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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

EU­Kommission erkennt Abschlussprüfer­Aufsichtssysteme von zehn<br />

Drittländern an<br />

Am 29.7.2008 hatte die EU-Kommission<br />

eine Übergangsentscheidung<br />

getroffen (2008/627/EG), die<br />

Abschlussprüfer aus 34 Drittländern<br />

für Prüfungen der Abschlüsse<br />

der Geschäftsjahre bis zum 1.7.2010<br />

von der nach Art. 45 der Abschlussprüferrichtlinie<br />

vorgesehenen und<br />

in § 134 WPO umgesetzten Registrierungspflicht<br />

und Unterwerfung unter<br />

die nationale Aufsicht ausnimmt<br />

(dazu <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 4/2008, Seite<br />

24), sofern die betroffenen Prüferpraxen<br />

bestimmte Mindestangaben<br />

erbringen („Registrierung light“).<br />

Bislang sind in Deutschland<br />

16 unter diese Übergangsentscheidung<br />

fallende Prüferpraxen<br />

aus Drittländern erfasst worden<br />

(k www.wpk.de/drittlaender/). Die<br />

EU-Kommission wollte mit diesen<br />

Übergangsfristen einen Zeitaufschub<br />

erreichen, um die Gleichwertigkeit<br />

der Aufsichtssysteme von Drittländern (selbst) prüfen<br />

zu können.<br />

Die EU-Kommission hat nunmehr mit Beschluss<br />

vom 19.1.<strong>2011</strong> erstmals eine Entscheidung zur Anerkennung<br />

der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfer-Aufsichtssysteme<br />

von zehn Drittländern gemäß<br />

Art. 46 Abs. 1 Abschlussprüferrichtlinie getroffen<br />

(Äquivalenzentscheidung, <strong>2011</strong>/30/EU). Hierbei<br />

handelt es sich um<br />

• Australien • Schweiz<br />

• China • Singapur<br />

• Japan • Südafrika<br />

• Kanada • Südkorea<br />

• Kroatien • USA.<br />

Mit Blick auf die USA ist hervorzuheben, dass die<br />

Entscheidung bis zum 31.7.2013 befristet ist. In Erwägungsgrund<br />

6 der Entscheidung wird dies damit begründet,<br />

dass das von der EU-Kommission angestrebte<br />

Ziel der Herstellung gegenseitigen Vertrauens in die<br />

Aufsichtssysteme (Mutual Reliance) von den zuständigen<br />

Behörden der USA wohl nicht weit genug geteilt<br />

werde. Die EU-Kommission behält sich deshalb<br />

eine erneute Prüfung zu gegebener Zeit vor.<br />

Für Abschlussprüfer der oben genannten Drittländer<br />

entfallen in Deutschland somit nach § 134 Abs. 4<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 17<br />

Satz 1 WPO zwingend die Registrierungspflicht und<br />

auch die Unterwerfung unter die hiesige Aufsicht.<br />

Dies gilt allerdings nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit,<br />

das heißt, wenn auch in dem betreffenden<br />

Drittland eine Registrierungspflicht für deutsche Abschlussprüfer<br />

entfällt. Für die USA beispielsweise,<br />

deren Aufsichtssystem von der EU-Kommission sogar<br />

nur zeitlich befristet als gleichwertig anerkannt<br />

wird (siehe oben), ist diese Frage derzeit zu verneinen.<br />

Prüfer aus den USA müssten somit nach dem<br />

Wortlaut des § 134 Abs. 4 Satz 1 WPO trotz der Äquivalenzentscheidung<br />

jetzt wieder förmlich registriert<br />

werden und stünden somit schlechter, als nach der<br />

Übergangsentscheidung vom 29.7.2008 beziehungsweise<br />

als solche Prüfer aus Drittländern, für die die<br />

EU-Kommission eine neue Übergangsfrist festgelegt<br />

hat (dazu nachfolgend). Ob dies tatsächlich eine angemessene<br />

Rechtsfolge sein kann, wird noch zu erörtern<br />

sein.<br />

Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine<br />

Übergangsfrist bis zum 31.7.2012 für Abschlussprüfer<br />

aus 20 weiteren Drittländern/Territorien gefasst,<br />

um weitere zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderliche<br />

Nachforschungen anstellen zu können.<br />

Insoweit besteht für diese Länder eine vergleichbare<br />

Situation, wie sie aufgrund der oben genann-

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