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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

Mitglieder fragen –<br />

<strong>WPK</strong> antwortet<br />

Täglich beantwortet die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> schriftlich<br />

oder telefonisch Fragen von Wirtschaftsprüfern und<br />

vereidigten Buchprüfern zu unterschiedlichen Themen.<br />

Typische Fragen, die für alle Mitglieder interessant sind,<br />

greift diese Rubrik im <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> auf.<br />

Konzernabschlussprüfung bei<br />

Erstellung eines einbezogenen<br />

Jahresabschlusses eines<br />

Tochterunternehmens – hier:<br />

KapCo­Konzern<br />

n Gelten die Ausführungen im<br />

<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/2010, Seite 26 f.,<br />

und 3/2010, Seite 37, zur Unvereinbarkeit<br />

der Erstellung des<br />

Jahresabschlusses eines Tochterunternehmens<br />

mit der Abschlussprüfung<br />

bei der Konzernmutter<br />

auch für den nicht seltenen Fall,<br />

dass zum Beispiel in einem Kap-<br />

Co-Konzernkreis mit diesen prägenden<br />

operativen Konzerngesellschaften<br />

auch einzelne (reine)<br />

Komplementär-GmbH enthalten<br />

sind, die selbst keine Umsätze haben,<br />

deren Bilanzsummen gemessen<br />

an der Konzernbilanzsumme<br />

völlig unbedeutend sind und<br />

die mangels operativer Tätigkeit<br />

auch keine Mitarbeiter haben?<br />

Die in den genannten Fundstellen<br />

enthaltenen Aussagen gelten im<br />

Grundsatz auch für Komplementär-GmbH,<br />

die in einen Konzernabschluss<br />

einbezogen worden sind.<br />

Allerdings enthält die Regelung<br />

in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3<br />

lit. a) HGB im ersten Halbsatz die<br />

Passage, „sofern diese Tätigkeiten<br />

nicht von untergeordneter Bedeutung<br />

sind“. Hiermit könnte<br />

gegebenenfalls gerechtfertigt werden,<br />

dass die Mitwirkung bei der<br />

Aufstellung des Abschlusses von<br />

„inhaltsleeren“ Komplementärgesellschaften<br />

keinen absoluten<br />

Ausschlussgrund darstellt.<br />

Dies bleibt jedoch immer eine<br />

Abwägungsfrage in jedem Einzelfall,<br />

bei der sämtliche Fälle<br />

dieser Art und auch sonstige Mitwirkungshandlungen<br />

in die Beurteilung<br />

einzubeziehen sind, so<br />

dass zur Vermeidung rechtlicher<br />

Risiken dringend zu empfehlen<br />

ist, von Erstellungstätigkeiten bei<br />

einbezogenen Tochterunternehmen<br />

immer und generell abzusehen.<br />

Dies müsste in solchen Fällen<br />

auch unschwer möglich sein,<br />

weil für die Buchführung und<br />

Abschlusserstellung bei der KG<br />

selbst ohnehin die erforderlichen<br />

Kapazitäten zur Verfügung stehen<br />

müssten. sn<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 35<br />

Unterzeichnung von Bescheinigungen<br />

und Testaten ohne<br />

Vertretungszusatz bei rechtsgeschäftlich<br />

erteilter Vertretungsmacht<br />

n Wir sind Kommanditisten einer<br />

GmbH & Co. KG WPG sowie<br />

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH;<br />

uns ist jeweils rechtsgeschäftlich<br />

Vertretungsmacht eingeräumt<br />

worden. Bislang haben<br />

wir Bescheinigungen und Testate<br />

als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH<br />

unterzeichnet.<br />

Aufgrund der „Sperrigkeit“ dieser<br />

Formulierung möchten wir<br />

gerne darauf verzichten und möglichst<br />

nur mit unserem Namen sowie<br />

der Berufsbezeichnung für die<br />

GmbH & Co. KG WPG unterzeichnen.<br />

Ist dies zulässig, obwohl wir<br />

als Kommanditisten keine organschaftliche,<br />

sondern nur eine<br />

rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht<br />

besitzen? Muss dabei zwingend<br />

mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet<br />

werden?<br />

Die ausdrückliche Kennzeichnung<br />

eines Vertretungsverhältnis-

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