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Moscheen in Deutschland Konflikte um ihre Errichtung und Nutzung

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Teil IV - Kap. 11<br />

3 Inhaltliche Dimensionen <strong>und</strong> Diskurse des Duisburger Kon-<br />

� ikts<br />

In diesem Teil der Fallstudie werden zentrale, ausgesuchte <strong>in</strong>haltliche Dimensionen<br />

des Duisburger Ezan-Konflikts betrachtet. Das Augenmerk liegt dabei auf den<br />

juristischen, den theologischen <strong>und</strong> religionsbezogenen, den sozialen <strong>und</strong> den<br />

ethnisch-kulturellen Dimensionen des Konflikts. In den jeweiligen Kapiteln<br />

werden die entsprechenden Diskurs stränge 102 <strong>und</strong> <strong>ihre</strong> Voraussetzungen vorgestellt<br />

<strong>und</strong> teilweise kommentiert, z<strong>um</strong> anderen wird auch die Bedeutung, die Relevanz<br />

der betreffenden Aspekte für den Gesamtkonflikt untersucht.<br />

3.1 Der Ezan im juristischen Diskurs<br />

Befürworter wie Gegner des Ezan arg<strong>um</strong>entierten <strong>in</strong> Duisburg u.a. mit juristischen<br />

Arg<strong>um</strong>enten. E<strong>in</strong> solcher juristischer Diskurs war <strong>in</strong> diesem Umfang nur deshalb<br />

möglich, weil bis dah<strong>in</strong> tatsächlich ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Rechtsme<strong>in</strong>ung oder höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung z<strong>um</strong> laut sprecher verstärkten Ezan vorlag. Am Diskurs<br />

beteiligten sich überwiegend juristische Laien.<br />

Befürworter wiesen immer wieder darauf h<strong>in</strong>, dass der Ezan <strong>in</strong> den Schutzbereich<br />

des Gr<strong>und</strong>rechts auf Religionsfreiheit falle (Art. 4 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 GG). Auf dieses<br />

Gr<strong>und</strong>recht bezogen sich sowohl muslimische Vertreter als auch Befürworter<br />

aus dem politischen <strong>und</strong> kirchlichen Ra<strong>um</strong>. E<strong>in</strong> Befürworter me<strong>in</strong>te gar, dass<br />

aufgr<strong>und</strong> „der hohen Bedeutung dieses Menschenrechtes (..) auch jegliche<br />

E<strong>in</strong>griffsmöglichkeit für den Staat [fehle], die gewähr leisteten Freiheiten <strong>und</strong><br />

Schutzwirkungen durch (..) staatliche Maßnahmen e<strong>in</strong>zu schränken.“ 103 Die<br />

Duisburger Grünen machten h<strong>in</strong>gegen deutlich, dass bezüglich der Laut stärke des<br />

Ezan auch das Landesimmissionsschutzgesetz von Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen relevant<br />

sei, wobei jedoch Ausnahmegenehmigungen zugunsten des Ezan bei Überschreitung<br />

der Lärmgrenzwerte möglich seien. 104 Vergleichbar, allerd<strong>in</strong>gs etwas restriktiver zu<br />

Ungunsten der Moscheevere<strong>in</strong>e, hatte auch die Verwaltung arg<strong>um</strong>entiert.<br />

Gegner des Ezan arg<strong>um</strong>entierten mit unterschiedlichen Arg<strong>um</strong>enten gegen den<br />

laut sprecher verstärkten Ezan. Drei Beispiele sollen herausgegriffen werden:<br />

102 JÄGER (1993, S. 181) erklärt Diskursstränge als „Abfolgen von Mengen thematisch e<strong>in</strong>heit licher<br />

Diskurs fragmente“. Als Diskurs fragmente bezeichnet JÄGER (a.a.O.) Texte oder Text teile, die e<strong>in</strong><br />

bestimmtes Thema behandeln.<br />

103 WAZ Duisburg, 31.1.1997: „Das Gr<strong>und</strong>gesetz schützt den Ruf des Muezz<strong>in</strong>s. Versuch e<strong>in</strong>er<br />

Rechtsbewertung“. Die WAZ gibt hier die rechtliche Bewertung des stellvertretenden Vorsitzenden<br />

des Duisburger SPD-Arbeitskreises „International“ wieder.<br />

104 Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Duisburg: „Medien<strong>in</strong>formation. Muezz<strong>in</strong>-Ruf: Grüne<br />

sprechen sich für e<strong>in</strong>e zügige Genehmigung der Anträge aus“, 9.12.1996.<br />

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