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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

fungs- und Nichtprüfungsleistungen bezogenen Honorare<br />

dem Gesamtumsatz der Prüfungsgesellschaft<br />

oder des Verbundes gegenüberstellt (s. Empfehlung<br />

der Kommission vom 16. Mai 2002 zur Unabhängigkeit<br />

des Abschlussprüfers in der EU-Grundprinzipien<br />

(2002/590/EG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,<br />

L191/52, Abschnitt 8.2.). Daraus folgt,<br />

dass die EU-Kommission sowohl für die Nachfragerseite<br />

als auch für die Anbieterseite von Prüfungs-<br />

und Nichtprüfungsleistungen eine Zusammenfassung<br />

von Honoraren als sachgerecht ansieht.<br />

Voraussetzungen einer Gesamtbetrachtung verschiedener<br />

Einnahmequellen<br />

Es bleibt danach die Frage, welche Anforderungen<br />

an die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten eines<br />

Abschussprüfers und die hieraus erzielten Einnahmen<br />

zu stellen sind, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />

der Verhältnisse des Abschlussprüfers<br />

berücksichtigt werden zu können. Zusätzliche Einnahmequellen<br />

müssen dem Wirtschaftsprüfer genauso<br />

sicher sein wie seine Einnahmen aus der konkreten<br />

Abschlussprüfung. Er muss über die übrigen<br />

Gesamteinnahmen in demselben Sinne frei verfügen<br />

können, wie über die Einnahmen aus der konkreten<br />

Abschlussprüfung. Dies ist zum Beispiel der<br />

Fall, wenn er die Abschlussprüfung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

abwickelt, daneben aber<br />

noch eine Ein-Mann-Praxis als Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater betreibt. Er ist in beiden Organisationsformen<br />

sein eigener Herr und kann über die<br />

Gesamteinnahmen in demselben Umfang verfügen,<br />

wie wenn er sie nur in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

erzielen würde.<br />

Voraussetzungen für eine Verbund- oder Konzernbetrachtung<br />

Auch bei einem Verbund oder Konzern mehrerer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt sich daher<br />

die Frage, ob durch die persönlichen und rechtlichen<br />

Konstellationen von einem absoluten Gleichklang<br />

der persönlichen und finanziellen Verhältnisse<br />

z. B. zwischen einer Mutter-WPG und einer Tochter-<br />

WPG ausgegangen werden kann. Für die Gremien der<br />

<strong>WPK</strong> waren vor diesem Hintergrund im entschiedenen<br />

Fall folgende Kriterien für die Beurteilung einer<br />

einheitlichen wirtschaftlichen Interessenlage von<br />

Mutter- und Tochtergesellschaft von Bedeutung:<br />

• Es liegen mehrheitliche Beteiligungsverhältnisse<br />

vor. Damit geht regelmäßig eine Beherrschung<br />

durch die Konzernobergesellschaft und die Einbeziehung<br />

des Tochterunternehmens in deren Konzernabschluss<br />

einher.<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 33<br />

• Die Entscheidungsfindung liegt auf der Ebene der<br />

Konzernobergesellschaft. Auf darunter liegenden<br />

Ebenen werden lediglich Vorgaben der Muttergesellschaft<br />

ausgeführt, d. h. es bestehen auf Ebene<br />

der Tochter-WPG keine eigenen unternehmerischen<br />

Entscheidungsspielräume. Die Organe der<br />

Tochter-WPG handeln weisungsabhängig und sind<br />

der Konzernleitung disziplinarisch unterstellt, soweit<br />

dies im Rahmen der Regelungen zur Vertretungsbefugnis<br />

und zur Eigenverantwortlichkeit<br />

rechtlich zulässig ist.<br />

• Es liegt ein Ergebnisabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag<br />

zwischen dem Tochterunternehmen<br />

und der Konzerobergesellschaft vor.<br />

• Das Personal wird durch die Konzernobergesellschaft<br />

gestellt, d. h. das Tochterunternehmen beschäftigt<br />

kein eigenes Personal.<br />

• Die Organisationsstrukturen des Tochterunternehmens<br />

sind nicht eigenständig und insbesondere ist<br />

das Qualitätssicherungssystem vollständig in die<br />

Konzernobergesellschaft eingebunden.<br />

• Es gibt ein konzerneinheitliches Vergütungssystem,<br />

welches nicht an den Ergebnissen einzelner<br />

Tochterunternehmen ausgerichtet ist.<br />

• Die Mandatsverantwortlichkeiten der Partner der<br />

Tochter-WPG beschränken sich grundsätzlich nicht<br />

auf Mandate des Tochterunternehmens. Dies beinhaltet,<br />

dass die Mandatszuordnung sich nicht allein<br />

nach den rechtlich selbständigen Einheiten, sondern<br />

nach den erforderlichen Ressourcen richtet.<br />

Eine solchermaßen konsequente Einbettung eines<br />

Tochterunternehmens in einen WPG-Konzern in<br />

kapitalmäßiger, personeller und organisatorischer<br />

Hinsicht schließt eine eigenständige Interessenlage<br />

dieses Tochterunternehmens und dessen Organmitgliedern<br />

aus. Auch ein persönliches Interesse der tätigen<br />

Mitarbeiter am Erhalt des Mandats ist in einem<br />

solchen Fall nicht erkennbar, weil sie Angestellte<br />

der Mutter-WPG sind. Deren Mitarbeiterführung<br />

stellt auch nicht isoliert auf das Tochterunternehmen,<br />

sondern auf das Gesamtinteresse des Konzerns<br />

ab. Das vorhandene Vergütungssystem richtet sich<br />

ebenfalls nicht nach den Ergebnissen des Tochterunternehmens.<br />

Darüber hinaus ist auch kein Sonderinteresse der<br />

verantwortlichen Prüfer bzw. der gesetzlichen Vertreter<br />

erkennbar, welches über das normale Maß eines<br />

WP am Erhalt seiner Mandate hinausgeht, jedenfalls<br />

dann nicht, wenn sie bei der Muttergesellschaft<br />

angestellt sind und es im Innenverhältnis keinerlei<br />

Sonderbehandlung hinsichtlich dieses Mandats<br />

gibt.

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