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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

2. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin<br />

gehören z. B. harmonisierte europäische Normen, nationale und<br />

internationale Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen.<br />

Durchführungsanweisung zu Ziffer 2<br />

Zu diesen technischen <strong>Arbeitsmittel</strong>n zählen z. B. die in den folgenden Paragraphen<br />

genannten Maschinen und Geräte. Bei deren Kauf ist darauf zu achten,<br />

dass die CE-Kennzeichnung angebracht ist und eine EG-Konformitätserklärung<br />

ausgehändigt wird. Nicht zu diesen technischen <strong>Arbeitsmittel</strong>n<br />

zählen z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Ackerschlepper).<br />

Durchführungsanweisung zu Ziffer 4<br />

Die Anforderungen sind grundsätzlich als erfüllt anzusehen, wenn diese<br />

technischen <strong>Arbeitsmittel</strong> den bis dahin geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />

entsprechen. Auf Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige<br />

Anlagen“ der BetrSichV wird hingewiesen.<br />

6<br />

§ 2 Aufstellen<br />

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass technische <strong>Arbeitsmittel</strong><br />

standsicher und so aufgestellt werden, dass ausreichend Raum zwischen<br />

beweglichen und festen Bauteilen vorhanden ist.<br />

Durchführungsanweisung<br />

1. Bezüglich der Aufstellung technischer <strong>Arbeitsmittel</strong> in der Nähe elektrischer<br />

Freileitungen und des Betriebs technischer <strong>Arbeitsmittel</strong>, die durch<br />

elektrische Energie angetrieben werden, wird auf die Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (<strong>VSG</strong> 1.4) verwiesen.<br />

2. Ausreichend Raum ist in der Regel vorhanden, wenn der kleinste Abstand<br />

zwischen beweglichen und festen Bauteilen mindestens 500 mm beträgt; auf<br />

DIN EN 349 „Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung<br />

des Quetschens von Körperteilen“ wird verwiesen. Ist ein ausreichender<br />

Sicherheitsabstand zwischen beweglichen und festen Bauteilen aus funktionstechnischen<br />

Gründen nicht einzuhalten, sind andere wirksame Maßnahmen<br />

zum Schutz von Personen zu treffen (trennende Schutzeinrichtungen,<br />

Sicherheitsschaltungen).<br />

3. Für Entmistungsanlagen wird auf die TR 4 „Anforderungen an Schieber-<br />

Entmistungsanlagen“ verwiesen.<br />

§ 3 Verwenden<br />

1) <strong>Technische</strong> <strong>Arbeitsmittel</strong> dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet<br />

und nur von Versicherten benutzt, gewartet und instand gesetzt werden,<br />

die mit der Benutzung, Wartung und Instandsetzung vertraut und über<br />

die damit verbundenen Gefahren unterrichtet sind.

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