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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

wohl höher als der einer telefonischen Auskunft. Die<br />

dort getroffene Sachverhaltswürdigung ist deswegen<br />

in einem späteren Verfahren auf angemessene Weise<br />

zu berücksichtigen. So wäre zum Beispiel in einem<br />

berufsaufsichtlichen Verfahren zu prüfen, ob und inwieweit<br />

dem Berufsangehörigen ein durch die Gre-<br />

Häufige Fehler bei der Offenlegung von<br />

Jahresabschlüssen<br />

Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre<br />

Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr<br />

bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers<br />

in elektronischer Form einreichen<br />

und bekannt machen (§ 325 HGB). Die hierfür entscheidenden<br />

Vorschriften wurden zum 1.7.2007<br />

durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister<br />

und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“<br />

(EHUG) geändert. Die Offenlegung<br />

erfolgt in zahlreichen Fällen allerdings<br />

nicht ordnungsgemäß.<br />

Nach Informationen des Bundesamts für Justiz<br />

verzeichnete es für das Jahr 2008 ca. 140.000 Ordnungsgeldverfahren<br />

und ca. 10.000 Einsprüche<br />

gegen die Androhungen von Ordnungsgeldern. In<br />

nur der Hälfte der Fälle erfolgte für das Jahr 2008<br />

eine Nachholung der Offenlegung innerhalb der<br />

Nachfrist. Berufshaftpflichtversicherer berichten<br />

über zahlreiche Schadensmeldungen wegen fehlgeschlagener<br />

digitaler Offenlegung.<br />

Die häufigsten Fehler treten bereits bei der Beurteilung<br />

der Offenlegungspflicht auf. Bei dieser bestehen<br />

gegenüber der früher üblichen Veröffentlichung<br />

in Papierform jedoch keine Besonderheiten.<br />

Dass hier trotzdem Fehler zu Tage treten, liegt an<br />

der Zuständigkeit für die Überprüfung der Offenlegung.<br />

Entgegen der früheren Rechtslage ist das Bundesamt<br />

für Justiz von Amts wegen zur Einleitung eines<br />

Verfahrens wegen unterbliebener Offenlegung<br />

verpflichtet. Sollten Mandanten beziehungsweise<br />

Berufsträger in vergangenen Jahren die Pflicht zur<br />

Offenlegung falsch beurteilt haben, wird dies nun<br />

mit größerer Wahrscheinlichkeit auffallen und mit<br />

einem Ordnungsgeld belegt werden.<br />

Wenn beispielsweise eine eingetragene Kapitalgesellschaft<br />

keine Geschäftstätigkeit ausübt<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 29<br />

mien festgestellter objektiver Pflichtenverstoß in subjektiver<br />

Hinsicht – also auf der Verschuldensebene<br />

– vorgeworfen werden kann. Es wird daher empfohlen,<br />

im Zweifel eine schriftliche Stellungnahme der<br />

Geschäftsstelle einzuholen. go<br />

oder sich in Liquidation befindet, ist sie trotzdem<br />

zur Offenlegung verpflichtet. Auch die bewusste<br />

Verweigerung gegen die gewünschte Publizität<br />

durch Mandanten ist bei Berufshaftpflichtversicherern<br />

dokumentiert. Diese Weigerung sollten<br />

sich Berufsträger schriftlich bestätigen lassen.<br />

Die Pflicht zur digitalen Offenlegung gilt grundsätzlich<br />

seit dem 1.1.2007 für Jahresabschlüsse<br />

ab dem Geschäftsjahr 2006. Zu Missverständnissen<br />

hat die zur Einführung der Gesetzesänderung<br />

geltende Übergangsregelung geführt. Nach dieser<br />

wurde in einer Übergangszeit eine Einreichung<br />

noch in Papierform akzeptiert.<br />

Teilweise werden auch nur der Jahresabschluss,<br />

nicht aber die erforderlichen Anlagen beim Bundesamt<br />

elektronisch eingereicht. Auch technische<br />

Probleme, insbesondere bei der Übersendung der<br />

Daten, sind immer wieder aufgetreten.<br />

Die Unterlagen müssen spätestens zwölf Monate<br />

nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht<br />

sein (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für kapitalmarktorientierte<br />

Unternehmen verkürzt sich diese Frist<br />

auf vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB). Zu<br />

Schadensersatzforderungen führte es in der Vergangenheit<br />

vielfach, wenn bei einem vom Kalenderjahr<br />

abweichenden Geschäftsjahr nicht der<br />

richtige Stichtag für den Jahresabschluss gewählt<br />

wurde. Bei Unternehmen in Liquidation ist für<br />

den Beginn dieser Frist der Tag des Liquidationsbeschlusses<br />

maßgeblich. Aus diesem ergibt sich<br />

der Abschlussstichtag des Liquidationsgeschäftsjahres.<br />

Sollte nach Ablauf der Frist die Offenlegung<br />

nicht erfolgt sein, wird das Bundesamt für Justiz<br />

ein Ordnungsgeld von zunächst 2.500 ¤ androhen<br />

(§ 335 HGB, § 21 PublG). Das Bundesamt ge

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