WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
Auflage beachtet wird. Diese Anordnungen wurden<br />
bestandskräftig.<br />
Der Sonderprüfer stellte in seinem Sonderprüfungsbericht<br />
fest, dass einschlägige Regelungen des<br />
Qualitätssicherungssystems vorhanden sind und<br />
die Auflage erfüllt worden sei. Der Kläger habe sein<br />
Qualitätssicherungshandbuch dahingehend ergänzt,<br />
dass vor der Auftragsannahme von einem einem Beirat<br />
angehörenden Partner zu bestätigen sei, dass der<br />
Beirat nur beratend tätig ist.<br />
Die Auswertung des Sonderprüfungsberichtes<br />
in der <strong>WPK</strong> ergab jedoch, dass die Auflage nicht erfüllt<br />
wurde und dass die Feststellungen des Sonderprüfers<br />
das uneingeschränkte Prüfungsurteil nicht<br />
rechtfertigen.<br />
Die Kommission für Qualitätskontrolle drohte<br />
daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 ¤ für<br />
den Fall an, dass die zugleich angeordnete Sonderprüfung<br />
ergibt, dass die Auflage nicht beachtet wird.<br />
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete<br />
diesen im Wesentlichen damit, dass der<br />
Beirat nur beratend tätig sei bzw. ein entsprechender<br />
Beschluss vorläge.<br />
Die gegen den zurückweisenden Widerspruch erhobene<br />
Klage begründete der Kläger nunmehr auch<br />
damit, dass neben dem beaufsichtigenden Beirat<br />
auch ein beratender, fakultativer Beirat (Gesellschafterausschuss)<br />
existiere, dem der Sozius angehöre.<br />
n Wesentliche Entscheidungs gründe<br />
Die <strong>WPK</strong> kann zur Durchsetzung von Auflagen nach<br />
§ 57e Abs. 3 Satz 1 WPO i. V. m. §§ 6, 13 Abs. 1 Satz 1<br />
VwVG ein Zwangsgeld bis zu 25.000 ¤ androhen und<br />
ggf. schließlich auch festsetzen, wenn eine Auflage<br />
nicht befolgt wird. Die Auflage erwuchs in Bestandskraft,<br />
so dass das Zwangsgeld bei Nichterfüllung der<br />
Auflage angedroht werden konnte. Die Sonderprüfung<br />
hatte nach Auswertung durch die <strong>WPK</strong> ergeben,<br />
dass die vorhandenen Regelungen des Qualitätssicherungssystems<br />
nicht entsprechend der Auflage angewandt<br />
wurden.<br />
Das Qualitätssicherungssystem des Klägers war<br />
im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides<br />
mangelhaft, da es nach wie vor keine hinreichende<br />
Sicherheit zur Vermeidung von Verstößen gegen<br />
Berufspflichten vermittelte. Der Verstoß liegt in der<br />
Fortführung der Prüfungsaufträge, obwohl der Sozius<br />
des Klägers Mitglied in den Beiräten war.<br />
Es liegt ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3<br />
S. 1 Nr. 2 HGB vor. Danach ist ein Wirtschaftsprüfer<br />
als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn er oder<br />
eine Person, mit der er den Beruf gemeinsam ausübt,<br />
Mitglied eines Aufsichtsrates ist. Zwar ist die Mit-<br />
Aus der Rechtsprechung 45<br />
gliedschaft in dem Beirat einer GmbH vom Wortlaut<br />
der Vorschrift nicht erfasst, jedoch sind nach allgemeiner<br />
Ansicht vergleichbare Aufsichtsgremien mit<br />
Überwachungsfunktion ebenfalls vom Sinn der Vorschrift<br />
erfasst.<br />
Die Satzungsautonomie der GmbH lässt es grundsätzlich<br />
zu, fakultative Organe einer GmbH einzurichten<br />
und mit Kompetenzen auszustatten. Voraussetzung<br />
für die Einordnung als Aufsichtsgremium<br />
sind die Regelungen der Satzung der Gesellschaft.<br />
Auf eine anderweitige Gestaltung, etwa durch eine<br />
Geschäftsordnung, kommt es nicht an. Ohne Bedeutung<br />
ist auch, ob der Beirat die ihm durch die Satzung<br />
eingeräumten Rechte tatsächlich wahrnimmt.<br />
Auch der mentale Vorbehalt, Aufsichtsrechte nicht<br />
wahrnehmen zu wollen, oder sich selbst nur beratende<br />
Funktionen zuzuschreiben, ist unbeachtlich.<br />
Die Änderung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages<br />
bedarf nach § 53 GmbHG einer<br />
Dreiviertelmehrheit. Ein einfacher Beschluss der Gesellschafter<br />
reicht nicht, er muss nicht nur notariell<br />
beurkundet werden, sondern bedarf zur Wirksamkeit<br />
nach § 54 GmbHG auch der Eintragung ins Handelsregister.<br />
Dies alles ist vorliegend nicht gegeben.<br />
Die Mitgliedschaft des Sozius in dem überwachenden<br />
Beirat stellt nach alledem einen nicht widerlegbaren<br />
Ausschlussgrund dar. Es liegt auch ein<br />
Mangel des Qualitätssicherungssystems, nicht ein<br />
Einzelfall vor, da das Qualitätssicherungssystem<br />
nicht über wirksame Mechanismen verfügt, derartige<br />
Verstöße zu vermeiden. Das Qualitätssicherungssystem<br />
muss wirksame Regelungen bereithalten, um<br />
auch in schwierigen Wertungsfragen zu einer mit<br />
hinreichender Sicherheit richtigen Entscheidung zu<br />
gelangen. Der Kläger hätte einschlägige Kommentarliteratur<br />
heranziehen oder sich externen Rat einholen<br />
müssen. Es ist nicht ausreichend, dass sich der<br />
Kläger Bestätigungen von Beiratsmitgliedern einholte,<br />
dass diese nur beratend tätig seien.<br />
Auch die erneute Anordnung einer Sonderprüfung<br />
ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie auch<br />
zur Kontrolle, ob eine Auflage erfüllt wurde, möglich<br />
ist. Fehler der <strong>WPK</strong> bei der Ermessensausübung sind<br />
nicht erkennbar. Die Anordnung der Sonderprüfung<br />
ist das mildeste unter den zur Verfügung stehenden<br />
gleich effektiven Mitteln. Der Widerruf der Teilnahmebescheinigung<br />
würde einen ungleich schwereren<br />
Eingriff bedeuten und nur als letztes Mittel in Betracht<br />
kommen.<br />
Auf einen Vertrauensschutz, weil die Teilnahmebescheinigung<br />
nach Eingang des Qualitätskontrollberichts<br />
zunächst erteilt und verlängert wurde, kann<br />
sich der Kläger nicht berufen, da die Teilnahmebe-