VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
(3) Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden, müssen<br />
vor der ersten Inbetriebnahme in Bezug auf ordnungsgemäße Aufstellung<br />
und Betriebsbereitschaft durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
(4) Hebebühnen müssen nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen<br />
von längstens einem Jahr durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
(5) Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür<br />
bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren<br />
oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten,<br />
müssen nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen<br />
an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme<br />
durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Bezüglich des Prüfumfangs und des Prüfbuchs wird auf die Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Hebebühnen“ (BGR 500) hingewiesen.<br />
18<br />
§ 24 Flüssiggasanlagen<br />
Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen sind vor der ersten<br />
Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen<br />
oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens<br />
jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel durch eine befähigte<br />
Person zu überprüfen. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />
von Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich<br />
der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) fallen, kann entfallen.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Bezüglich des Prüfumfangs wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />
von Flüssiggas“ (BGV D 34) hingewiesen.<br />
§ 25 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore<br />
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme<br />
und mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person auf<br />
ihren sicheren Zustand geprüft werden.<br />
Durchführungsanweisung zu § 25<br />
Bezüglich des Prüfumfangs wird auf die BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster,<br />
Türen und Tore“ hingewiesen.