VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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2. Landwirtschaftliche Krane in diesem Sinne sind ortsfeste Krane mit einer<br />
Tragfähigkeit von nicht mehr als 1000 kg, die zum Bewegen von Stalldung,<br />
Futtermitteln und ähnlichen Materialien im Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt<br />
sind.<br />
(2) Kraftbetriebene Krane müssen vor der ersten Inbetriebnahme und<br />
nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme einer<br />
Prüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden. Satz 1 gilt<br />
auch für andere Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg. Die<br />
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn für<br />
den Kran der Nachweis der Typprüfung vorliegt.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Auf die „Grundsätze für die Prüfung von Kranen“ (BGG 905) wird<br />
hingewiesen.<br />
2. Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln<br />
von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von<br />
Steuerständen, Änderung der Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen<br />
(s. VDI-Richtlinie 2382 „Instandhaltung von Krananlagen“), Umsetzung von<br />
Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen.<br />
3. Nicht als wesentliche Änderung sind dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher<br />
Art und das Umrüsten von Kranen (z. B. Auslegerverlängerung) anzusehen.<br />
4. Die Typprüfung ist möglich für Krane, die das Herstellerwerk betriebsbereit<br />
verlassen (z. B. Turmdrehkrane, Portalkrane, Mobilkrane).<br />
§ 19 Winden, Hub- und Zuggeräte<br />
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktionen sowie<br />
Seilblöcke müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen<br />
Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, jedoch mindestens<br />
einmal jährlich, durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
Durchführungsanweisung zu § 19<br />
1. Winden, Hub und Zuggeräte in diesem Sinne sind Geräte, die allein oder<br />
in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder<br />
Drücken von Lasten verwendet werden, z.B. Seil- und Kettenzüge, Zahnstangenwinden<br />
und ähnliche Geräte.<br />
2. Auf das Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte (BGG 956) wird verwiesen.<br />
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<strong>VSG</strong><br />
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