11.12.2012 Aufrufe

WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

WPK Magazin 1/2011 - Wirtschaftsprüferkammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2011</strong><br />

persönlichen Vertrauens (Beratungsverschulden) nicht erkennbar.<br />

Insofern fehlte es auch bei einem – unterstellten – Feststellungsantrag<br />

an der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts.<br />

Mit Beschluss vom 27.4.2010 hat das Kammergericht – 19 U<br />

87/09 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Argumentation<br />

des LG bestätigt. Ergänzend wurde ausgeführt,<br />

dass die von den Klägern genannte Alternative, dass die Fonds<br />

bei anderer Beratung gar nicht aufgelegt worden wären, zwar<br />

eine Gewerbesteuer vermieden hätte. Dann wäre aber auch die<br />

Erzielung einer Rendite ausgeschlossen gewesen. Eine Pflichtverletzung<br />

hat das Kammergericht ausdrücklich abgelehnt.<br />

Die Aussage der Beklagten sei unter Beachtung der damaligen<br />

Spruchpraxis insbesondere des BFH zutreffend gewesen. Das<br />

Urteil vom 9.9.1993 betreffe einen anderen Sachverhalt und<br />

sei nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da die<br />

Fonds nicht gewerblich mit der Veräußerung der Leasinggegenstände<br />

gehandelt hätten. Die Rechtsprechung des BFH aus<br />

dem Jahr 2007 konnte die Beklagte nicht vorhersehen.<br />

Im Einklang dazu steht das klageabweisende Urteil des LG<br />

München vom 7.7.2010 – 35 O 23368/08. Dort hatten unter anderem<br />

dieselben Kläger – ohne dass jeweils auf die Inanspruchnahme<br />

in dem anderen Verfahren hingewiesen worden wäre<br />

– eine andere WPG als Prospektprüferin der Verkaufsprospekte<br />

der beiden Fonds auf Schadenersatz in Anspruch genommen.<br />

Ansprüche der Fondsgesellschaften schieden aus, da diese<br />

nicht in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrages einbezogen<br />

waren. Auch der die Fonds auflegenden Auftraggeberin<br />

selbst stand kein Schadenersatz zu. Das LG München stellt<br />

auf die Differenzierung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen<br />

ab. Die Entscheidung des BFH vom 26.6.2007 habe erstmals klar<br />

ausgesprochen, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern<br />

des Anlagevermögens zum gewerbesteuerbaren<br />

laufenden Gewinn gehört, wenn die Veräußerung Bestandteil eines<br />

einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit<br />

ist. Dementsprechend sei diese Entscheidung im Schrifttum<br />

als „überraschend“ beziehungsweise „Weiterentwicklung“<br />

bezeichnet worden. Aus der früheren Rechtsprechung des BFH<br />

sah das LG dagegen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte<br />

für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die zunächst eingelegte<br />

Berufung haben die Kläger zurückgenommen.<br />

In der Beratung bleibt die Frage, wann ein Hinweis auf eventuell<br />

bestehende Risiken erteilt werden sollte. Aus Gründen<br />

der Vorsicht mag eher einmal ein Hinweis aufgenommen als<br />

unterlassen werden. In der vorliegenden Angelegenheit hätte<br />

ein Hinweis darauf, dass die Unterscheidung zwischen Aufgabegewinn<br />

und laufendem Gewinn speziell bei Leasingobjekten<br />

noch nicht vom BFH entschieden worden war, den Rechtsstreit<br />

vermutlich vermeiden können.<br />

Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden, Versicherergemeinschaft für das<br />

wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen (Autor: RA Heiner Weskamp)<br />

Für die Praxis<br />

Aus der Rechtsprechung 47<br />

gen des Qualitätssicherungssystems<br />

nicht eine hinreichende Sicherheit zur<br />

Anwendung bieten. Sie hat darüber hinaus<br />

festgestellt, dass das Prüfungsurteil<br />

hätte einschränken werden müssen.<br />

Das VG Berlin hat wegen der grundsätzlichen<br />

Bedeutung der Rechtssache<br />

die Berufung zugelassen. Die Auslegung<br />

und Bedeutung des Ausschlussgrundes<br />

nach § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB für die<br />

Berufspflichten eines WP und die daran<br />

anknüpfenden Anforderungen an sein<br />

Qualitätssicherungssystem hat über den<br />

Einzelfall hinausgehende Bedeutung<br />

für die Auslegung und Anwendung des<br />

Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

und -einheitlichkeit ein Bedürfnis<br />

nach ihrer obergerichtlichen<br />

Klärung angenommen wurde. Der Kläger<br />

hat keine Berufung eingelegt, so dass<br />

das Urteil rechtskräftig geworden ist. cl<br />

„www.steuerberater-suedniedersachsen.de“<br />

als Domain einer<br />

Steuerberaterkanzlei zulässig<br />

n Leitsätze der Redaktion<br />

1. Aus der Verwendung der Domain<br />

„www.steuerberater-suedniedersachsen.de“<br />

durch einen Steuerberater ergibt<br />

sich nicht, dass dieser sich einer Sonderstellung<br />

unter den im südlichen Niedersachsen<br />

praktizierenden Steuerberatern<br />

rühmt oder dass damit eine Alleinstellungsbehauptung<br />

einhergeht.<br />

2. Etwaigen Fehlvorstellungen von Internetnutzern,<br />

die unter der Domain ein berufsständisches<br />

Verzeichnis oder einen<br />

Berufsverband vermuten, kann durch<br />

die Inhaltsgestaltung der Eingangsseite<br />

(der Homepage) des Internetauftritts<br />

hinreichend entgegengewirkt werden.<br />

BGH, Urteil vom 1.9.2010 - StbSt (R) 2/10<br />

n Sachverhalt<br />

Ein Steuerberater verwendete seit 2006<br />

eine Domain mit der Bezeichnung<br />

„www.steuerberater-suedniedersach-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!