VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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IV. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DEN<br />
BETRIEB VON ERNTEMASCHINEN<br />
§ 38 Grundsätze<br />
Erntemaschinen, von deren Einzugsvorrichtung Gefahr ausgeht, dürfen<br />
im Stand nur beschickt werden, wenn geeignete Zuführeinrichtungen<br />
benutzt werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Erntemaschinen in diesem Sinne sind z. B. Mähdrescher, Pressen, Mais- und<br />
Feldhäcksler.<br />
§ 39 Mähdrescher<br />
(1) In den Korntank darf bei laufender Maschine nicht eingestiegen<br />
werden.<br />
(2) Zur Beseitigung von Verstopfungen und zur Probeentnahme im<br />
Korntank müssen geeignete Hilfsmittel benutzt werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Geeignete Hilfsmittel können z. B. sein: Stößel, Schöpflöffel u. ä.<br />
§ 40 Mähwerke, Mulchgeräte, Heuwendemaschinen,<br />
Feld- und Strohhäcksler<br />
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass beschädigte Schneidwerkzeuge<br />
und deren Halterung sowie verschlissene Schutztücher<br />
erneuert werden. Die Verwendung gerichteter Schneidwerkzeuge ist<br />
unzulässig.<br />
(2) Mähwerke, Heuwendemaschinen, Feld- und Strohhäcksler dürfen<br />
nur betrieben werden, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich<br />
aufhalten.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Gefahren bestehen z. B. durch nachlaufende Werkzeuge, fortgeschleuderte<br />
Teile, schwenkbare Werkzeuge.<br />
(3) Schneidwerkzeuge von Feldhäckslern dürfen nur nachgeschliffen<br />
werden, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist.<br />
(4) Schneidwerkzeuge von Feldhäckslern dürfen nur gewechselt werden,<br />
wenn die Werkzeugträger gegen Verdrehen gesichert sind.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong>