WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
wohl höher als der einer telefonischen Auskunft. Die<br />
dort getroffene Sachverhaltswürdigung ist deswegen<br />
in einem späteren Verfahren auf angemessene Weise<br />
zu berücksichtigen. So wäre zum Beispiel in einem<br />
berufsaufsichtlichen Verfahren zu prüfen, ob und inwieweit<br />
dem Berufsangehörigen ein durch die Gre-<br />
Häufige Fehler bei der Offenlegung von<br />
Jahresabschlüssen<br />
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre<br />
Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr<br />
bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers<br />
in elektronischer Form einreichen<br />
und bekannt machen (§ 325 HGB). Die hierfür entscheidenden<br />
Vorschriften wurden zum 1.7.2007<br />
durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister<br />
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“<br />
(EHUG) geändert. Die Offenlegung<br />
erfolgt in zahlreichen Fällen allerdings<br />
nicht ordnungsgemäß.<br />
Nach Informationen des Bundesamts für Justiz<br />
verzeichnete es für das Jahr 2008 ca. 140.000 Ordnungsgeldverfahren<br />
und ca. 10.000 Einsprüche<br />
gegen die Androhungen von Ordnungsgeldern. In<br />
nur der Hälfte der Fälle erfolgte für das Jahr 2008<br />
eine Nachholung der Offenlegung innerhalb der<br />
Nachfrist. Berufshaftpflichtversicherer berichten<br />
über zahlreiche Schadensmeldungen wegen fehlgeschlagener<br />
digitaler Offenlegung.<br />
Die häufigsten Fehler treten bereits bei der Beurteilung<br />
der Offenlegungspflicht auf. Bei dieser bestehen<br />
gegenüber der früher üblichen Veröffentlichung<br />
in Papierform jedoch keine Besonderheiten.<br />
Dass hier trotzdem Fehler zu Tage treten, liegt an<br />
der Zuständigkeit für die Überprüfung der Offenlegung.<br />
Entgegen der früheren Rechtslage ist das Bundesamt<br />
für Justiz von Amts wegen zur Einleitung eines<br />
Verfahrens wegen unterbliebener Offenlegung<br />
verpflichtet. Sollten Mandanten beziehungsweise<br />
Berufsträger in vergangenen Jahren die Pflicht zur<br />
Offenlegung falsch beurteilt haben, wird dies nun<br />
mit größerer Wahrscheinlichkeit auffallen und mit<br />
einem Ordnungsgeld belegt werden.<br />
Wenn beispielsweise eine eingetragene Kapitalgesellschaft<br />
keine Geschäftstätigkeit ausübt<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 29<br />
mien festgestellter objektiver Pflichtenverstoß in subjektiver<br />
Hinsicht – also auf der Verschuldensebene<br />
– vorgeworfen werden kann. Es wird daher empfohlen,<br />
im Zweifel eine schriftliche Stellungnahme der<br />
Geschäftsstelle einzuholen. go<br />
oder sich in Liquidation befindet, ist sie trotzdem<br />
zur Offenlegung verpflichtet. Auch die bewusste<br />
Verweigerung gegen die gewünschte Publizität<br />
durch Mandanten ist bei Berufshaftpflichtversicherern<br />
dokumentiert. Diese Weigerung sollten<br />
sich Berufsträger schriftlich bestätigen lassen.<br />
Die Pflicht zur digitalen Offenlegung gilt grundsätzlich<br />
seit dem 1.1.2007 für Jahresabschlüsse<br />
ab dem Geschäftsjahr 2006. Zu Missverständnissen<br />
hat die zur Einführung der Gesetzesänderung<br />
geltende Übergangsregelung geführt. Nach dieser<br />
wurde in einer Übergangszeit eine Einreichung<br />
noch in Papierform akzeptiert.<br />
Teilweise werden auch nur der Jahresabschluss,<br />
nicht aber die erforderlichen Anlagen beim Bundesamt<br />
elektronisch eingereicht. Auch technische<br />
Probleme, insbesondere bei der Übersendung der<br />
Daten, sind immer wieder aufgetreten.<br />
Die Unterlagen müssen spätestens zwölf Monate<br />
nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht<br />
sein (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für kapitalmarktorientierte<br />
Unternehmen verkürzt sich diese Frist<br />
auf vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB). Zu<br />
Schadensersatzforderungen führte es in der Vergangenheit<br />
vielfach, wenn bei einem vom Kalenderjahr<br />
abweichenden Geschäftsjahr nicht der<br />
richtige Stichtag für den Jahresabschluss gewählt<br />
wurde. Bei Unternehmen in Liquidation ist für<br />
den Beginn dieser Frist der Tag des Liquidationsbeschlusses<br />
maßgeblich. Aus diesem ergibt sich<br />
der Abschlussstichtag des Liquidationsgeschäftsjahres.<br />
Sollte nach Ablauf der Frist die Offenlegung<br />
nicht erfolgt sein, wird das Bundesamt für Justiz<br />
ein Ordnungsgeld von zunächst 2.500 ¤ androhen<br />
(§ 335 HGB, § 21 PublG). Das Bundesamt ge