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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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2. Landwirtschaftliche Krane in diesem Sinne sind ortsfeste Krane mit einer<br />

Tragfähigkeit von nicht mehr als 1000 kg, die zum Bewegen von Stalldung,<br />

Futtermitteln und ähnlichen Materialien im Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt<br />

sind.<br />

(2) Kraftbetriebene Krane müssen vor der ersten Inbetriebnahme und<br />

nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme einer<br />

Prüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden. Satz 1 gilt<br />

auch für andere Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg. Die<br />

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn für<br />

den Kran der Nachweis der Typprüfung vorliegt.<br />

Durchführungsanweisung<br />

1. Auf die „Grundsätze für die Prüfung von Kranen“ (BGG 905) wird<br />

hingewiesen.<br />

2. Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln<br />

von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von<br />

Steuerständen, Änderung der Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen<br />

(s. VDI-Richtlinie 2382 „Instandhaltung von Krananlagen“), Umsetzung von<br />

Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen.<br />

3. Nicht als wesentliche Änderung sind dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher<br />

Art und das Umrüsten von Kranen (z. B. Auslegerverlängerung) anzusehen.<br />

4. Die Typprüfung ist möglich für Krane, die das Herstellerwerk betriebsbereit<br />

verlassen (z. B. Turmdrehkrane, Portalkrane, Mobilkrane).<br />

§ 19 Winden, Hub- und Zuggeräte<br />

Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktionen sowie<br />

Seilblöcke müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen<br />

Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, jedoch mindestens<br />

einmal jährlich, durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

Durchführungsanweisung zu § 19<br />

1. Winden, Hub und Zuggeräte in diesem Sinne sind Geräte, die allein oder<br />

in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder<br />

Drücken von Lasten verwendet werden, z.B. Seil- und Kettenzüge, Zahnstangenwinden<br />

und ähnliche Geräte.<br />

2. Auf das Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte (BGG 956) wird verwiesen.<br />

15<br />

<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong>

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