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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

(3) Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden, müssen<br />

vor der ersten Inbetriebnahme in Bezug auf ordnungsgemäße Aufstellung<br />

und Betriebsbereitschaft durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

(4) Hebebühnen müssen nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen<br />

von längstens einem Jahr durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

(5) Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür<br />

bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren<br />

oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten,<br />

müssen nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen<br />

an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme<br />

durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

Durchführungsanweisung<br />

1. Bezüglich des Prüfumfangs und des Prüfbuchs wird auf die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Hebebühnen“ (BGR 500) hingewiesen.<br />

18<br />

§ 24 Flüssiggasanlagen<br />

Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen sind vor der ersten<br />

Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen<br />

oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens<br />

jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel durch eine befähigte<br />

Person zu überprüfen. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

von Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich<br />

der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) fallen, kann entfallen.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Bezüglich des Prüfumfangs wird auf die Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />

von Flüssiggas“ (BGV D 34) hingewiesen.<br />

§ 25 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore<br />

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme<br />

und mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person auf<br />

ihren sicheren Zustand geprüft werden.<br />

Durchführungsanweisung zu § 25<br />

Bezüglich des Prüfumfangs wird auf die BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster,<br />

Türen und Tore“ hingewiesen.

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