06.12.2012 Aufrufe

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Durchführungsanweisung zu Absatz 1<br />

Bezüglich des Einsatzes einachsiger Fahrzeuge hinter lof Zugmaschinen<br />

wird auf das „Merkblatt für den Betrieb von lof Zugmaschinen mit einachsigen<br />

Transportanhängern“ des Bundesministers für Verkehr (BMV/StV<br />

13/36.24.02-50 vom 22.10.1985, VkBl. S. 758) hingewiesen.<br />

(2) Während des Heranfahrens zum Kuppeln darf sich niemand zwischen<br />

kraftbetriebenen Fahrzeugen und Anhängern aufhalten; dies gilt<br />

nicht für den eigentlichen Kupplungsvorgang.<br />

(3) Nach dem Kuppeln von Fahrzeugen sind Kuppelbolzen formschlüssig<br />

zu sichern sowie Brems- und Lichtanlage anzuschließen. Die Funktion<br />

der Brems- und Lichtanlage ist zu überprüfen.<br />

(4) Werden mehrachsige Anhänger durch Heranschieben gekuppelt, so<br />

sind Maßnahmen zu treffen, um Unfälle durch Zusammenstoßen der<br />

Fahrzeuge zu verhindern.<br />

(5) Fahrzeuge dürfen nicht durch Auflaufen gekuppelt werden.<br />

§ 31 Rangieren oder Abschleppen<br />

(1) Zum Rangieren oder Abschleppen sind die Zugmittel an den Fahrzeugen<br />

so tief wie möglich anzubringen und so zu befestigen, dass sie<br />

sich nicht unbeabsichtigt lösen können.<br />

(2) Fahrzeuge dürfen durch andere Fahrzeuge nur bewegt werden,<br />

wenn sie sicher miteinander verbunden sind. Die Benutzung loser<br />

Gegenstände zum Drücken ist unzulässig.<br />

Durchführungsanweisung zu Absatz 2<br />

Die Forderung nach sicherer Verbindung ist erfüllt,<br />

– wenn Fahrzeuge durch die hierfür vorgesehenen Verbindungseinrichtungen,<br />

z. B. Kupplung und Zuggabel, verbunden sind<br />

oder<br />

– wenn beim Abschleppen nicht betriebsbereiter, jedoch bremsfähiger<br />

Fahrzeuge Seile oder Abschleppstangen ausreichender Festigkeit verwendet<br />

werden, die an den Fahrzeugen sicher befestigt sind, z. B. an<br />

Kupplungen, Abschlepphaken oder -ösen<br />

oder<br />

– wenn beim Abschleppen von ungebremsten Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen<br />

über 4000 kg zul. Gesamtgewicht starre Verbindungsteile, z. B.<br />

Abschleppstangen von mindestens 1,5 m Länge, verwendet werden<br />

oder<br />

23<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!