WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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44 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
Aus der Rechtsprechung<br />
Berufsrecht<br />
Anordnung einer Sonderprüfung zur Feststellung<br />
der Voraussetzungen für die Festsetzung<br />
eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig/<br />
Ausschluss des WP als Abschlussprüfer bei<br />
Mitgliedschaft des Sozius in einem beaufsichtigenden<br />
Beirat<br />
n Leitsätze der Redaktion<br />
1. Die <strong>WPK</strong> kann eine Sonderprüfung anordnen, um<br />
festzustellen, ob Auflagen der Kommission für Qualitätskontrolle<br />
umgesetzt wurden und gegebenenfalls<br />
ein bereits angedrohtes Zwangsgeld festsetzen<br />
zu können. Sie stellt das mildeste Mittel dar, um den<br />
Zweck zu erreichen. Die Anordnung ist auch nicht<br />
unverhältnismäßig, da sie gegenständlich auf den erforderlichen<br />
Zweck eingegrenzt ist.<br />
2. Die Erteilung und Verlängerung einer Teilnahmebescheinigung<br />
begründet keinen Vertrauensschutz der<br />
Praxis, dass keine Maßnahmen beschlossen werden.<br />
§ 11 Abs. 1 SaQK stellt klar, dass die Teilnahmebescheinigung<br />
unmittelbar nach Eingang des Qualitätskontrollberichts<br />
und vor Auswertung desselben zu erteilen<br />
ist. Im Übrigen wird die Praxis auch mit dem Anschreiben,<br />
mit dem die Teilnahmebescheinigung übersandt<br />
wird, darauf hingewiesen, dass eine Auswertung des<br />
Qualitätskontrollberichts noch erfolgen werde.<br />
3. Ist der Sozius eines WP Mitglied eines beaufsichtigenden<br />
Beirates einer GmbH, ist der WP von der<br />
Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer nach<br />
§ 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen.<br />
4. Sieht die Satzung beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag<br />
einer GmbH einen beaufsichtigenden<br />
Beirat vor, ist es entscheidungsunerheblich, dass der<br />
Beirat die ihm übertragene Aufgabe nicht wahrgenommen<br />
hat beziehungsweise die Mitglieder sich einig<br />
sind, nicht als Aufsichtsorgan tätig sein zu wol-<br />
len. Unerheblich ist auch, wenn die Gesellschafter,<br />
ohne die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag wirksam<br />
zu ändern, beschließen, dass der eingerichtete<br />
Beirat nur beratend tätig sein soll.<br />
VG Berlin, Urteil vom 17.9.2010 - VG 16 K 149.09<br />
n Sachverhalt<br />
Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und gemeinsam mit<br />
einem StB in einer Sozietät tätig. Die Qualitätskontrolle<br />
der Praxis des Klägers ergab, dass der Sozius in<br />
der Vergangenheit zwei Beiräten von GmbHs angehörte,<br />
deren Jahresabschlüsse der Kläger prüft. Der<br />
Prüfer für Qualitätskontrolle hat aus diesem Grunde<br />
sein Prüfungsurteil eingeschränkt. Er sah einen Mangel<br />
des Qualitätssicherungssystems darin, dass der<br />
Kläger vor Annahme der Prüfungsaufträge die einschlägigen<br />
Ausschlussgründe nicht geprüft hat. Die<br />
Beiräte sind mit Aufsichträten vergleichbar, da sie<br />
einen überwachenden Charakter haben.<br />
In der Stellungnahme zu dem eingeschränkten<br />
Prüfungsurteil führt der Kläger aus, dass der Sozius<br />
aus einem Beirat ausgeschieden sei und an den<br />
Sitzungen nur noch als Gast teilnehme. In Bezug auf<br />
den anderen Beirat bestritt der Kläger, dass es sich<br />
um einen beaufsichtigenden Beirat handele, obwohl<br />
in der Satzung geregelt ist:<br />
„Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäfte zu<br />
überwachen und die Geschäftsführung zu beraten.“<br />
Im Übrigen habe, solange er als Abschlussprüfer<br />
tätig war, keine Beiratssitzung stattgefunden. Auch<br />
hätten die Gesellschafter beschlossen, dass eine<br />
überwachende Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Diese<br />
seien sich auch einig gewesen, nur eine beratende<br />
Tätigkeit ausüben zu wollen. Er vertrat die Ansicht,<br />
dass er aus diesen Gründen nicht als Abschlussprüfer<br />
ausgeschlossen sei.<br />
Die Kommission für Qualitätskontrolle erließ daraufhin<br />
die Auflage, dass die Regelungen des Qualitätssicherungssystems,<br />
die eine entsprechende Prüfung<br />
vorsahen, anzuwenden sind und ordnete eine<br />
Sonderprüfung an, um feststellen zu können, ob die