WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />
persönlichen Vertrauens (Beratungsverschulden) nicht erkennbar.<br />
Insofern fehlte es auch bei einem – unterstellten – Feststellungsantrag<br />
an der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts.<br />
Mit Beschluss vom 27.4.2010 hat das Kammergericht – 19 U<br />
87/09 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Argumentation<br />
des LG bestätigt. Ergänzend wurde ausgeführt,<br />
dass die von den Klägern genannte Alternative, dass die Fonds<br />
bei anderer Beratung gar nicht aufgelegt worden wären, zwar<br />
eine Gewerbesteuer vermieden hätte. Dann wäre aber auch die<br />
Erzielung einer Rendite ausgeschlossen gewesen. Eine Pflichtverletzung<br />
hat das Kammergericht ausdrücklich abgelehnt.<br />
Die Aussage der Beklagten sei unter Beachtung der damaligen<br />
Spruchpraxis insbesondere des BFH zutreffend gewesen. Das<br />
Urteil vom 9.9.1993 betreffe einen anderen Sachverhalt und<br />
sei nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da die<br />
Fonds nicht gewerblich mit der Veräußerung der Leasinggegenstände<br />
gehandelt hätten. Die Rechtsprechung des BFH aus<br />
dem Jahr 2007 konnte die Beklagte nicht vorhersehen.<br />
Im Einklang dazu steht das klageabweisende Urteil des LG<br />
München vom 7.7.2010 – 35 O 23368/08. Dort hatten unter anderem<br />
dieselben Kläger – ohne dass jeweils auf die Inanspruchnahme<br />
in dem anderen Verfahren hingewiesen worden wäre<br />
– eine andere WPG als Prospektprüferin der Verkaufsprospekte<br />
der beiden Fonds auf Schadenersatz in Anspruch genommen.<br />
Ansprüche der Fondsgesellschaften schieden aus, da diese<br />
nicht in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrages einbezogen<br />
waren. Auch der die Fonds auflegenden Auftraggeberin<br />
selbst stand kein Schadenersatz zu. Das LG München stellt<br />
auf die Differenzierung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen<br />
ab. Die Entscheidung des BFH vom 26.6.2007 habe erstmals klar<br />
ausgesprochen, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern<br />
des Anlagevermögens zum gewerbesteuerbaren<br />
laufenden Gewinn gehört, wenn die Veräußerung Bestandteil eines<br />
einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit<br />
ist. Dementsprechend sei diese Entscheidung im Schrifttum<br />
als „überraschend“ beziehungsweise „Weiterentwicklung“<br />
bezeichnet worden. Aus der früheren Rechtsprechung des BFH<br />
sah das LG dagegen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte<br />
für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die zunächst eingelegte<br />
Berufung haben die Kläger zurückgenommen.<br />
In der Beratung bleibt die Frage, wann ein Hinweis auf eventuell<br />
bestehende Risiken erteilt werden sollte. Aus Gründen<br />
der Vorsicht mag eher einmal ein Hinweis aufgenommen als<br />
unterlassen werden. In der vorliegenden Angelegenheit hätte<br />
ein Hinweis darauf, dass die Unterscheidung zwischen Aufgabegewinn<br />
und laufendem Gewinn speziell bei Leasingobjekten<br />
noch nicht vom BFH entschieden worden war, den Rechtsstreit<br />
vermutlich vermeiden können.<br />
Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden, Versicherergemeinschaft für das<br />
wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen (Autor: RA Heiner Weskamp)<br />
Für die Praxis<br />
Aus der Rechtsprechung 47<br />
gen des Qualitätssicherungssystems<br />
nicht eine hinreichende Sicherheit zur<br />
Anwendung bieten. Sie hat darüber hinaus<br />
festgestellt, dass das Prüfungsurteil<br />
hätte einschränken werden müssen.<br />
Das VG Berlin hat wegen der grundsätzlichen<br />
Bedeutung der Rechtssache<br />
die Berufung zugelassen. Die Auslegung<br />
und Bedeutung des Ausschlussgrundes<br />
nach § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB für die<br />
Berufspflichten eines WP und die daran<br />
anknüpfenden Anforderungen an sein<br />
Qualitätssicherungssystem hat über den<br />
Einzelfall hinausgehende Bedeutung<br />
für die Auslegung und Anwendung des<br />
Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
und -einheitlichkeit ein Bedürfnis<br />
nach ihrer obergerichtlichen<br />
Klärung angenommen wurde. Der Kläger<br />
hat keine Berufung eingelegt, so dass<br />
das Urteil rechtskräftig geworden ist. cl<br />
„www.steuerberater-suedniedersachsen.de“<br />
als Domain einer<br />
Steuerberaterkanzlei zulässig<br />
n Leitsätze der Redaktion<br />
1. Aus der Verwendung der Domain<br />
„www.steuerberater-suedniedersachsen.de“<br />
durch einen Steuerberater ergibt<br />
sich nicht, dass dieser sich einer Sonderstellung<br />
unter den im südlichen Niedersachsen<br />
praktizierenden Steuerberatern<br />
rühmt oder dass damit eine Alleinstellungsbehauptung<br />
einhergeht.<br />
2. Etwaigen Fehlvorstellungen von Internetnutzern,<br />
die unter der Domain ein berufsständisches<br />
Verzeichnis oder einen<br />
Berufsverband vermuten, kann durch<br />
die Inhaltsgestaltung der Eingangsseite<br />
(der Homepage) des Internetauftritts<br />
hinreichend entgegengewirkt werden.<br />
BGH, Urteil vom 1.9.2010 - StbSt (R) 2/10<br />
n Sachverhalt<br />
Ein Steuerberater verwendete seit 2006<br />
eine Domain mit der Bezeichnung<br />
„www.steuerberater-suedniedersach-