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Psychotherapeutenjournal 2/2007 (.pdf)

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Recht: aktuell<br />

Dazu gehört nach der hier vertretenen<br />

Auffassung insbesondere<br />

auch, dass er eine sachgerechte<br />

Zuweisung zwischen<br />

Patient und Ausbildungstherapeut<br />

sicherstellt. Kann er das<br />

nicht, etwa weil diese Aufgabe<br />

nach der Geschäftsordnung<br />

des Instituts allein dem Ambulanzleiter<br />

übertragen wurde,<br />

entbindet dieser Umstand den<br />

Supervisor ebenfalls nicht<br />

bereits von seiner Verantwortung<br />

als approbierten Vertragsarzt.<br />

Vielmehr muss er sich<br />

diesbezüglich seinerseits ein<br />

Verschulden und zwar eine<br />

Übernahmeverschulden und<br />

je nach der Sachverhaltskonstellation<br />

ebenfalls ein Organisationsverschulden<br />

vorhalten<br />

lassen, wenn er die Supervision<br />

einer Ausbildungstherapie<br />

übernimmt, ohne zuvor sichergestellt<br />

zu haben, dass er die<br />

Therapie in allen wesentlichen<br />

Schritten persönlich mit verant-<br />

156<br />

worten kann. Damit knüpft die<br />

Frage des Verschuldens des<br />

Supervisors somit nicht an das<br />

hiervon abgeleitete Verschulden<br />

des Ausbildungskandidaten<br />

sondern an sein eigenes<br />

fehlerhaftes Verhalten aus sog.<br />

unerlaubter Handlung im Sinne<br />

des § 823 BGB an. Danach<br />

kommt eine Haftung des Supervisors<br />

grundsätzlich auch<br />

ohne, dass eine vertragliche<br />

Beziehung zwischen ihm und<br />

dem Patienten besteht, in Betracht.<br />

Zwar sieht § 831 Satz 2<br />

BGB in besonderen Fällen eine<br />

Exkulpationsmöglichkeit vor,<br />

wenn der Betroffene bei der<br />

Auswahl des für die Verrichtung<br />

der in Rede stehenden<br />

Tätigkeit bestellten Dritten die<br />

im Verkehr erforderliche Sorgfalt<br />

beachtet hat. Da TS in unserem<br />

Falle bei der Zuweisung<br />

der P zu dem des Ausbildungskandidaten<br />

K indessen<br />

gar nicht beteiligt war, konnte<br />

er anlässlich der Auswahl auch<br />

nicht die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt beachten. In der<br />

hier zum Zwecke der Besprechung<br />

ausgewählten Fallkonstellation<br />

wäre der Schadensersatzanspruch<br />

der P gegenüber<br />

TS daher wohl begründet.<br />

3. Damit steht also neben der<br />

Frage nach der hinreichenden<br />

Engmaschigkeit der<br />

Supervisionen auch die in den<br />

Ausbildungsinstituten verbreitete<br />

Praxis hinsichtlich der<br />

Durchführung der Erstgespräche<br />

durch einen Ambulanzleiter<br />

und dessen alleinige<br />

Zuweisung der Patienten an die<br />

Kandidaten auf dem Prüfstand.<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung<br />

wäre es wünschenswert,<br />

wenn bereits die Erstgespräche<br />

mit den Patienten<br />

entweder unmittelbar mit oder<br />

zumindest unter der Kontrolle<br />

des Supervisors stattfinden,<br />

ebenso wie die Vermittlung<br />

zwischen Patient und Ausbildungskandidat.<br />

Auf die damit<br />

verbundene Problematik<br />

kann in diesem Rahmen jedoch<br />

nicht näher eingegangen<br />

werden. Allerdings sollte die<br />

Organisation der Institusambulanzen<br />

so gestaltet werden,<br />

dass dort – neben den Belangen<br />

der Ausbildung – unter<br />

Berücksichtigung der vertragsärztlichen<br />

Vorgaben vorrangig<br />

die Interessen der Patienten<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Michael Seiters<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für<br />

Medizinrecht und Steuerrecht<br />

Studtstraße 20<br />

48149 Münster<br />

RA.Seiters@datevnet.de<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2007</strong>

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