WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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32 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
men) ist die Umsatzabhängigkeitsgrenze bei Unternehmen<br />
von öffentlichem Interesse deutlich herabgesetzt.<br />
Damit hat der Gesetzgeber ein erhöhtes<br />
Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit bei Abschlussprüfungen<br />
nach § 319 a HGB gesehen. Anders als im<br />
Rahmen des § 319 HGB ist im § 319 a-HGB-Bereich<br />
auch nicht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung<br />
vorgesehen.<br />
Zulässigkeit der Berücksichtigung verschiedener<br />
Einnahmequellen<br />
Die Regelungen des § 319 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und<br />
Abs. 2 Satz 1 HGB stellen dem Wortlaut nach zunächst<br />
auf den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
ab, die sich vor Annahme<br />
eines Auftrages zu einer § 319 a HGB-Prüfung<br />
fragen müssen, ob die Einnahme aus diesem Auftrag<br />
und anderen Aufträgen des geprüften Unternehmens<br />
in Relation zu ihren Gesamteinnahmen zu hoch ist.<br />
Sinn und Zweck der Norm ist die Sicherung der beruflichen<br />
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Hinter<br />
der geregelten Fallgestaltung steht die Sorge des<br />
Gesetzgebers, dass es dem Abschlussprüfer bei Meinungsverschiedenheiten<br />
mit der Leitung des geprüften<br />
Unternehmens umso schwerer fallen könnte, seine<br />
Auffassung über die Richtigkeit eines Abschlusses<br />
durchzusetzen, je höher die damit verbundene finanzielle<br />
Einbuße im Falle der Beendigung des Auftragsverhältnisses<br />
ist (Begründung zum Regierungsentwurf<br />
des § 277 HGB i. d. F. BiRiLiG, BT-Drs. 10/317,<br />
97).<br />
Die Fokussierung der Regelung auf den Abschlussprüfer<br />
bedeutet nicht, dass der Beurteilungsmaßstab<br />
für die Ermittlung der Umsatzabhängigkeit nur<br />
durch die übrigen Einnahmen in der abschlussprüfenden<br />
Einheit des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
gebildet werden kann.<br />
Der Abschlussprüfer ist zunächst nur der Adres sat<br />
der Vorschrift. Beurteilungsgrundlage für die Umsatzabhängigkeit<br />
ist die „berufliche Tätigkeit“ des<br />
Abschlussprüfers. Die berufliche Tätigkeit des Abschlussprüfers<br />
kann nach dem Wortlaut der Vorschrift<br />
weiter reichen als die Tätigkeit in der abschlussprüfenden<br />
Einheit und eine darüber hinausgehende, anderweitige<br />
berufliche Tätigkeit erfassen. Dies würde<br />
auch der Situation Rechnung tragen, dass der Beruf<br />
sehr häufig und aus den unterschiedlichsten Motiven<br />
heraus in verschiedenen Strukturen und Rechtsformen<br />
ausgeübt wird, sei es in der Einzelpraxis, in<br />
einer Sozietät oder Partnerschaft, in einer Berufsgesellschaft<br />
und im Rahmen einer Anstellung. Bei Gesellschaften<br />
sind die verschiedensten Beteiligungs-<br />
und Organisationsstrukturen denkbar.<br />
Mit Sinn und Zweck der Regelung wäre es vereinbar,<br />
wenn eventuell weitere berufliche Einnahmen<br />
die Person des Abschlussprüfers in demselben Maße<br />
stärken würden, wie wenn er die Einnahmen in der<br />
abschlussprüfenden Einheit erzielen würde und damit<br />
im Sinne der o. a. Gesetzesbegründung die notwendige<br />
wirtschaftliche Souveränität hätte.<br />
Es ist ein genereller Grundsatz, dass bei der Beurteilung<br />
der Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers<br />
zunächst auf dessen Person abzustellen ist, zumal<br />
sich die Berufsaufsicht auch nur gegen natürliche<br />
Personen und nicht gegen Berufsgesellschaften richtet.<br />
Dies erfordert häufig eine Gesamtbetrachtung der<br />
Verhältnisse des Berufsangehörigen. Verdeutlicht sei<br />
dies am Beispiel des Widerrufstatbestandes bei ungeordneten<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen des Wirtschaftsprüfers<br />
(§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO). Diese müssen<br />
in seiner Person beurteilt werden und unabhängig<br />
davon, dass er ggf. in einer Gesellschaft tätig ist, die<br />
sich in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
befindet. Hat der Wirtschaftsprüfer im Übrigen genügend<br />
Vermögen, bleibt es bei seiner Bestellung und<br />
den sich bei der Gesellschaft ergebenden Bedenken<br />
wird dort nachgegangen (ggf. auch im Rahmen eines<br />
Berufsaufsichtsverfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer<br />
insoweit).<br />
Auch im Rahmen der HGB-Regelung zur Umsatzabhängigkeit<br />
wird daher von jeher die Auffassung<br />
vertreten, dass bei Einzel-Wirtschaftsprüfern mit<br />
maßgeblicher Beteiligung an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
und bei gemeinsamer Berufsausübung<br />
in Sozietäten eine Gesamteinnahmenbetrachtung<br />
erfolgen kann (vgl. ADS, § 319 HGB, Tz. 160<br />
und 161, Beckscher Bilanzkommentar, § 319 HGB,<br />
Tz. 71; Münchener Kommentar, § 319 HGB, Tz. 69).<br />
Da das Berufsrecht die Berufsausübung auch nur in<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zulässt, muss dieser<br />
Rechtsgedanke unter Beachtung des Normzwecks<br />
des § 319 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB im Übrigen auch<br />
die Möglichkeit einer Zusammenfassung der Gesamteinnahmen<br />
bei WPG-Konzernen ermöglichen.<br />
Es wird daher in der Kommentierung grundsätzlich<br />
auch für zulässig gehalten, wenn die Honorareinnahmen<br />
in WPG-Konzernen zusammengerechnet werden<br />
(vgl. ADS, § 319 HGB, Tz. 184).<br />
Auch eine Empfehlung der EU-Kommission zur<br />
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stützt diese<br />
Betrachtungsweise. Danach sollte im Rahmen der<br />
Beurteilung einer finanziellen Abhängigkeit des Abschlussprüfers<br />
von einem einzigen Prüfungsmandat<br />
oder einer Unternehmensgruppe eine Analyse sämtlicher<br />
Honorare vorgenommen werden, die die sowohl<br />
von diesem Mandanten oder dieser Gruppe für Prü-