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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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42 Analysen und Meinungen <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

Prof. Dr. Reiner Quick<br />

ist Inhaber des Lehrstuhls<br />

für Rechnungswesen,<br />

Controlling und Wirtschaftsprüfung<br />

an der<br />

Technischen Universität<br />

Darmstadt. Zudem hat<br />

er seit 2009 eine Teilzeitprofessur<br />

an der Süddänischen<br />

Universität inne.<br />

Seit 1997 wirkt er als Mitglied der Prüfungskommission<br />

für Wirtschaftsprüfer.<br />

Stadtgerichts kann nach § 368 RPL<br />

Berufung beim Landesgericht eingelegt<br />

werden. Laut § 371 RPL werden<br />

Urteile in Disziplinarsachen<br />

nur in zwei Instanzen behandelt.<br />

Es ist daher nicht wahrscheinlich,<br />

dass Disziplinarverfahren vor dem<br />

obersten Gerichtshof (Højesteret)<br />

verhandelt werden.<br />

Disziplinarmaßnahmen<br />

Das Berufsgericht kann folgende<br />

Maßnahmen verhängen (§ 44<br />

LGR):<br />

1. Warnung<br />

2. Geldbuße bis zu 300.000 DKK<br />

3. Warnung oder Geldbuße bis zu<br />

750.000 DKK für die Revisionsgesellschaft,<br />

in der der betroffene<br />

Revisor Mitinhaber ist, falls<br />

dieses Unternehmen eine Mitschuld<br />

trifft.<br />

Falls der Revisor grob fahrlässig<br />

oder wiederholt seine Pflichten<br />

bei der Ausübung seines Berufs<br />

vernachlässigt und es weiterhin<br />

Grund zur Annahme gibt, dass er<br />

auch in Zukunft seine Tätigkeit<br />

nicht ordnungsgemäß ausüben<br />

wird, stehen dem Berufsgericht<br />

weitere Maßnahmen zur Verfügung.<br />

Dies gilt auch für den Fall,<br />

dass die Reputation des Revisors<br />

so ernsthaft beschädigt worden<br />

ist, dass er seine Aufgabe als Vertrauensperson<br />

der Öffentlichkeit<br />

(offentlighedens tillidsrepræsentant)<br />

nicht mehr ausüben kann<br />

(§ 44 Abs. 2 LGR):<br />

4. Suspendierung für Jahresabschlussprüfungen<br />

und andere<br />

Bestätigungsleistungen für einen<br />

Zeitraum von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren<br />

5. Entzug der Zulassung für Jahresabschlussprüfungen<br />

und andere<br />

Bestätigungsleistungen bis<br />

auf weiteres. Dies bedeutet, dass<br />

der Revisor seine Zulassung<br />

nach einigen Jahren zurückbekommen<br />

kann, sofern er seine<br />

Praxis in diesem Zeitraum<br />

ohne Beanstandungen geführt<br />

hat (d. h. bei Tätigkeiten außerhalb<br />

des Prüfungsbereichs) 13 .<br />

Nach § 12 Abs. 2 und 3 BKG 664<br />

werden die Urteile des Berufsgerichts<br />

außer an die betroffenen<br />

Parteien auch an das Gewerbe-<br />

und Gesellschaftsamt versandt.<br />

Alle Entscheidungen werden in<br />

Revisornævnsafgørelser unter<br />

k www.samfundsansvar.dk veröffentlicht.<br />

In sämtlichen Fällen,<br />

in denen Revisoren verurteilt werden,<br />

erfolgt auch eine Veröffentlichung<br />

des Namens des Betroffenen.<br />

Wichtige Unterschiede<br />

Prof. Dr. Bent Warming-<br />

Rasmussen arbeitet am Department<br />

of Entrepreneurship<br />

and Relationship Management<br />

der University of Southern<br />

Denmark (Standort Kolding),<br />

wo er in erster Linie für das<br />

Master-Programm in Auditing<br />

zuständig ist. Er hat das Examen<br />

zum registrierten Revisor<br />

abgelegt und war vor seiner akademischen Karriere<br />

lange Jahre in der Wirtschaftsprüfungspraxis tätig.<br />

Abschließend sollen im Folgenden<br />

die wichtigsten Unterschie-<br />

de zwischen dem dänischen und<br />

dem deutschen System hervorgehoben<br />

werden.<br />

Im Hinblick auf die externen<br />

Qualitätskontrollen ist zu konstatieren,<br />

dass in Dänemark mit dem<br />

Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />

eine öffentliche Einrichtung Richtlinien<br />

für die interne Qualitätssicherung<br />

vorgibt. Dagegen gibt<br />

es in Deutschland die gemeinsame<br />

Stellungnahme der <strong>WPK</strong> und<br />

des IDW zu den Anforderungen<br />

an die Qualitätssicherung in der<br />

Wirtschaftsprüferpraxis. Der Prüfer<br />

für externe Qualitätskontrolle<br />

wird in Dänemark durch das POB<br />

beauftragt, während in Deutschland<br />

der Prüfer für Qualitätskontrolle<br />

von der zu kontrollierenden<br />

Praxis eigenverantwortlich beauftragt<br />

wird, wobei allerdings die<br />

Kommission für Qualitätskontrolle<br />

dem Prüfer zustimmen muss<br />

(§ 57a Abs. 6 WPO). Des Weiteren<br />

sind im dänischen POB Vertreter<br />

des Berufsstands repräsentiert,<br />

während die Mitglieder der<br />

Abschlussprüferaufsichtskommission<br />

(APAK) nach dem derzeitigen<br />

Rechtsstand nach § 66 a Abs. 2<br />

Satz 2 WPO in den letzten fünf Jahren<br />

vor Ernennung nicht persönliche<br />

Mitglieder der <strong>WPK</strong> gewe-<br />

13 In einem früheren Fall hat das Landgericht beispielsweise<br />

einen Zulassungsentzug nach sieben Jahren beendet. Vgl.<br />

Hasselager, Olaf u. a. 1997: 233 (Revisorlovgivningen med<br />

kommentarer, Kopenhagen 1997).

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