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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

Beaufsichtigung der wirtschaftsprüfenden<br />

Berufsstände, externe<br />

Qualitätskontrollen und das Disziplinarsystem<br />

in Dänemark. Durch<br />

einen Vergleich mit den korrespondierenden<br />

deutschen Regelungen<br />

lassen sich sowohl das Verständnis<br />

für das eigene System<br />

erhöhen als auch Verbesserungsmöglichkeiten<br />

aufzeigen.<br />

Diese Gedanken finden sich<br />

auch in der Abschlussprüferrichtlinie<br />

der EU vom 17.5.2006 wieder.<br />

Nach Artikel 29 müssen alle<br />

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften<br />

einem Qualitätssicherungssystem<br />

unterliegen. Um<br />

eine unzureichende Durchführung<br />

von Abschlussprüfungen<br />

aufzudecken, zu berichtigen und<br />

zu verhindern, verlangt Artikel 30<br />

wirksame Untersuchungen und<br />

Sanktionen. Zudem haben die<br />

Mitgliedstaaten eine wirksame öffentliche<br />

Aufsicht für Abschlussprüfer<br />

und Prüfungsgesellschaften<br />

zu organisieren (Artikel 32).<br />

Das Grünbuch der Europäischen<br />

Kommission zum weiteren Vorgehen<br />

im Bereich der Abschlussprüfung<br />

vom 13.10.2010 schlägt<br />

Verbesserungen der öffentlichen<br />

Kontrollsysteme, die Einrichtung<br />

einer europäischen Aufsichtsbehörde<br />

und eine explizite Beaufsichtigung<br />

internationaler Prüfungsnetzwerke<br />

vor.<br />

Besonderheiten des dänischen<br />

Wirtschaftsprüfungswesens<br />

Ähnlich wie in Deutschland gibt<br />

es in Dänemark zwei wirtschaftsprüfende<br />

Berufe: staatsautorisierte<br />

Revisoren (statsautoriserede<br />

revisorer) und registrierte Revisoren<br />

(registrerede revisorer), wobei<br />

deren Ausbildungen primär<br />

an Hochschulen stattfinden. Sie<br />

unterscheiden sich in der Länge<br />

und in den Inhalten. Staatsautorisierte<br />

Revisoren verfügen über<br />

einen Master-Abschluss in Wirt-<br />

schaftsprüfung (fünf Jahre Universitätsausbildung),<br />

während für<br />

registrierte Revisoren ein Bachelor-<br />

Abschluss und eine einschlägige<br />

Weiterbildung (viereinhalb Jahre)<br />

ausreichen. Im Gegensatz zu den<br />

registrierten Revisoren müssen die<br />

staatsautorisierten Revisoren über<br />

die Pflichtfächer (Rechnungswesen,<br />

Steuerrecht, Wirtschaftsrecht<br />

und Prüfungswesen) hinaus zwei<br />

Wahlfächer belegen, um sich zu<br />

spezialisieren. Zudem schreiben<br />

sie eine Master-Thesis, wohingegen<br />

die Abschluss arbeit für registrierte<br />

Revisoren weniger anspruchsvoll<br />

ist. Im Gegensatz zu<br />

den deutschen vereidigten Buchprüfern,<br />

die nur bei mittelgroßen<br />

GmbH Abschlussprüfungen<br />

durchführen dürfen, sind die registrierten<br />

Revisoren in Bezug auf<br />

ihre Prüfungstätigkeit gleichberechtigt<br />

zu den staatsautorisierten<br />

Revisoren. Entsprechend existieren<br />

auch zwei berufsständische<br />

Organisationen, die Foreningen af<br />

Statsautoriserede Revisorer (FSR)<br />

und die Foreningen af Registrerede<br />

Revisorer (FRR).<br />

Bis vor wenigen Jahren waren<br />

