WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
sen sein dürfen. Schließlich fällt<br />
auf, dass die Ergebnisse externer<br />
Qualitätskontrollen in Dänemark<br />
an das Berufsgericht weitergeleitet<br />
werden können. Dagegen bestimmt<br />
§ 57e Abs. 5 WPO, dass<br />
Verletzungen des Berufsrechts, die<br />
im Rahmen externer Qualitätskontrollen<br />
aufgedeckt wurden, nicht<br />
Gegenstand eines berufsaufsichtlichen<br />
Verfahrens sein können. Dies<br />
gilt allerdings nicht für das zweite<br />
Element des Systems der externen<br />
Qualitätssicherung in Deutschland,<br />
die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen<br />
durch Inspektoren<br />
der <strong>WPK</strong> nach § 62 b WPO.<br />
Bei Wirtschaftsprüferpraxen, die<br />
gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />
bei Unternehmen<br />
von öffentlichem Interesse<br />
durchführen, werden stichprobenartig<br />
und ohne besonderen<br />
Anlass berufsaufsichtliche Ermittlungen<br />
durchgeführt. Hierbei gibt<br />
es keine Firewall, das heißt festgestellte<br />
Pflichtverletzungen können<br />
berufsrechtlich geahndet werden.<br />
Einen wichtigen Unterschied<br />
hinsichtlich des Disziplinarsystems<br />
stellt sicherlich die Existenz<br />
einer zweistufigen Struktur<br />
im deutschen System im Gegensatz<br />
zu einer einstufigen Struktur<br />
in Dänemark dar. Der Vorstand<br />
der <strong>WPK</strong> hat nach § 63 WPO das<br />
Recht, bei weniger schweren Berufspflichtverletzungen<br />
das Verhalten<br />
von Berufsangehörigen zu<br />
rügen und erforderlichenfalls die<br />
Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen<br />
Verhaltens zu untersagen.<br />
Die Rüge kann mit einer Geldbuße<br />
von bis zu 50.000 ¤ verbunden<br />
sein. Liegt eine schwere Schuld<br />
des Berufsangehörigen vor und ist<br />
eine berufsgerichtliche Maßnahme<br />
zu erwarten, ist dagegen ein<br />
Antrag auf Einleitung eines be-<br />
rufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich.<br />
In Hinblick auf die Ernennung<br />
der Mitglieder der Gerichte lässt<br />
sich erkennen, dass das dänische<br />
Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />
an der Nominierung der Mitglieder<br />
des Berufsgerichts beteiligt<br />
ist, während in Deutschland die<br />
ehrenamtlichen Beisitzer der vom<br />
Vorstand der <strong>WPK</strong> eingereichten<br />
Vorschlagsliste entnommen werden.<br />
Ein weiterer Unterschied betrifft<br />
die Zusammensetzung der<br />
Gerichte. In der ersten Instanz<br />
sind die dänischen Gerichte differenzierter<br />
zusammengesetzt. In<br />
beiden Ländern bilden Berufsangehörige<br />
einen Teil der Mitglieder<br />
der ersten beiden Instanzen.<br />
Neben Berufsrichtern und Vertretern<br />
des Berufsstandes sind in Dänemark<br />
auch Repräsentanten der<br />
Adressaten von Prüfungsdienstleistungen<br />
vertreten. In den weiteren<br />
Instanzen partizipiert der<br />
Berufsstand in Dänemark nicht<br />
mehr. In Deutschland wirken dagegen<br />
zwei ehrenamtliche Beisitzer<br />
aus dem Berufsstand auch in<br />
der zweiten und dritten Instanz<br />
mit (§§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 2<br />
WPO).<br />
Es ist darauf zu verweisen,<br />
dass die deutsche APAK nach<br />
§ 66 a Abs. 1 Satz 1 WPO eine öffentliche<br />
fachbezogene Aufsicht<br />
über die <strong>WPK</strong> führt, die sich unter<br />
anderem auch auf die Berufsaufsicht<br />
erstreckt. Die Eingriffsrechte<br />
der APAK beschränken sich<br />
nicht auf die generelle Überprüfung<br />
der normenkonformen Aufgabenwahrnehmung<br />
durch die<br />
<strong>WPK</strong>. Vielmehr hat die APAK bezüglich<br />
konkreter Einzelfälle das<br />
Recht zur Zweitprüfung sowie<br />
eine Letztentscheidungskompetenz<br />
(§ 66 a Abs. 4 WPO). Sie kann<br />
Analysen und Meinungen 43<br />
also Entscheidungen der <strong>WPK</strong> unter<br />
Angabe der Gründe zur nochmaligen<br />
Prüfung an diese zurückverweisen<br />
und bei Nichtabhilfe<br />
unter Aufhebung der Entscheidung<br />
der <strong>WPK</strong> Weisung erteilen.<br />
Somit relativiert die Funktion der<br />
APAK das Problem, dass die <strong>WPK</strong><br />
für die erste Stufe des deutschen<br />
Berufsaufsichtssystems zuständig<br />
ist.<br />
Die Disziplinarmaßnahmen sind<br />
mittlerweile sehr ähnlich. Es fällt<br />
lediglich auf, dass in Deutschland<br />
nach § 68 Abs. 1 WPO eine Geldbuße<br />
bis zu 500.000 ¤ verhängt<br />
werden kann, ein viel höherer Betrag<br />
als in Dänemark. Darüber hinaus<br />
können dänische Prüfer lediglich<br />
für Jahresabschlussprüfungen<br />
und andere Bestätigungsleistungen<br />
suspendiert werden beziehungsweise<br />
die entsprechende<br />
Zulassung vollständig verlieren.<br />
In Deutschland sind dagegen die<br />
korrespondierenden Maßnahmen<br />
umfassender, denn es kann<br />
ein Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten<br />
für die Dauer von einem<br />
Jahr bis zu fünf Jahren tätig<br />
zu werden, ein generelles Berufsverbot<br />
von einem bis zu fünf Jahren<br />
und eine Ausschließung aus<br />
dem Beruf verhängt werden (§ 68<br />
Abs. 1 WPO).<br />
In Deutschland werden nicht<br />
alle Fälle veröffentlicht. In Dänemark<br />
sollen die Disziplinarurteile<br />
soweit wie möglich veröffentlicht<br />
werden. 14 Zusätzlich ist es in<br />
Dänemark üblich, den Namen des<br />
bestraften Berufsangehörigen im<br />
Sinne einer Strafverschärfung zu<br />
publizieren. 15<br />
14 Vgl. Goldin, Torben: Disciplinærsystemet for statsautoriserede<br />
og registerede revisorer, Forlaget FSR, Thomson Information<br />
A/S, Kopenhagen 1997, S. 99 - 100.<br />
15 Vgl. Goldin, Torben: Disciplinærsystemet for statsautoriserede<br />
og registrerede revisorer, a. a. O., S. 100.