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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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32 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

men) ist die Umsatzabhängigkeitsgrenze bei Unternehmen<br />

von öffentlichem Interesse deutlich herabgesetzt.<br />

Damit hat der Gesetzgeber ein erhöhtes<br />

Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit bei Abschlussprüfungen<br />

nach § 319 a HGB gesehen. Anders als im<br />

Rahmen des § 319 HGB ist im § 319 a-HGB-Bereich<br />

auch nicht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung<br />

vorgesehen.<br />

Zulässigkeit der Berücksichtigung verschiedener<br />

Einnahmequellen<br />

Die Regelungen des § 319 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Abs. 2 Satz 1 HGB stellen dem Wortlaut nach zunächst<br />

auf den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

ab, die sich vor Annahme<br />

eines Auftrages zu einer § 319 a HGB-Prüfung<br />

fragen müssen, ob die Einnahme aus diesem Auftrag<br />

und anderen Aufträgen des geprüften Unternehmens<br />

in Relation zu ihren Gesamteinnahmen zu hoch ist.<br />

Sinn und Zweck der Norm ist die Sicherung der beruflichen<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Hinter<br />

der geregelten Fallgestaltung steht die Sorge des<br />

Gesetzgebers, dass es dem Abschlussprüfer bei Meinungsverschiedenheiten<br />

mit der Leitung des geprüften<br />

Unternehmens umso schwerer fallen könnte, seine<br />

Auffassung über die Richtigkeit eines Abschlusses<br />

durchzusetzen, je höher die damit verbundene finanzielle<br />

Einbuße im Falle der Beendigung des Auftragsverhältnisses<br />

ist (Begründung zum Regierungsentwurf<br />

des § 277 HGB i. d. F. BiRiLiG, BT-Drs. 10/317,<br />

97).<br />

Die Fokussierung der Regelung auf den Abschlussprüfer<br />

bedeutet nicht, dass der Beurteilungsmaßstab<br />

für die Ermittlung der Umsatzabhängigkeit nur<br />

durch die übrigen Einnahmen in der abschlussprüfenden<br />

Einheit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

gebildet werden kann.<br />

Der Abschlussprüfer ist zunächst nur der Adres sat<br />

der Vorschrift. Beurteilungsgrundlage für die Umsatzabhängigkeit<br />

ist die „berufliche Tätigkeit“ des<br />

Abschlussprüfers. Die berufliche Tätigkeit des Abschlussprüfers<br />

kann nach dem Wortlaut der Vorschrift<br />

weiter reichen als die Tätigkeit in der abschlussprüfenden<br />

Einheit und eine darüber hinausgehende, anderweitige<br />

berufliche Tätigkeit erfassen. Dies würde<br />

auch der Situation Rechnung tragen, dass der Beruf<br />

sehr häufig und aus den unterschiedlichsten Motiven<br />

heraus in verschiedenen Strukturen und Rechtsformen<br />

ausgeübt wird, sei es in der Einzelpraxis, in<br />

einer Sozietät oder Partnerschaft, in einer Berufsgesellschaft<br />

und im Rahmen einer Anstellung. Bei Gesellschaften<br />

sind die verschiedensten Beteiligungs-<br />

und Organisationsstrukturen denkbar.<br />

Mit Sinn und Zweck der Regelung wäre es vereinbar,<br />

wenn eventuell weitere berufliche Einnahmen<br />

die Person des Abschlussprüfers in demselben Maße<br />

stärken würden, wie wenn er die Einnahmen in der<br />

abschlussprüfenden Einheit erzielen würde und damit<br />

im Sinne der o. a. Gesetzesbegründung die notwendige<br />

wirtschaftliche Souveränität hätte.<br />

Es ist ein genereller Grundsatz, dass bei der Beurteilung<br />

der Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers<br />

zunächst auf dessen Person abzustellen ist, zumal<br />

sich die Berufsaufsicht auch nur gegen natürliche<br />

Personen und nicht gegen Berufsgesellschaften richtet.<br />

Dies erfordert häufig eine Gesamtbetrachtung der<br />

Verhältnisse des Berufsangehörigen. Verdeutlicht sei<br />

dies am Beispiel des Widerrufstatbestandes bei ungeordneten<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen des Wirtschaftsprüfers<br />

(§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO). Diese müssen<br />

in seiner Person beurteilt werden und unabhängig<br />

davon, dass er ggf. in einer Gesellschaft tätig ist, die<br />

sich in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

befindet. Hat der Wirtschaftsprüfer im Übrigen genügend<br />

Vermögen, bleibt es bei seiner Bestellung und<br />

den sich bei der Gesellschaft ergebenden Bedenken<br />

wird dort nachgegangen (ggf. auch im Rahmen eines<br />

Berufsaufsichtsverfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer<br />

insoweit).<br />

Auch im Rahmen der HGB-Regelung zur Umsatzabhängigkeit<br />

wird daher von jeher die Auffassung<br />

vertreten, dass bei Einzel-Wirtschaftsprüfern mit<br />

maßgeblicher Beteiligung an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

und bei gemeinsamer Berufsausübung<br />

in Sozietäten eine Gesamteinnahmenbetrachtung<br />

erfolgen kann (vgl. ADS, § 319 HGB, Tz. 160<br />

und 161, Beckscher Bilanzkommentar, § 319 HGB,<br />

Tz. 71; Münchener Kommentar, § 319 HGB, Tz. 69).<br />

Da das Berufsrecht die Berufsausübung auch nur in<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zulässt, muss dieser<br />

Rechtsgedanke unter Beachtung des Normzwecks<br />

des § 319 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB im Übrigen auch<br />

die Möglichkeit einer Zusammenfassung der Gesamteinnahmen<br />

bei WPG-Konzernen ermöglichen.<br />

Es wird daher in der Kommentierung grundsätzlich<br />

auch für zulässig gehalten, wenn die Honorareinnahmen<br />

in WPG-Konzernen zusammengerechnet werden<br />

(vgl. ADS, § 319 HGB, Tz. 184).<br />

Auch eine Empfehlung der EU-Kommission zur<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stützt diese<br />

Betrachtungsweise. Danach sollte im Rahmen der<br />

Beurteilung einer finanziellen Abhängigkeit des Abschlussprüfers<br />

von einem einzigen Prüfungsmandat<br />

oder einer Unternehmensgruppe eine Analyse sämtlicher<br />

Honorare vorgenommen werden, die die sowohl<br />

von diesem Mandanten oder dieser Gruppe für Prü-

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