in Dänemark sämtliche Kapitalgesellschaften,<br />

also auch kleine, prüfungspflichtig.<br />

Inzwischen sind<br />

kleine Kapitalgesellschaften von<br />

der Prüfungspflicht ausgenommen.<br />

Allerdings fällt auf, dass die<br />

Größenmerkmale für eine kleine<br />

Kapitalgesellschaft in Dänemark<br />

viel niedriger sind als in Deutschland.<br />

Eine Kapitalgesellschaft gilt<br />

als klein, wenn sie zwei von drei<br />

Merkmalen nicht überschreitet: 2<br />

Bilanzsumme ≤ 4 Mio. DKK, Umsatzerlöse<br />

< 8 Mio. DKK, Arbeitnehmerzahl<br />

≤ 12 (§ 135 ARL 3 ). In<br />

diesem Zusammenhang fällt weiterhin<br />

auf, dass die große Mehrzahl<br />

der kleinen Kapitalgesellschaften<br />

sich weiterhin freiwillig<br />

prüfen lässt.<br />

Überraschenderweise hat Dänemark<br />

nach den großen Bilanz-<br />

Analysen und Meinungen 39<br />

skandalen die Beratungstätigkeit<br />

von Abschlussprüfern liberalisiert.<br />

4 Nach § 24 Abs. 2 und 3<br />

LGR 5 sind einem Abschlussprüfer<br />

grundsätzlich sämtliche Beratungsleistungen<br />

gestattet, sofern<br />

seine Unabhängigkeit erhalten<br />

bleibt. Für die Prüfung von Gesellschaften<br />

von öffentlichem Interesse<br />

existieren lediglich zwei Beratungsverbote:<br />

Buchführung und<br />

Jahresabschlusserstellung; Rekrutierung<br />

von Mitarbeitern im externen<br />

Rechnungswesen beziehungsweise<br />

mit Leitungsfunktion. 6<br />

Dänische Revisoren und Revisionsgesellschaften<br />

haften dem<br />

Auftraggeber und Dritten (das<br />

heißt auch gegenüber Banken und<br />

Aktionären) unbegrenzt für durch<br />

schuldhafte Pflichtverletzungen<br />

verursachte Schäden. Dies gilt<br />

auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen.<br />

7<br />

Öffentliche Berufsaufsicht<br />

Public Oversight Board<br />

Revisoren und Revisionsgesellschaften<br />

müssen nach § 28 Abs. 1<br />

LGR ein internes Qualitätssicherungssystem<br />

implementieren.<br />

Richtlinien für dessen Ausgestaltung<br />

werden vom Gewerbe- und<br />

Gesellschaftsamt vorgegeben (§ 28<br />

Abs. 2 LGR). 8 Die öffentliche Berufsaufsicht<br />

wird durch ein Public<br />

2 Diese Größenmerkmale gelten ab dem 1.1.<strong>2011</strong>. Bis zu<br />

diesem Zeitpunkt waren die Kriterien noch niedriger.<br />

3 Årsregnskabsloven (Jahresbilanzgesetz), Lov Nr. 395 vom<br />

25.5.2009.<br />

4 Vgl. Quick, Reiner/Warming-Rasmussen, Bent: The impact<br />

of MAS on perceived auditor independence – some<br />

evidence from Denmark. In: Accounting Forum, 29. Jg.<br />

(2005), S. 137 - 168, hier S. 141.<br />

5 Jahresabschlussprüfungen und Revisoren sind in Dänemark<br />

in einem speziellen Gesetz geregelt: Lov om godkendte<br />

revisorer og revisionsvirksomheder (revisorloven),<br />

Lov Nr. 468 vom 17.7.2008.<br />

6 § 5 Bekendtgørelse Nr. 663 vom 26.6.2008; vom Gewerbe-<br />

und Gesellschaftsamt erlassen.<br />

7 Krüger Andersen, Paul: Revisors erstatningsretlige ansvar.<br />

In: Revisor ansvar, hrsg. von Langsted, Lars Bo/Krüger<br />

Andersen, Paul/Kiertzner, Lars, 7. Aufl., Kopenhagen 2008,<br />

S. 249 - 324.

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