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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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44 Aus der Rechtsprechung <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

Aus der Rechtsprechung<br />

Berufsrecht<br />

Anordnung einer Sonderprüfung zur Feststellung<br />

der Voraussetzungen für die Festsetzung<br />

eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig/<br />

Ausschluss des WP als Abschlussprüfer bei<br />

Mitgliedschaft des Sozius in einem beaufsichtigenden<br />

Beirat<br />

n Leitsätze der Redaktion<br />

1. Die <strong>WPK</strong> kann eine Sonderprüfung anordnen, um<br />

festzustellen, ob Auflagen der Kommission für Qualitätskontrolle<br />

umgesetzt wurden und gegebenenfalls<br />

ein bereits angedrohtes Zwangsgeld festsetzen<br />

zu können. Sie stellt das mildeste Mittel dar, um den<br />

Zweck zu erreichen. Die Anordnung ist auch nicht<br />

unverhältnismäßig, da sie gegenständlich auf den erforderlichen<br />

Zweck eingegrenzt ist.<br />

2. Die Erteilung und Verlängerung einer Teilnahmebescheinigung<br />

begründet keinen Vertrauensschutz der<br />

Praxis, dass keine Maßnahmen beschlossen werden.<br />

§ 11 Abs. 1 SaQK stellt klar, dass die Teilnahmebescheinigung<br />

unmittelbar nach Eingang des Qualitätskontrollberichts<br />

und vor Auswertung desselben zu erteilen<br />

ist. Im Übrigen wird die Praxis auch mit dem Anschreiben,<br />

mit dem die Teilnahmebescheinigung übersandt<br />

wird, darauf hingewiesen, dass eine Auswertung des<br />

Qualitätskontrollberichts noch erfolgen werde.<br />

3. Ist der Sozius eines WP Mitglied eines beaufsichtigenden<br />

Beirates einer GmbH, ist der WP von der<br />

Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer nach<br />

§ 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen.<br />

4. Sieht die Satzung beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag<br />

einer GmbH einen beaufsichtigenden<br />

Beirat vor, ist es entscheidungsunerheblich, dass der<br />

Beirat die ihm übertragene Aufgabe nicht wahrgenommen<br />

hat beziehungsweise die Mitglieder sich einig<br />

sind, nicht als Aufsichtsorgan tätig sein zu wol-<br />

len. Unerheblich ist auch, wenn die Gesellschafter,<br />

ohne die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag wirksam<br />

zu ändern, beschließen, dass der eingerichtete<br />

Beirat nur beratend tätig sein soll.<br />

VG Berlin, Urteil vom 17.9.2010 - VG 16 K 149.09<br />

n Sachverhalt<br />

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und gemeinsam mit<br />

einem StB in einer Sozietät tätig. Die Qualitätskontrolle<br />

der Praxis des Klägers ergab, dass der Sozius in<br />

der Vergangenheit zwei Beiräten von GmbHs angehörte,<br />

deren Jahresabschlüsse der Kläger prüft. Der<br />

Prüfer für Qualitätskontrolle hat aus diesem Grunde<br />

sein Prüfungsurteil eingeschränkt. Er sah einen Mangel<br />

des Qualitätssicherungssystems darin, dass der<br />

Kläger vor Annahme der Prüfungsaufträge die einschlägigen<br />

Ausschlussgründe nicht geprüft hat. Die<br />

Beiräte sind mit Aufsichträten vergleichbar, da sie<br />

einen überwachenden Charakter haben.<br />

In der Stellungnahme zu dem eingeschränkten<br />

Prüfungsurteil führt der Kläger aus, dass der Sozius<br />

aus einem Beirat ausgeschieden sei und an den<br />

Sitzungen nur noch als Gast teilnehme. In Bezug auf<br />

den anderen Beirat bestritt der Kläger, dass es sich<br />

um einen beaufsichtigenden Beirat handele, obwohl<br />

in der Satzung geregelt ist:<br />

„Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäfte zu<br />

überwachen und die Geschäftsführung zu beraten.“<br />

Im Übrigen habe, solange er als Abschlussprüfer<br />

tätig war, keine Beiratssitzung stattgefunden. Auch<br />

hätten die Gesellschafter beschlossen, dass eine<br />

überwachende Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Diese<br />

seien sich auch einig gewesen, nur eine beratende<br />

Tätigkeit ausüben zu wollen. Er vertrat die Ansicht,<br />

dass er aus diesen Gründen nicht als Abschlussprüfer<br />

ausgeschlossen sei.<br />

Die Kommission für Qualitätskontrolle erließ daraufhin<br />

die Auflage, dass die Regelungen des Qualitätssicherungssystems,<br />

die eine entsprechende Prüfung<br />

vorsahen, anzuwenden sind und ordnete eine<br />

Sonderprüfung an, um feststellen zu können, ob die

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