VSG 3.1 Technische Arbeitsmittel
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<strong>VSG</strong><br />
<strong>3.1</strong><br />
56<br />
§ 84 Sicherung gegen Abstürzen und Abrollen<br />
(1) Von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern müssen Erdbaumaschinen<br />
so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht.<br />
Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben entsprechend der<br />
Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante<br />
festzulegen.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Erforderliche Abstände der Erdbaumaschinen von Baugruben und Gräben<br />
mit waagerechtem Normverbau sind im Abschnitt 7.2.1 der DIN 4124 „Baugruben<br />
und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau“ genannt.<br />
(2) In der Nähe von Baugruben, Schächten, Gräben, Gruben- und Böschungsrändern<br />
sind Erdbaumaschinen gegen Abrollen oder Abrutschen<br />
zu sichern.<br />
Durchführungsanweisung<br />
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Sicherung erfolgt durch<br />
– Einlegen der Bremsen,<br />
– Ausfahren zusätzlicher Abstützvorrichtungen,<br />
– Verwenden von Anschlagschwellen oder von Vorlegeklötzen.<br />
§ 85 Einsatz bei Gefahr durch herabfallende<br />
Gegenstände<br />
Bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen Erdbaumaschinen<br />
nur eingesetzt werden, wenn deren Fahrerplatz und Bedienungsplätze<br />
durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert<br />
sind.<br />
Durchführungsanweisung<br />
1. Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände sind besonders vor<br />
Erd- und Felswänden und bei Abbrucharbeiten gegeben.<br />
2. Auf die Maschinenrichtlinie (89/382/EWG) in Verbindung mit DIN EN<br />
13627 „Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände;<br />
Prüfungen, Anforderungen“ wird hingewiesen.