rasenmähern an Böschungen, bei denen die Gefahr<br />

des Abrutschens besteht, sind geeignete Maßnahmen dagegen zu<br />

treffen.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Die Forderung gilt bei handgeführten Mähern als erfüllt, wenn

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