Psychotherapeutenjournal 2/2007 (.pdf)
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Recht: aktuell<br />
Dazu gehört nach der hier vertretenen<br />
Auffassung insbesondere<br />
auch, dass er eine sachgerechte<br />
Zuweisung zwischen<br />
Patient und Ausbildungstherapeut<br />
sicherstellt. Kann er das<br />
nicht, etwa weil diese Aufgabe<br />
nach der Geschäftsordnung<br />
des Instituts allein dem Ambulanzleiter<br />
übertragen wurde,<br />
entbindet dieser Umstand den<br />
Supervisor ebenfalls nicht<br />
bereits von seiner Verantwortung<br />
als approbierten Vertragsarzt.<br />
Vielmehr muss er sich<br />
diesbezüglich seinerseits ein<br />
Verschulden und zwar eine<br />
Übernahmeverschulden und<br />
je nach der Sachverhaltskonstellation<br />
ebenfalls ein Organisationsverschulden<br />
vorhalten<br />
lassen, wenn er die Supervision<br />
einer Ausbildungstherapie<br />
übernimmt, ohne zuvor sichergestellt<br />
zu haben, dass er die<br />
Therapie in allen wesentlichen<br />
Schritten persönlich mit verant-<br />
156<br />
worten kann. Damit knüpft die<br />
Frage des Verschuldens des<br />
Supervisors somit nicht an das<br />
hiervon abgeleitete Verschulden<br />
des Ausbildungskandidaten<br />
sondern an sein eigenes<br />
fehlerhaftes Verhalten aus sog.<br />
unerlaubter Handlung im Sinne<br />
des § 823 BGB an. Danach<br />
kommt eine Haftung des Supervisors<br />
grundsätzlich auch<br />
ohne, dass eine vertragliche<br />
Beziehung zwischen ihm und<br />
dem Patienten besteht, in Betracht.<br />
Zwar sieht § 831 Satz 2<br />
BGB in besonderen Fällen eine<br />
Exkulpationsmöglichkeit vor,<br />
wenn der Betroffene bei der<br />
Auswahl des für die Verrichtung<br />
der in Rede stehenden<br />
Tätigkeit bestellten Dritten die<br />
im Verkehr erforderliche Sorgfalt<br />
beachtet hat. Da TS in unserem<br />
Falle bei der Zuweisung<br />
der P zu dem des Ausbildungskandidaten<br />
K indessen<br />
gar nicht beteiligt war, konnte<br />
er anlässlich der Auswahl auch<br />
nicht die im Verkehr erforderliche<br />
Sorgfalt beachten. In der<br />
hier zum Zwecke der Besprechung<br />
ausgewählten Fallkonstellation<br />
wäre der Schadensersatzanspruch<br />
der P gegenüber<br />
TS daher wohl begründet.<br />
3. Damit steht also neben der<br />
Frage nach der hinreichenden<br />
Engmaschigkeit der<br />
Supervisionen auch die in den<br />
Ausbildungsinstituten verbreitete<br />
Praxis hinsichtlich der<br />
Durchführung der Erstgespräche<br />
durch einen Ambulanzleiter<br />
und dessen alleinige<br />
Zuweisung der Patienten an die<br />
Kandidaten auf dem Prüfstand.<br />
Nach der hier vertretenen Auffassung<br />
wäre es wünschenswert,<br />
wenn bereits die Erstgespräche<br />
mit den Patienten<br />
entweder unmittelbar mit oder<br />
zumindest unter der Kontrolle<br />
des Supervisors stattfinden,<br />
ebenso wie die Vermittlung<br />
zwischen Patient und Ausbildungskandidat.<br />
Auf die damit<br />
verbundene Problematik<br />
kann in diesem Rahmen jedoch<br />
nicht näher eingegangen<br />
werden. Allerdings sollte die<br />
Organisation der Institusambulanzen<br />
so gestaltet werden,<br />
dass dort – neben den Belangen<br />
der Ausbildung – unter<br />
Berücksichtigung der vertragsärztlichen<br />
Vorgaben vorrangig<br />
die Interessen der Patienten<br />
Berücksichtigung finden.<br />
Michael Seiters<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für<br />
Medizinrecht und Steuerrecht<br />
Studtstraße 20<br />
48149 Münster<br />
RA.Seiters@datevnet.de<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 2/<strong>2007</strong>