WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
EUKommission erkennt AbschlussprüferAufsichtssysteme von zehn<br />
Drittländern an<br />
Am 29.7.2008 hatte die EU-Kommission<br />
eine Übergangsentscheidung<br />
getroffen (2008/627/EG), die<br />
Abschlussprüfer aus 34 Drittländern<br />
für Prüfungen der Abschlüsse<br />
der Geschäftsjahre bis zum 1.7.2010<br />
von der nach Art. 45 der Abschlussprüferrichtlinie<br />
vorgesehenen und<br />
in § 134 WPO umgesetzten Registrierungspflicht<br />
und Unterwerfung unter<br />
die nationale Aufsicht ausnimmt<br />
(dazu <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 4/2008, Seite<br />
24), sofern die betroffenen Prüferpraxen<br />
bestimmte Mindestangaben<br />
erbringen („Registrierung light“).<br />
Bislang sind in Deutschland<br />
16 unter diese Übergangsentscheidung<br />
fallende Prüferpraxen<br />
aus Drittländern erfasst worden<br />
(k www.wpk.de/drittlaender/). Die<br />
EU-Kommission wollte mit diesen<br />
Übergangsfristen einen Zeitaufschub<br />
erreichen, um die Gleichwertigkeit<br />
der Aufsichtssysteme von Drittländern (selbst) prüfen<br />
zu können.<br />
Die EU-Kommission hat nunmehr mit Beschluss<br />
vom 19.1.<strong>2011</strong> erstmals eine Entscheidung zur Anerkennung<br />
der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfer-Aufsichtssysteme<br />
von zehn Drittländern gemäß<br />
Art. 46 Abs. 1 Abschlussprüferrichtlinie getroffen<br />
(Äquivalenzentscheidung, <strong>2011</strong>/30/EU). Hierbei<br />
handelt es sich um<br />
• Australien • Schweiz<br />
• China • Singapur<br />
• Japan • Südafrika<br />
• Kanada • Südkorea<br />
• Kroatien • USA.<br />
Mit Blick auf die USA ist hervorzuheben, dass die<br />
Entscheidung bis zum 31.7.2013 befristet ist. In Erwägungsgrund<br />
6 der Entscheidung wird dies damit begründet,<br />
dass das von der EU-Kommission angestrebte<br />
Ziel der Herstellung gegenseitigen Vertrauens in die<br />
Aufsichtssysteme (Mutual Reliance) von den zuständigen<br />
Behörden der USA wohl nicht weit genug geteilt<br />
werde. Die EU-Kommission behält sich deshalb<br />
eine erneute Prüfung zu gegebener Zeit vor.<br />
Für Abschlussprüfer der oben genannten Drittländer<br />
entfallen in Deutschland somit nach § 134 Abs. 4<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 17<br />
Satz 1 WPO zwingend die Registrierungspflicht und<br />
auch die Unterwerfung unter die hiesige Aufsicht.<br />
Dies gilt allerdings nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit,<br />
das heißt, wenn auch in dem betreffenden<br />
Drittland eine Registrierungspflicht für deutsche Abschlussprüfer<br />
entfällt. Für die USA beispielsweise,<br />
deren Aufsichtssystem von der EU-Kommission sogar<br />
nur zeitlich befristet als gleichwertig anerkannt<br />
wird (siehe oben), ist diese Frage derzeit zu verneinen.<br />
Prüfer aus den USA müssten somit nach dem<br />
Wortlaut des § 134 Abs. 4 Satz 1 WPO trotz der Äquivalenzentscheidung<br />
jetzt wieder förmlich registriert<br />
werden und stünden somit schlechter, als nach der<br />
Übergangsentscheidung vom 29.7.2008 beziehungsweise<br />
als solche Prüfer aus Drittländern, für die die<br />
EU-Kommission eine neue Übergangsfrist festgelegt<br />
hat (dazu nachfolgend). Ob dies tatsächlich eine angemessene<br />
Rechtsfolge sein kann, wird noch zu erörtern<br />
sein.<br />
Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine<br />
Übergangsfrist bis zum 31.7.2012 für Abschlussprüfer<br />
aus 20 weiteren Drittländern/Territorien gefasst,<br />
um weitere zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderliche<br />
Nachforschungen anstellen zu können.<br />
Insoweit besteht für diese Länder eine vergleichbare<br />
Situation, wie sie aufgrund der oben genann-