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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

sen sein dürfen. Schließlich fällt<br />

auf, dass die Ergebnisse externer<br />

Qualitätskontrollen in Dänemark<br />

an das Berufsgericht weitergeleitet<br />

werden können. Dagegen bestimmt<br />

§ 57e Abs. 5 WPO, dass<br />

Verletzungen des Berufsrechts, die<br />

im Rahmen externer Qualitätskontrollen<br />

aufgedeckt wurden, nicht<br />

Gegenstand eines berufsaufsichtlichen<br />

Verfahrens sein können. Dies<br />

gilt allerdings nicht für das zweite<br />

Element des Systems der externen<br />

Qualitätssicherung in Deutschland,<br />

die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen<br />

durch Inspektoren<br />

der <strong>WPK</strong> nach § 62 b WPO.<br />

Bei Wirtschaftsprüferpraxen, die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />

bei Unternehmen<br />

von öffentlichem Interesse<br />

durchführen, werden stichprobenartig<br />

und ohne besonderen<br />

Anlass berufsaufsichtliche Ermittlungen<br />

durchgeführt. Hierbei gibt<br />

es keine Firewall, das heißt festgestellte<br />

Pflichtverletzungen können<br />

berufsrechtlich geahndet werden.<br />

Einen wichtigen Unterschied<br />

hinsichtlich des Disziplinarsystems<br />

stellt sicherlich die Existenz<br />

einer zweistufigen Struktur<br />

im deutschen System im Gegensatz<br />

zu einer einstufigen Struktur<br />

in Dänemark dar. Der Vorstand<br />

der <strong>WPK</strong> hat nach § 63 WPO das<br />

Recht, bei weniger schweren Berufspflichtverletzungen<br />

das Verhalten<br />

von Berufsangehörigen zu<br />

rügen und erforderlichenfalls die<br />

Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen<br />

Verhaltens zu untersagen.<br />

Die Rüge kann mit einer Geldbuße<br />

von bis zu 50.000 ¤ verbunden<br />

sein. Liegt eine schwere Schuld<br />

des Berufsangehörigen vor und ist<br />

eine berufsgerichtliche Maßnahme<br />

zu erwarten, ist dagegen ein<br />

Antrag auf Einleitung eines be-<br />

rufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich.<br />

In Hinblick auf die Ernennung<br />

der Mitglieder der Gerichte lässt<br />

sich erkennen, dass das dänische<br />

Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />

an der Nominierung der Mitglieder<br />

des Berufsgerichts beteiligt<br />

ist, während in Deutschland die<br />

ehrenamtlichen Beisitzer der vom<br />

Vorstand der <strong>WPK</strong> eingereichten<br />

Vorschlagsliste entnommen werden.<br />

Ein weiterer Unterschied betrifft<br />

die Zusammensetzung der<br />

Gerichte. In der ersten Instanz<br />

sind die dänischen Gerichte differenzierter<br />

zusammengesetzt. In<br />

beiden Ländern bilden Berufsangehörige<br />

einen Teil der Mitglieder<br />

der ersten beiden Instanzen.<br />

Neben Berufsrichtern und Vertretern<br />

des Berufsstandes sind in Dänemark<br />

auch Repräsentanten der<br />

Adressaten von Prüfungsdienstleistungen<br />

vertreten. In den weiteren<br />

Instanzen partizipiert der<br />

Berufsstand in Dänemark nicht<br />

mehr. In Deutschland wirken dagegen<br />

zwei ehrenamtliche Beisitzer<br />

aus dem Berufsstand auch in<br />

der zweiten und dritten Instanz<br />

mit (§§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 2<br />

WPO).<br />

Es ist darauf zu verweisen,<br />

dass die deutsche APAK nach<br />

§ 66 a Abs. 1 Satz 1 WPO eine öffentliche<br />

fachbezogene Aufsicht<br />

über die <strong>WPK</strong> führt, die sich unter<br />

anderem auch auf die Berufsaufsicht<br />

erstreckt. Die Eingriffsrechte<br />

der APAK beschränken sich<br />

nicht auf die generelle Überprüfung<br />

der normenkonformen Aufgabenwahrnehmung<br />

durch die<br />

<strong>WPK</strong>. Vielmehr hat die APAK bezüglich<br />

konkreter Einzelfälle das<br />

Recht zur Zweitprüfung sowie<br />

eine Letztentscheidungskompetenz<br />

(§ 66 a Abs. 4 WPO). Sie kann<br />

Analysen und Meinungen 43<br />

also Entscheidungen der <strong>WPK</strong> unter<br />

Angabe der Gründe zur nochmaligen<br />

Prüfung an diese zurückverweisen<br />

und bei Nichtabhilfe<br />

unter Aufhebung der Entscheidung<br />

der <strong>WPK</strong> Weisung erteilen.<br />

Somit relativiert die Funktion der<br />

APAK das Problem, dass die <strong>WPK</strong><br />

für die erste Stufe des deutschen<br />

Berufsaufsichtssystems zuständig<br />

ist.<br />

Die Disziplinarmaßnahmen sind<br />

mittlerweile sehr ähnlich. Es fällt<br />

lediglich auf, dass in Deutschland<br />

nach § 68 Abs. 1 WPO eine Geldbuße<br />

bis zu 500.000 ¤ verhängt<br />

werden kann, ein viel höherer Betrag<br />

als in Dänemark. Darüber hinaus<br />

können dänische Prüfer lediglich<br />

für Jahresabschlussprüfungen<br />

und andere Bestätigungsleistungen<br />

suspendiert werden beziehungsweise<br />

die entsprechende<br />

Zulassung vollständig verlieren.<br />

In Deutschland sind dagegen die<br />

korrespondierenden Maßnahmen<br />

umfassender, denn es kann<br />

ein Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten<br />

für die Dauer von einem<br />

Jahr bis zu fünf Jahren tätig<br />

zu werden, ein generelles Berufsverbot<br />

von einem bis zu fünf Jahren<br />

und eine Ausschließung aus<br />

dem Beruf verhängt werden (§ 68<br />

Abs. 1 WPO).<br />

In Deutschland werden nicht<br />

alle Fälle veröffentlicht. In Dänemark<br />

sollen die Disziplinarurteile<br />

soweit wie möglich veröffentlicht<br />

werden. 14 Zusätzlich ist es in<br />

Dänemark üblich, den Namen des<br />

bestraften Berufsangehörigen im<br />

Sinne einer Strafverschärfung zu<br />

publizieren. 15<br />

14 Vgl. Goldin, Torben: Disciplinærsystemet for statsautoriserede<br />

og registerede revisorer, Forlaget FSR, Thomson Information<br />

A/S, Kopenhagen 1997, S. 99 - 100.<br />

15 Vgl. Goldin, Torben: Disciplinærsystemet for statsautoriserede<br />

og registrerede revisorer, a. a. O., S. 100.

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