WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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30 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
Gebäude des Bundesamts für Justiz in Bonn<br />
währt gleichzeitig mit der Androhung eine Nachfrist<br />
von sechs Wochen, in der die Offenlegung<br />
zur Abwendung des Ordnungsgeldes noch erfolgen<br />
kann (§ 335 Abs. 3 HGB).<br />
Hierbei liegt das häufigste Missverständnis.<br />
Ein Einspruch gegen die Androhung hat keine<br />
aufschiebende Wirkung für die Offenlegung. Das<br />
heißt, auch nach Einlegung eines Einspruches,<br />
selbst wenn dieser innerhalb der Nachfrist eingelegt<br />
wird, setzt das Bundesamt nach dessen Zurückweisung<br />
ein Ordnungsgeld fest. Dies kann<br />
nur durch die Offenlegung innerhalb der Nachfrist<br />
abgewendet werden. Das Ordnungsgeld wird<br />
also sogar festgesetzt, wenn die Offenlegung inzwischen<br />
zwar vorgenommen wurde, dies aber<br />
mehr als geringfügig nach Ablauf der Nachfrist<br />
erfolgte.<br />
Zu beachten sind auch die unterschiedlichen<br />
Adressaten. Der Einspruch ist bei dem Bundesamt<br />
für Justiz einzulegen, während die Offenlegung<br />
auch nach der Androhung beim elektronischen<br />
Bundesanzeiger im dazu vorgesehenen<br />
Register zu erfolgen hat. Zwischen diesen Adressaten<br />
kommt es in der Praxis zu Verwechslungen.<br />
Es sind sogar Jahresabschlüsse an das Justizministerium<br />
gerichtet worden. Auch die für den Zahlungsverkehr<br />
des Ordnungsgelds zuständige Bundeskasse<br />
Trier ist nicht der richtige Adressat der<br />
Jahresabschlussunterlagen.<br />
Die Unterlagen zur<br />
Offenlegung werden<br />
häufig nach Erstellung<br />
des Jahresabschlusses<br />
ebenfalls von Berufsträgern<br />
vorbereitet. Soweit<br />
die Androhung<br />
des Ordnungsgeldes jedoch<br />
dem Mandanten<br />
zugeht, erlangt der Wirtschaftsprüfer<br />
häufig zu<br />
spät Kenntnis davon,<br />
dass die Offenlegung<br />
gescheitert war. Selbst<br />
wenn der Mandant den<br />
Berufsträger noch innerhalb<br />
der Nachfrist von<br />
der Androhung unterrichtet,<br />
kann dies teilweise<br />
in der Praxis der<br />
Berufsträger nicht mehr<br />
rechtzeitig sein, um die<br />
Unterlagen noch einmal einzureichen.<br />
Gegen die Verwerfung des Einspruchs oder die<br />
Festsetzung des Ordnungsgeldes ist die Beschwerde<br />
statthaft. Sie ist beim Bundesamt für Justiz einzureichen<br />
(§ 335 Abs. 4, 5 HGB). Die Entscheidung<br />
ergeht jedoch durch das LG Bonn. Auch das<br />
Beschwerdeverfahren entbindet nicht von der<br />
Pflicht zur Offenlegung beim Bundesanzeiger.<br />
Sollte die Offenlegung nicht nachgeholt worden<br />
sein, wird das Bundesamt für Justiz mit der<br />
Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von<br />
2.500 ¤ gleichzeitig ein weiteres Ordnungsgeld<br />
androhen (nunmehr 5.000 ¤). Sofern die Offenlegung<br />
auch dann nicht erfolgt, wird das Bundesamt<br />
dies festsetzen und erneut ein Ordnungsgeld von<br />
inzwischen 7.500 ¤ androhen. Falls der Mandant<br />
dies dem beteiligten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />
anlastet, sieht sich dieser bereits einer<br />
Schadensersatzforderung von insgesamt 7.500 ¤<br />
ausgesetzt. Auf diesem Weg kann das Bundesamt<br />
Ordnungsgelder von bis zu 25.000 ¤ festsetzen.<br />
Nach Auskunft von Berufshaftpflichtversicherern<br />
war in der Praxis eine zweimalige Androhung bis<br />
zur Nachholung der Offenlegung bisher keine Seltenheit.<br />
Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden, Versicherergemeinschaft<br />
für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen