Psychotherapeutenjournal 2/2007 (.pdf)
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im Rahmen der vertragsärztlichen<br />
Versorgung aufwiesen.<br />
Dabei sieht der Gesetzgeber<br />
den medizinischen<br />
Standard des jeweiligen Psychotherapie-Verfahrens<br />
nur<br />
dann als gewährleistet an,<br />
wenn die Ausbildungskandidaten<br />
den Nachweis von ausreichenden<br />
Kenntnissen und<br />
Erfahrungen in dem betreffenden<br />
Psychotherapieverfahren<br />
erbracht haben und die durch<br />
sie durchgeführte Therapie<br />
unter der Supervision dafür<br />
qualifizierter Therapeuten<br />
durchgeführt wird (vgl. § 8 der<br />
Psychotherapievereinbarungen).<br />
b) Fraglich ist daher weiter, ob<br />
TS durch sein eigenes Verhalten<br />
der ihm obliegenden „Verantwortung“<br />
tatsächlich gerecht<br />
geworden ist. Wie sich aus<br />
dem Vorhergehenden ergibt,<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2007</strong><br />
bezieht sich der Begriff der<br />
„Verantwortung“ hier nicht etwa<br />
auf die Belange der Ausbildung<br />
oder gar auf die persönlichen<br />
Belange des Kandidaten. Im<br />
System der Krankenversicherung<br />
geht es – neben Aspekten<br />
der Wirtschaftlichkeit – einzig<br />
um den Schutz des jeweils<br />
von der Behandlung betroffenen<br />
Patienten. Der Begriff der<br />
Verantwortung des Supervisors<br />
wird deshalb inhaltlich gefüllt<br />
und begrenzt durch das Recht<br />
des Patienten auf eine dem<br />
medizinischen Standard entsprechende<br />
Behandlung. Dem<br />
Recht des Patienten auf der<br />
einen Seite steht deshalb die<br />
entsprechende Pflicht des Supervisors<br />
auf der anderen Seite<br />
gegenüber. Handelt der Supervisor<br />
nicht entsprechend<br />
dieser Verpflichtung, nimmt er<br />
seine Verantwortung also in<br />
diesem Sinne nicht hinreichend<br />
wahr, handelt er fahrlässig mit<br />
der Folge, dass er dafür zivilrechtlich<br />
einzustehen und das<br />
heißt ggf. zu haften hat (vgl.<br />
§ 823 BGB). Dabei entlastet<br />
ihn der Hinweis, dass sich der<br />
jeweilige Kandidat bereits in einem<br />
entsprechend fortgeschrittenemAusbildungsstadium<br />
befand und möglicherweise<br />
auch einmal den Nachweis<br />
von ausreichenden Kenntnissen<br />
und Erfahrungen in<br />
dem betreffenden Psychotherapieverfahren<br />
erbracht hat, in<br />
keiner Weise. Insoweit handelt<br />
es sich bei dieser gesetzlichen<br />
Vorgabe lediglich um eine<br />
Mindestvoraussetzung, da andernfalls<br />
die Durchführung einer<br />
Therapie durch den Ausbildungskandidatenschlechterdings<br />
nicht möglich wäre. Im<br />
vorliegenden Falle – und das<br />
ist gängige Praxis – hat TS lediglich<br />
das getan, was er auch<br />
M. Seiters<br />
im Verhältnis zu bereits approbierten<br />
Psychotherapeuten<br />
getan hätte. Seine Supervision<br />
beschränkte sich auf die Kontrolle<br />
der eigenen Reflexion des<br />
Ausbildungskandidaten hinsichtlich<br />
seines Therapieverhaltens.<br />
Da der „Therapeut“ im<br />
Rahmen der Ausbildung aber<br />
(noch) nicht approbiert ist,<br />
gehört es zur Verantwortung<br />
des Supervisors gegenüber<br />
dem Patienten, den mit diesem<br />
Ausbildungsdefizit verbundenen<br />
Mangel bei jeder Therapie<br />
mit zu berücksichtigen und<br />
– ggf. durch sein persönliches<br />
Einwirken auf den Ausbildungsteilnehmer<br />
– zu kompensieren.<br />
c) Daraus folgt, dass der Supervisor<br />
im Rahmen der Ausbildung<br />
das Therapiegeschehen<br />
insgesamt von Anfang an<br />
kontrollieren können muss.<br />
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