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VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel

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<strong>VSG</strong><br />

<strong>3.1</strong><br />

56<br />

§ 84 Sicherung gegen Abstürzen und Abrollen<br />

(1) Von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern müssen Erdbaumaschinen<br />

so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.<br />

Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben entsprechend der<br />

Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante<br />

festzulegen.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Erforderliche Abstände der Erdbaumaschinen von Baugruben und Gräben<br />

mit waagerechtem Normverbau sind im Abschnitt 7.2.1 der DIN 4124 „Baugruben<br />

und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau“ genannt.<br />

(2) In der Nähe von Baugruben, Schächten, Gräben, Gruben- und Böschungsrändern<br />

sind Erdbaumaschinen gegen Abrollen oder Abrutschen<br />

zu sichern.<br />

Durchführungsanweisung<br />

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Sicherung erfolgt durch<br />

– Einlegen der Bremsen,<br />

– Ausfahren zusätzlicher Abstützvorrichtungen,<br />

– Verwenden von Anschlagschwellen oder von Vorlegeklötzen.<br />

§ 85 Einsatz bei Gefahr durch herabfallende<br />

Gegenstände<br />

Bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen Erdbaumaschinen<br />

nur eingesetzt werden, wenn deren Fahrerplatz und Bedienungsplätze<br />

durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert<br />

sind.<br />

Durchführungsanweisung<br />

1. Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände sind besonders vor<br />

Erd- und Felswänden und bei Abbrucharbeiten gegeben.<br />

2. Auf die Maschinenrichtlinie (89/382/EWG) in Verbindung mit DIN EN<br />

13627 „Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände;<br />

Prüfungen, Anforderungen“ wird hingewiesen.

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