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Psychotherapeutenjournal 2/2007 (.pdf)

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keit des Supervisors einerseits<br />

konstitutive Bedeutung für die<br />

Abrechenbarkeit der mittels der<br />

Ausbildungskandidaten erbrachten<br />

Therapieleistung zu.<br />

Andererseits ist sie der eigentliche<br />

und einzige Garant für<br />

eine dem wissenschaftlichen<br />

Standard genügende Behandlung<br />

gegenüber den die Institutsambulanz<br />

aufsuchenden<br />

Patienten. Erst die vertragsärztlich-medizinischeKomponente<br />

verleiht der Supervisionsleistung<br />

daher ihr wesentliches<br />

Gepräge. Dafür sprechen auch<br />

die hohen gesetzlichen Anforderungen<br />

an die Tätigkeit des<br />

Supervisors im Rahmen der<br />

Ausbildung, die sich hinsichtlich<br />

der Approbation aus §§ 2,<br />

12 PsychThG, hinsichtlich des<br />

Tätigwerdens im System des<br />

SGB V aus § 95c SGB V i.V.m.<br />

§ 6 Psychotherapievereinba-<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2007</strong><br />

rungen und im übrigen aus<br />

§ 4 Abs. 3 PsychTh-APrV ergeben.<br />

Sie verlangen neben<br />

der persönlichen Eignung eine<br />

mindestens fünfjährige psychotherapeutische<br />

Tätigkeit in<br />

einem Richtlinienverfahren bzw.<br />

eine mindestens dreijährige<br />

Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte.<br />

Zwar tritt die mit der<br />

Supervisionstätigkeit in diesem<br />

Rahmen einhergehende Ausbildungskomponente<br />

deshalb<br />

nicht in den Hintergrund. Die<br />

Qualifizierung des Supervisors<br />

lediglich als „Lehrer“ i.S.d. § 2<br />

Nr. 1 SGB VI lässt die medizinrechtliche<br />

Komponente indessen<br />

in einer Weise unberücksichtigt,<br />

dass eine Gleichstellung<br />

des Supervisors mit „Dozenten“<br />

im Rahmen der Ausbildung auf<br />

eine Herabstufung in sozialversicherungsrechtlicher<br />

Hinsicht<br />

nicht gerechtfertigt erscheint.<br />

B. Zur Frage der zivilrechtlichen<br />

Haftung<br />

des Supervisors für<br />

das Therapieverhalten<br />

der Kandidaten<br />

im Rahmen der praktischen<br />

Ausbildung.<br />

Sachverhaltskonstellation II.<br />

1. Anlässlich eines Erstgespräches<br />

in der Institutsambulanz<br />

berichtet die Patientin<br />

(P) der Ambulanzleiterin (A)<br />

u.a. von Beziehungsstörungen,<br />

hin und wieder erlebten Depressionen<br />

sowie davon, dass<br />

sie auch schon einmal an sich<br />

herumgeschnibbelt hätte. Deshalb<br />

habe sie sich auch freiwillig<br />

in ein Psychiatrisches Krankenhaus<br />

begeben, wo sie den<br />

Ausbildungskandidaten (K)<br />

kennen gelernt habe. Von diesem<br />

hätte sie gehört, dass er<br />

M. Seiters<br />

kurz vor seiner Approbation als<br />

Psychologischer Psychotherapeut<br />

stünde und in der Ambulanz<br />

des Institutes bereits<br />

selbständig Therapien durchführe.<br />

Soweit K, mit dem sie sich<br />

angefreundet hätte, die Therapie<br />

auch bei ihr persönlich<br />

durchführe, wolle sie sich als<br />

GKV-Patientin in der Institutsambulanz<br />

behandeln lassen. A<br />

erläutert der P, dass der<br />

Behandlungsvertrag nicht mit<br />

K, sondern nur mit dem Institut<br />

zustande kommen könne.<br />

Zwar würde K die Therapiestunden<br />

persönlich durchführen.<br />

Die Therapie erfolge jedoch<br />

unter einer Supervision,<br />

in deren Rahmen K seine Therapie<br />

mit professioneller Hilfe<br />

reflektiere.<br />

a) Schon im Laufe der ersten<br />

Sitzungen gelingt es der P zu<br />

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