WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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42 Analysen und Meinungen <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
Prof. Dr. Reiner Quick<br />
ist Inhaber des Lehrstuhls<br />
für Rechnungswesen,<br />
Controlling und Wirtschaftsprüfung<br />
an der<br />
Technischen Universität<br />
Darmstadt. Zudem hat<br />
er seit 2009 eine Teilzeitprofessur<br />
an der Süddänischen<br />
Universität inne.<br />
Seit 1997 wirkt er als Mitglied der Prüfungskommission<br />
für Wirtschaftsprüfer.<br />
Stadtgerichts kann nach § 368 RPL<br />
Berufung beim Landesgericht eingelegt<br />
werden. Laut § 371 RPL werden<br />
Urteile in Disziplinarsachen<br />
nur in zwei Instanzen behandelt.<br />
Es ist daher nicht wahrscheinlich,<br />
dass Disziplinarverfahren vor dem<br />
obersten Gerichtshof (Højesteret)<br />
verhandelt werden.<br />
Disziplinarmaßnahmen<br />
Das Berufsgericht kann folgende<br />
Maßnahmen verhängen (§ 44<br />
LGR):<br />
1. Warnung<br />
2. Geldbuße bis zu 300.000 DKK<br />
3. Warnung oder Geldbuße bis zu<br />
750.000 DKK für die Revisionsgesellschaft,<br />
in der der betroffene<br />
Revisor Mitinhaber ist, falls<br />
dieses Unternehmen eine Mitschuld<br />
trifft.<br />
Falls der Revisor grob fahrlässig<br />
oder wiederholt seine Pflichten<br />
bei der Ausübung seines Berufs<br />
vernachlässigt und es weiterhin<br />
Grund zur Annahme gibt, dass er<br />
auch in Zukunft seine Tätigkeit<br />
nicht ordnungsgemäß ausüben<br />
wird, stehen dem Berufsgericht<br />
weitere Maßnahmen zur Verfügung.<br />
Dies gilt auch für den Fall,<br />
dass die Reputation des Revisors<br />
so ernsthaft beschädigt worden<br />
ist, dass er seine Aufgabe als Vertrauensperson<br />
der Öffentlichkeit<br />
(offentlighedens tillidsrepræsentant)<br />
nicht mehr ausüben kann<br />
(§ 44 Abs. 2 LGR):<br />
4. Suspendierung für Jahresabschlussprüfungen<br />
und andere<br />
Bestätigungsleistungen für einen<br />
Zeitraum von sechs Monaten<br />
bis zu fünf Jahren<br />
5. Entzug der Zulassung für Jahresabschlussprüfungen<br />
und andere<br />
Bestätigungsleistungen bis<br />
auf weiteres. Dies bedeutet, dass<br />
der Revisor seine Zulassung<br />
nach einigen Jahren zurückbekommen<br />
kann, sofern er seine<br />
Praxis in diesem Zeitraum<br />
ohne Beanstandungen geführt<br />
hat (d. h. bei Tätigkeiten außerhalb<br />
des Prüfungsbereichs) 13 .<br />
Nach § 12 Abs. 2 und 3 BKG 664<br />
werden die Urteile des Berufsgerichts<br />
außer an die betroffenen<br />
Parteien auch an das Gewerbe-<br />
und Gesellschaftsamt versandt.<br />
Alle Entscheidungen werden in<br />
Revisornævnsafgørelser unter<br />
k www.samfundsansvar.dk veröffentlicht.<br />
In sämtlichen Fällen,<br />
in denen Revisoren verurteilt werden,<br />
erfolgt auch eine Veröffentlichung<br />
des Namens des Betroffenen.<br />
Wichtige Unterschiede<br />
Prof. Dr. Bent Warming-<br />
Rasmussen arbeitet am Department<br />
of Entrepreneurship<br />
and Relationship Management<br />
der University of Southern<br />
Denmark (Standort Kolding),<br />
wo er in erster Linie für das<br />
Master-Programm in Auditing<br />
zuständig ist. Er hat das Examen<br />
zum registrierten Revisor<br />
abgelegt und war vor seiner akademischen Karriere<br />
lange Jahre in der Wirtschaftsprüfungspraxis tätig.<br />
Abschließend sollen im Folgenden<br />
die wichtigsten Unterschie-<br />
de zwischen dem dänischen und<br />
dem deutschen System hervorgehoben<br />
werden.<br />
Im Hinblick auf die externen<br />
Qualitätskontrollen ist zu konstatieren,<br />
dass in Dänemark mit dem<br />
Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />
eine öffentliche Einrichtung Richtlinien<br />
für die interne Qualitätssicherung<br />
vorgibt. Dagegen gibt<br />
es in Deutschland die gemeinsame<br />
Stellungnahme der <strong>WPK</strong> und<br />
des IDW zu den Anforderungen<br />
an die Qualitätssicherung in der<br />
Wirtschaftsprüferpraxis. Der Prüfer<br />
für externe Qualitätskontrolle<br />
wird in Dänemark durch das POB<br />
beauftragt, während in Deutschland<br />
der Prüfer für Qualitätskontrolle<br />
von der zu kontrollierenden<br />
Praxis eigenverantwortlich beauftragt<br />
wird, wobei allerdings die<br />
Kommission für Qualitätskontrolle<br />
dem Prüfer zustimmen muss<br />
(§ 57a Abs. 6 WPO). Des Weiteren<br />
sind im dänischen POB Vertreter<br />
des Berufsstands repräsentiert,<br />
während die Mitglieder der<br />
Abschlussprüferaufsichtskommission<br />
(APAK) nach dem derzeitigen<br />
Rechtsstand nach § 66 a Abs. 2<br />
Satz 2 WPO in den letzten fünf Jahren<br />
vor Ernennung nicht persönliche<br />
Mitglieder der <strong>WPK</strong> gewe-<br />
13 In einem früheren Fall hat das Landgericht beispielsweise<br />
einen Zulassungsentzug nach sieben Jahren beendet. Vgl.<br />
Hasselager, Olaf u. a. 1997: 233 (Revisorlovgivningen med<br />
kommentarer, Kopenhagen 1997).