WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
fungs- und Nichtprüfungsleistungen bezogenen Honorare<br />
dem Gesamtumsatz der Prüfungsgesellschaft<br />
oder des Verbundes gegenüberstellt (s. Empfehlung<br />
der Kommission vom 16. Mai 2002 zur Unabhängigkeit<br />
des Abschlussprüfers in der EU-Grundprinzipien<br />
(2002/590/EG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,<br />
L191/52, Abschnitt 8.2.). Daraus folgt,<br />
dass die EU-Kommission sowohl für die Nachfragerseite<br />
als auch für die Anbieterseite von Prüfungs-<br />
und Nichtprüfungsleistungen eine Zusammenfassung<br />
von Honoraren als sachgerecht ansieht.<br />
Voraussetzungen einer Gesamtbetrachtung verschiedener<br />
Einnahmequellen<br />
Es bleibt danach die Frage, welche Anforderungen<br />
an die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten eines<br />
Abschussprüfers und die hieraus erzielten Einnahmen<br />
zu stellen sind, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />
der Verhältnisse des Abschlussprüfers<br />
berücksichtigt werden zu können. Zusätzliche Einnahmequellen<br />
müssen dem Wirtschaftsprüfer genauso<br />
sicher sein wie seine Einnahmen aus der konkreten<br />
Abschlussprüfung. Er muss über die übrigen<br />
Gesamteinnahmen in demselben Sinne frei verfügen<br />
können, wie über die Einnahmen aus der konkreten<br />
Abschlussprüfung. Dies ist zum Beispiel der<br />
Fall, wenn er die Abschlussprüfung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
abwickelt, daneben aber<br />
noch eine Ein-Mann-Praxis als Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater betreibt. Er ist in beiden Organisationsformen<br />
sein eigener Herr und kann über die<br />
Gesamteinnahmen in demselben Umfang verfügen,<br />
wie wenn er sie nur in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
erzielen würde.<br />
Voraussetzungen für eine Verbund- oder Konzernbetrachtung<br />
Auch bei einem Verbund oder Konzern mehrerer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt sich daher<br />
die Frage, ob durch die persönlichen und rechtlichen<br />
Konstellationen von einem absoluten Gleichklang<br />
der persönlichen und finanziellen Verhältnisse<br />
z. B. zwischen einer Mutter-WPG und einer Tochter-<br />
WPG ausgegangen werden kann. Für die Gremien der<br />
<strong>WPK</strong> waren vor diesem Hintergrund im entschiedenen<br />
Fall folgende Kriterien für die Beurteilung einer<br />
einheitlichen wirtschaftlichen Interessenlage von<br />
Mutter- und Tochtergesellschaft von Bedeutung:<br />
• Es liegen mehrheitliche Beteiligungsverhältnisse<br />
vor. Damit geht regelmäßig eine Beherrschung<br />
durch die Konzernobergesellschaft und die Einbeziehung<br />
des Tochterunternehmens in deren Konzernabschluss<br />
einher.<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 33<br />
• Die Entscheidungsfindung liegt auf der Ebene der<br />
Konzernobergesellschaft. Auf darunter liegenden<br />
Ebenen werden lediglich Vorgaben der Muttergesellschaft<br />
ausgeführt, d. h. es bestehen auf Ebene<br />
der Tochter-WPG keine eigenen unternehmerischen<br />
Entscheidungsspielräume. Die Organe der<br />
Tochter-WPG handeln weisungsabhängig und sind<br />
der Konzernleitung disziplinarisch unterstellt, soweit<br />
dies im Rahmen der Regelungen zur Vertretungsbefugnis<br />
und zur Eigenverantwortlichkeit<br />
rechtlich zulässig ist.<br />
• Es liegt ein Ergebnisabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag<br />
zwischen dem Tochterunternehmen<br />
und der Konzerobergesellschaft vor.<br />
• Das Personal wird durch die Konzernobergesellschaft<br />
gestellt, d. h. das Tochterunternehmen beschäftigt<br />
kein eigenes Personal.<br />
• Die Organisationsstrukturen des Tochterunternehmens<br />
sind nicht eigenständig und insbesondere ist<br />
das Qualitätssicherungssystem vollständig in die<br />
Konzernobergesellschaft eingebunden.<br />
• Es gibt ein konzerneinheitliches Vergütungssystem,<br />
welches nicht an den Ergebnissen einzelner<br />
Tochterunternehmen ausgerichtet ist.<br />
• Die Mandatsverantwortlichkeiten der Partner der<br />
Tochter-WPG beschränken sich grundsätzlich nicht<br />
auf Mandate des Tochterunternehmens. Dies beinhaltet,<br />
dass die Mandatszuordnung sich nicht allein<br />
nach den rechtlich selbständigen Einheiten, sondern<br />
nach den erforderlichen Ressourcen richtet.<br />
Eine solchermaßen konsequente Einbettung eines<br />
Tochterunternehmens in einen WPG-Konzern in<br />
kapitalmäßiger, personeller und organisatorischer<br />
Hinsicht schließt eine eigenständige Interessenlage<br />
dieses Tochterunternehmens und dessen Organmitgliedern<br />
aus. Auch ein persönliches Interesse der tätigen<br />
Mitarbeiter am Erhalt des Mandats ist in einem<br />
solchen Fall nicht erkennbar, weil sie Angestellte<br />
der Mutter-WPG sind. Deren Mitarbeiterführung<br />
stellt auch nicht isoliert auf das Tochterunternehmen,<br />
sondern auf das Gesamtinteresse des Konzerns<br />
ab. Das vorhandene Vergütungssystem richtet sich<br />
ebenfalls nicht nach den Ergebnissen des Tochterunternehmens.<br />
Darüber hinaus ist auch kein Sonderinteresse der<br />
verantwortlichen Prüfer bzw. der gesetzlichen Vertreter<br />
erkennbar, welches über das normale Maß eines<br />
WP am Erhalt seiner Mandate hinausgeht, jedenfalls<br />
dann nicht, wenn sie bei der Muttergesellschaft<br />
angestellt sind und es im Innenverhältnis keinerlei<br />
Sonderbehandlung hinsichtlich dieses Mandats<br />
gibt.