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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

Durchführungsanweisung<br />

Andere Sicherungsmaßnahmen sind z. B. ausreichend stabile Bordwände,<br />

Verkeilen, Verzurren.<br />

(6) Auf Fahrzeugen ist Langholz gegen Verschieben in Längsrichtung zu<br />

sichern.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Sicherungen gegen Verschieben in Längsrichtung sind z. B. Verzurren, ausreichend<br />

dimensionierte Stirnwände.<br />

(7) Die Sicherung der Ladung ist nach Fahrtbeginn und während des<br />

Transportes in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Spannseile<br />

oder -ketten müssen bei Bedarf nachgespannt werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Anzahl und Zeitabstände der Überprüfung sind abhängig von der Länge und<br />

vom Zustand der Fahrtstrecke sowie der Art des Ladegutes.<br />

52<br />

§ 77 Holzbringungsanlagen<br />

(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass Holzbringungsanlagen<br />

mit Bremseinrichtungen ausgerüstet werden können.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Holzbringungsanlagen in diesem Sinne sind Riesen und Loiten.<br />

(2) Während der Holzbringung ist sicherzustellen, dass sich keine Person<br />

im Gefahrbereich aufhält. Der Gefahrbereich im Auslauf ist zu kennzeichnen.<br />

(3) Kann der Auslauf von der Beschickungsstelle nicht eingesehen werden,<br />

muss der Unternehmer sicherstellen, dass ein Warnposten eingesetzt<br />

wird, der die Auslaufstelle übersehen kann.<br />

(4) Holzbringungsanlagen dürfen jeweils nur mit einem Stamm beschickt<br />

werden; das gilt nicht für Holzabschnitte bis zu 3 m Länge.<br />

(5) Holz ist an der Rinne so zu lagern, dass es nicht unbeabsichtigt in<br />

die Rinne gelangen kann.<br />

§ 78 Hebelfällkarren<br />

(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass bei den verwendeten<br />

Hebelfällkarren

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