VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
2. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin<br />
gehören z. B. harmonisierte europäische Normen, nationale und<br />
internationale Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen.<br />
Durchführungsanweisung zu Ziffer 2<br />
Zu diesen technischen <strong>Arbeitsmittel</strong>n zählen z. B. die in den folgenden Paragraphen<br />
genannten Maschinen und Geräte. Bei deren Kauf ist darauf zu achten,<br />
dass die CE-Kennzeichnung angebracht ist und eine EG-Konformitätserklärung<br />
ausgehändigt wird. Nicht zu diesen technischen <strong>Arbeitsmittel</strong>n<br />
zählen z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Ackerschlepper).<br />
Durchführungsanweisung zu Ziffer 4<br />
Die Anforderungen sind grundsätzlich als erfüllt anzusehen, wenn diese<br />
technischen <strong>Arbeitsmittel</strong> den bis dahin geltenden Unfallverhütungsvorschriften<br />
entsprechen. Auf Abschnitt 3 „Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige<br />
Anlagen“ der BetrSichV wird hingewiesen.<br />
6<br />
§ 2 Aufstellen<br />
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass technische <strong>Arbeitsmittel</strong><br />
standsicher und so aufgestellt werden, dass ausreichend Raum zwischen<br />
beweglichen und festen Bauteilen vorhanden ist.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Bezüglich der Aufstellung technischer <strong>Arbeitsmittel</strong> in der Nähe elektrischer<br />
Freileitungen und des Betriebs technischer <strong>Arbeitsmittel</strong>, die durch<br />
elektrische Energie angetrieben werden, wird auf die Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (<strong>VSG</strong> 1.4) verwiesen.<br />
2. Ausreichend Raum ist in der Regel vorhanden, wenn der kleinste Abstand<br />
zwischen beweglichen und festen Bauteilen mindestens 500 mm beträgt; auf<br />
DIN EN 349 „Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung<br />
des Quetschens von Körperteilen“ wird verwiesen. Ist ein ausreichender<br />
Sicherheitsabstand zwischen beweglichen und festen Bauteilen aus funktionstechnischen<br />
Gründen nicht einzuhalten, sind andere wirksame Maßnahmen<br />
zum Schutz von Personen zu treffen (trennende Schutzeinrichtungen,<br />
Sicherheitsschaltungen).<br />
3. Für Entmistungsanlagen wird auf die TR 4 „Anforderungen an Schieber-<br />
Entmistungsanlagen“ verwiesen.<br />
§ 3 Verwenden<br />
1) <strong>Technische</strong> <strong>Arbeitsmittel</strong> dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet<br />
und nur von Versicherten benutzt, gewartet und instand gesetzt werden,<br />
die mit der Benutzung, Wartung und Instandsetzung vertraut und über<br />
die damit verbundenen Gefahren unterrichtet sind.