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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

Disziplinarsystem<br />

Zuständige Gerichte und<br />

Verfahren<br />

Ein berufsgerichtliches Verfahren<br />

gegen einen Revisor kann nach<br />

§ 43 Abs. 3 - 6 LGR durch jede Person,<br />

die ein rechtliches Interesse<br />

daran hat, eingeleitet werden. Das<br />

Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />

fordert vom Antragsteller für die<br />

Behandlung einer Klage eine Gebühr<br />

in Höhe von 500 DKK (§ 5<br />

Abs. 3 der Verordnung Nr. 664<br />

zum Berufsgericht; 11 im Folgenden<br />

mit BKG 664 abgekürzt).<br />

Disziplinarfälle werden in erster<br />

Instanz vor dem Berufsgericht<br />

(Revisornævnet) verhandelt (§ 43<br />

LGR), das beim Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />

Kopenhagen angesiedelt<br />

ist. Das Gericht besteht aus<br />

• einem Vorsitzenden, der Richter<br />

sein muss, und zwei Stellvertretern.<br />

Davon muss mindestens<br />

eine Person Richter am Landgericht<br />

sein (§ 2 Abs. 1 BKG 664)<br />

• zwölf weiteren Personen, von<br />

denen drei staatsautorisierte Revisoren,<br />

drei registrierte Revisoren<br />

und sechs Jahresabschlussadressaten<br />

sein müssen.<br />

Der vorsitzende Richter und die<br />

beiden Stellvertreter werden vom<br />

dänischen Justizministerium auf<br />

Vorschlag des dänischen Richterverbandes<br />

für vier Jahre ernannt.<br />

Sämtliche anderen Mitglieder des<br />

Berufsgerichts ernennt das dänischen<br />

Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />

für vier Jahre. Eine Wiederbestellung<br />

ist möglich.<br />

Die staatsautorisierten (registrierten)<br />

Revisoren werden anhand<br />

von Vorschlagslisten der FSR<br />

(FRR) bestimmt. Zudem holt das<br />

Gewerbe- und Gesellschaftsamt<br />

Vorschläge für mögliche Mitglieder<br />

des Gerichts als Repräsentanten<br />

der Jahresabschlussadressaten<br />

bei folgenden Institutionen ein:<br />

• Finansrådet (Bankenaufsicht)<br />

• Dansk Erhverv (Arbeitgeberverband<br />

der Dienstleistungsunternehmen)<br />

• Dansk Industri (Arbeitgeberverband<br />

der Industrie)<br />

• Lønmodtagernes Dyrtidsfond<br />

(Pensionskasse)<br />

• Arbejdsmarkedets tillægspension<br />

ATP (Pensionskasse)<br />

Der Arbeitgeberverband der Industrie<br />

stellt auf jeden Fall zwei<br />

Mitglieder. Da die sechs zivilen<br />

Mitglieder des Berufsgerichts die<br />

Interessen der Jahresabschlussadressaten<br />

vertreten, darf es sich<br />

nicht um staatsautorisierte bzw.<br />

registrierte Revisoren handeln.<br />

Jede Partei hat die Möglichkeit,<br />

mündliche Erklärungen persönlich<br />

abzugeben (§ 9 Abs. 1 BKG). Durch<br />

den Vorsitzenden des Disziplinargerichts<br />

kann es auch Dritten gestattet<br />

werden, Erklärungen abzugeben<br />

(§ 9 Abs. 2 BKG 664). Die<br />

Sitzungen des Disziplinargerichts<br />

sind nach § 9 Abs. 3 BKG 664<br />

grundsätzlich nicht öffentlich. Der<br />

Vorsitzende kann aber auf Wunsch<br />

einer Partei die Öffentlichkeit herstellen.<br />

Das gesamte Verfahren<br />

kann auch schriftlich durchgeführt<br />

werden, wenn keine der Parteien<br />

mündliche Erklärungen abzugeben<br />

wünscht und die Mitglieder des<br />

Berufsgerichts dieses Vorgehen<br />

billigen (§ 10 BKG 664).<br />

Die Entscheidung des Berufsgerichts<br />

wird durch Stimmenmehrheit<br />

gefällt. Das Urteil sollte<br />

begründet sein und auch die Ansichten<br />

der Stimmenminderheit<br />

sollten in der Urteilsbegründung<br />

dargestellt werden (§ 11 BKG 664).<br />

Sollte der betroffene Revisor<br />

beziehungsweise die betroffene<br />

Revisionsgesellschaft mit dem Urteil<br />

des Berufsgerichts nicht einverstanden<br />

sein, so bleibt für eine<br />

Berufung nur der Gang an die ordentliche<br />

Gerichtsbarkeit. Dieses<br />

Ansinnen muss dem Gewerbe-<br />

Analysen und Meinungen 41<br />

und Gesellschaftsamt innerhalb<br />

von vier Wochen nach Urteilsverkündung<br />

mitgeteilt werden.<br />

Dieses klagt dann den Revisor<br />

beziehungsweise die Revisionsgesellschaft<br />

normalerweise beim<br />

zuständigen Stadtgericht (Byretten)<br />

an (§ 52 Abs. 1 LGR). Hier<br />

wirkt ein Richter mit. Falls es sich<br />

aber um eine grundsätzliche Frage<br />

handelt, kann das Stadtgericht<br />

die Sache nach § 226 RPL 12 an das<br />

Landgericht Kopenhagen (falls der<br />

Beklagte seinen Wohnsitz östlich<br />

vom Kleinen Belt hat) beziehungsweise<br />

das Landgericht Viborg<br />

(falls der Beklagte seinen Wohnsitz<br />

westlich vom Kleinen Belt hat)<br />

weiterleiten. In Disziplinarsachen<br />

für Revisoren besteht das Landgericht<br />

normalerweise aus drei Richtern<br />

(§ 7 RPL). Gegen ein Urteil des<br />

11 Bekendtgørelse Nr. 664 vom 26.6.2008; vom Gewerbeund<br />

Gesellschaftsamt erlassen.<br />

12 Retsplejeloven vom 11.4.1916; letztmalig geändert durch<br />

Gesetz Nr. 1053 vom 29.10.2009.

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