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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

70<br />

Achtundzwanzigste Ausnahmeverordnung<br />

zur StVZO<br />

vom 22. April 1981 (BGBI I S 393, VkBI S. 229)<br />

§ 1<br />

Abweichend von § 5 Abs.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI I S.<br />

3193,1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung<br />

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 1980 (BGBI I<br />

S. 2231), berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse 5 auch zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen, soweit es sich um Zugmaschinen handelt, mit einer durch<br />

die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 32 km/h. Dies gilt auch<br />

für Fahrerlaubnisse der anderen Klassen, die nach § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

die Fahrerlaubnis der Klasse 5 einschließen.

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