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WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

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30 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

Gebäude des Bundesamts für Justiz in Bonn<br />

währt gleichzeitig mit der Androhung eine Nachfrist<br />

von sechs Wochen, in der die Offenlegung<br />

zur Abwendung des Ordnungsgeldes noch erfolgen<br />

kann (§ 335 Abs. 3 HGB).<br />

Hierbei liegt das häufigste Missverständnis.<br />

Ein Einspruch gegen die Androhung hat keine<br />

aufschiebende Wirkung für die Offenlegung. Das<br />

heißt, auch nach Einlegung eines Einspruches,<br />

selbst wenn dieser innerhalb der Nachfrist eingelegt<br />

wird, setzt das Bundesamt nach dessen Zurückweisung<br />

ein Ordnungsgeld fest. Dies kann<br />

nur durch die Offenlegung innerhalb der Nachfrist<br />

abgewendet werden. Das Ordnungsgeld wird<br />

also sogar festgesetzt, wenn die Offenlegung inzwischen<br />

zwar vorgenommen wurde, dies aber<br />

mehr als geringfügig nach Ablauf der Nachfrist<br />

erfolgte.<br />

Zu beachten sind auch die unterschiedlichen<br />

Adressaten. Der Einspruch ist bei dem Bundesamt<br />

für Justiz einzulegen, während die Offenlegung<br />

auch nach der Androhung beim elektronischen<br />

Bundesanzeiger im dazu vorgesehenen<br />

Register zu erfolgen hat. Zwischen diesen Adressaten<br />

kommt es in der Praxis zu Verwechslungen.<br />

Es sind sogar Jahresabschlüsse an das Justizministerium<br />

gerichtet worden. Auch die für den Zahlungsverkehr<br />

des Ordnungsgelds zuständige Bundeskasse<br />

Trier ist nicht der richtige Adressat der<br />

Jahresabschlussunterlagen.<br />

Die Unterlagen zur<br />

Offenlegung werden<br />

häufig nach Erstellung<br />

des Jahresabschlusses<br />

ebenfalls von Berufsträgern<br />

vorbereitet. Soweit<br />

die Androhung<br />

des Ordnungsgeldes jedoch<br />

dem Mandanten<br />

zugeht, erlangt der Wirtschaftsprüfer<br />

häufig zu<br />

spät Kenntnis davon,<br />

dass die Offenlegung<br />

gescheitert war. Selbst<br />

wenn der Mandant den<br />

Berufsträger noch innerhalb<br />

der Nachfrist von<br />

der Androhung unterrichtet,<br />

kann dies teilweise<br />

in der Praxis der<br />

Berufsträger nicht mehr<br />

rechtzeitig sein, um die<br />

Unterlagen noch einmal einzureichen.<br />

Gegen die Verwerfung des Einspruchs oder die<br />

Festsetzung des Ordnungsgeldes ist die Beschwerde<br />

statthaft. Sie ist beim Bundesamt für Justiz einzureichen<br />

(§ 335 Abs. 4, 5 HGB). Die Entscheidung<br />

ergeht jedoch durch das LG Bonn. Auch das<br />

Beschwerdeverfahren entbindet nicht von der<br />

Pflicht zur Offenlegung beim Bundesanzeiger.<br />

Sollte die Offenlegung nicht nachgeholt worden<br />

sein, wird das Bundesamt für Justiz mit der<br />

Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von<br />

2.500 ¤ gleichzeitig ein weiteres Ordnungsgeld<br />

androhen (nunmehr 5.000 ¤). Sofern die Offenlegung<br />

auch dann nicht erfolgt, wird das Bundesamt<br />

dies festsetzen und erneut ein Ordnungsgeld von<br />

inzwischen 7.500 ¤ androhen. Falls der Mandant<br />

dies dem beteiligten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />

anlastet, sieht sich dieser bereits einer<br />

Schadensersatzforderung von insgesamt 7.500 ¤<br />

ausgesetzt. Auf diesem Weg kann das Bundesamt<br />

Ordnungsgelder von bis zu 25.000 ¤ festsetzen.<br />

Nach Auskunft von Berufshaftpflichtversicherern<br />

war in der Praxis eine zweimalige Androhung bis<br />

zur Nachholung der Offenlegung bisher keine Seltenheit.<br />

Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden, Versicherergemeinschaft<br />

für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen

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