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Psychotherapeutenjournal 2/2007 (.pdf)

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im Rahmen der vertragsärztlichen<br />

Versorgung aufwiesen.<br />

Dabei sieht der Gesetzgeber<br />

den medizinischen<br />

Standard des jeweiligen Psychotherapie-Verfahrens<br />

nur<br />

dann als gewährleistet an,<br />

wenn die Ausbildungskandidaten<br />

den Nachweis von ausreichenden<br />

Kenntnissen und<br />

Erfahrungen in dem betreffenden<br />

Psychotherapieverfahren<br />

erbracht haben und die durch<br />

sie durchgeführte Therapie<br />

unter der Supervision dafür<br />

qualifizierter Therapeuten<br />

durchgeführt wird (vgl. § 8 der<br />

Psychotherapievereinbarungen).<br />

b) Fraglich ist daher weiter, ob<br />

TS durch sein eigenes Verhalten<br />

der ihm obliegenden „Verantwortung“<br />

tatsächlich gerecht<br />

geworden ist. Wie sich aus<br />

dem Vorhergehenden ergibt,<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2007</strong><br />

bezieht sich der Begriff der<br />

„Verantwortung“ hier nicht etwa<br />

auf die Belange der Ausbildung<br />

oder gar auf die persönlichen<br />

Belange des Kandidaten. Im<br />

System der Krankenversicherung<br />

geht es – neben Aspekten<br />

der Wirtschaftlichkeit – einzig<br />

um den Schutz des jeweils<br />

von der Behandlung betroffenen<br />

Patienten. Der Begriff der<br />

Verantwortung des Supervisors<br />

wird deshalb inhaltlich gefüllt<br />

und begrenzt durch das Recht<br />

des Patienten auf eine dem<br />

medizinischen Standard entsprechende<br />

Behandlung. Dem<br />

Recht des Patienten auf der<br />

einen Seite steht deshalb die<br />

entsprechende Pflicht des Supervisors<br />

auf der anderen Seite<br />

gegenüber. Handelt der Supervisor<br />

nicht entsprechend<br />

dieser Verpflichtung, nimmt er<br />

seine Verantwortung also in<br />

diesem Sinne nicht hinreichend<br />

wahr, handelt er fahrlässig mit<br />

der Folge, dass er dafür zivilrechtlich<br />

einzustehen und das<br />

heißt ggf. zu haften hat (vgl.<br />

§ 823 BGB). Dabei entlastet<br />

ihn der Hinweis, dass sich der<br />

jeweilige Kandidat bereits in einem<br />

entsprechend fortgeschrittenemAusbildungsstadium<br />

befand und möglicherweise<br />

auch einmal den Nachweis<br />

von ausreichenden Kenntnissen<br />

und Erfahrungen in<br />

dem betreffenden Psychotherapieverfahren<br />

erbracht hat, in<br />

keiner Weise. Insoweit handelt<br />

es sich bei dieser gesetzlichen<br />

Vorgabe lediglich um eine<br />

Mindestvoraussetzung, da andernfalls<br />

die Durchführung einer<br />

Therapie durch den Ausbildungskandidatenschlechterdings<br />

nicht möglich wäre. Im<br />

vorliegenden Falle – und das<br />

ist gängige Praxis – hat TS lediglich<br />

das getan, was er auch<br />

M. Seiters<br />

im Verhältnis zu bereits approbierten<br />

Psychotherapeuten<br />

getan hätte. Seine Supervision<br />

beschränkte sich auf die Kontrolle<br />

der eigenen Reflexion des<br />

Ausbildungskandidaten hinsichtlich<br />

seines Therapieverhaltens.<br />

Da der „Therapeut“ im<br />

Rahmen der Ausbildung aber<br />

(noch) nicht approbiert ist,<br />

gehört es zur Verantwortung<br />

des Supervisors gegenüber<br />

dem Patienten, den mit diesem<br />

Ausbildungsdefizit verbundenen<br />

Mangel bei jeder Therapie<br />

mit zu berücksichtigen und<br />

– ggf. durch sein persönliches<br />

Einwirken auf den Ausbildungsteilnehmer<br />

– zu kompensieren.<br />

c) Daraus folgt, dass der Supervisor<br />

im Rahmen der Ausbildung<br />

das Therapiegeschehen<br />

insgesamt von Anfang an<br />

kontrollieren können muss.<br />

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